Oops, wer hat das Formular gegessen?

Corona - Erstattungsansprüche bei Veranstaltungen, Rückzahlungsansprüche von Kita- oder OGS-Gebühren

Neben den gesundheitlichen Gefahren, die durch das Coronavirus für die Bevölkerung ausgehen, sowie den erheblichen sozialen Einschränkungen, denen nahezu alle Europäer derzeit unterliegen, stellt sich die Frage, inwieweit in rechtlicher Hinsicht bei der Absage von Veranstaltungen, wie beispielsweise Fußballspielen, Konzerten oder anderen Kulturveranstaltungen mit etwaigen Erstattungsansprüchen wegen Ticketkäufen umzugehen ist. Ein weiterer Aspekt, der uns bereits in unserer täglichen Praxis nunmehr mehrfach erreicht hat, ist die Frage, inwieweit beispielsweise Gebühren für die Kindertagesstätte (Kitas) oder für Ganztagsbetreuungen in Schulen von betroffenen Eltern zurückverlangt werden können.

Zunächst ist festzustellen, dass diese rechtlichen Fragen in der bisherigen Geschichte unseres Rechtsstaates ein absolutes Novum darstellen. Insofern rechnen wir fest damit, dass wir nach dem Überwinden der Corona-Krise eine erhebliche Prozessflut erleben werden, die sich mit diversen rechtlichen Problemen auseinandersetzen wird. Dennoch gibt natürlich auch das derzeitige Recht Antworten auf sich aufdrängende Fragen, welche wir im Folgenden kurz erörtern und für Sie erläutern möchten. Wir werden daher im Folgenden verschiedene Konstellationen darstellen, die aufgrund der derzeitigen Krise rund um den Coronavirus im Zusammenhang mit abgesagten Veranstaltungen, nicht mehr möglichen Schul- und Kitabesuchen im Zusammenhang stehen.

I. Absage von Veranstaltungen wie Fußballspielen, Konzerten sowie weiteren Kulturveranstaltungen

1. Absage wegen behördlichem Verbot

Werden Veranstaltungen wie Fußballspiele, Konzerte, Theaterveranstaltungen oder weitere Kulturveranstaltungen aufgrund eines behördlichen Verbotes, wie derzeit, untersagt, steht Ihnen als Ticketinhaber oder Inhaber einer anderen Zugangsberechtigung auf rechtlicher Grundlage ein Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter zu. in rechtlicher Hinsicht liegt in diesen Fällen eine sogenannte Unmöglichkeit vor. Dies bedeutet, dass es dem Veranstalter nicht möglich ist, den in dem Ticket verbrieften Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung zu erfüllen. Hieraus folgt nach der gesetzlichen Konstellation des BGB, dass Ihnen natürlich ein entsprechender Erstattungsanspruch zusteht. Anders kann die Situation dann zu beurteilen sein, wenn beispielsweise sogenannte Kombinationsangebote wahrgenommen werden, wie beispielsweise eine Ticketbuchung zusammen mit einer Hotelbuchung. Grundsätzlich ist jedoch auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass Sie auch dann einen Anspruch auf Erstattung haben. Werden jedoch beispielsweise Hotel und Tickets getrennt voneinander gebucht, und ist der Hotelbesuch grundsätzlich weiter möglich, wäre nur an eine Teilerstattung hinsichtlich der Tickets zu denken. Hierbei kommt es jedoch auch stets auf den Einzelfall an.

2. Freiwillige Absage des Veranstalters

Wenngleich zum jetzigen Zeitpunkt durch staatliche Anordnung nahezu jede Veranstaltung mit einem öffentlichen Charakter abgesagt wird, ist natürlich auch weiterhin damit zu rechnen, dass bei einer Verbesserung der Situation vereinzelt Veranstaltungen zugelassen werden, und diese ggf. durch den Veranstalter freiwillig abgesagt werden. Im Falle einer freiwilligen Absage durch den Veranstalter gilt auch hier, dass der Kunde und Ticketinhaber einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung hat. Soweit die entsprechende Leistung auf freiwilliger Grundlage nicht erbracht wird, besteht auf Seiten des Ticketinhabers naturgemäß ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung.

3. Keine Absage durch den Veranstalter, kein behördliches Verbot, Teilnehmer nimmt aus Angst „vor dem Coronavirus“ nicht teil

Liegt keine Absage des Veranstalters vor, und besteht kein behördliches Verbot, und der Ticketinhaber entscheidet sich aus ggf. bestehender Angst vor dem Coronavirus dazu, nicht an der Veranstaltung teilzunehmen, kann dieser vorbehaltlich anderslautender AGB des Veranstalters die Tickets nicht gegen Erstattung der aufgewendeten Kosten zurückgeben. In diesem Fall besteht also kein Anspruch des Teilnehmers auf Kostenerstattung.

II. Ansprüche des Veranstalters wegen behördlichem Verbot gegen den Staat?

Ein unmittelbarer Anspruch des Veranstalters gegen den Staat bei behördlichen Verboten existiert nicht. Dies gilt zumindest insoweit, als dass die Veranstaltung aufgrund des derzeitigen allgemeinen Shutdowns erfolgt. Anders ist die Rechtslage ggf. zu beurteilen, soweit ein Fall der Absage vorliegt, die auf eine konkrete Erkrankung in der Sphäre des Veranstalters mit dem Coronavirus beruht. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob hier das Infektionsschutzgesetz eingreift. Beachten Sie hierbei unseren gesonderten Artikel zur Frage von Ansprüchen von Unternehmern auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

III. Anspruch auf Rückzahlung von Kitagebühren, OGS-Gebühren, Schulgebühren?

Uns erreichen auch nunmehr Fragen von Eltern, die sich die Frage stellen, inwieweit Ansprüche auf Rückzahlung von gezahlten Kitagebühren oder Schulgebühren bestehen, da die Kinder die Schule aufgrund der derzeitigen Situation nicht besuchen. Konkrete Ansprüche auf Grundlage eines konkreten Gesetzes bestehen hierbei nicht. Auch hier ist anzumerken, dass die Situation für den Rechtsstaat völlig neu ist. Wendet man jedoch hierbei die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze an, kann man hier durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Nach den uns vorliegenden Informationen, die zum jetzigen Zeitpunkt in dieser frühen Phase der Krise noch nicht abschließend sind, haben sich bereits einige Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland hierzu bereits geäußert und grundsätzlich grünes Licht signalisiert. Es ist jedoch derzeit damit zu rechnen, dass sich die Großzahl der Gemeinden hierbei zum jetzigen Zeitpunkt in Zurückhaltung üben wird.

In rechtlicher Hinsicht ist jedoch festzustellen, dass aufgrund der nicht erbrachten Leistung, nämlich dem Ausfall der Schule sowie der Kita, entsprechende Erstattungsansprüche bestehen dürften. Diese können sich einerseits nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung sowie insbesondere natürlich auch auf Grundlage der allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen ergeben. Unmittelbar hieran schließt sich natürlich die Frage an, inwieweit ggf. für betroffene Eltern Ansprüche dahingehend bestehen, soweit diese Schäden dadurch entstehen, als dass die Kinder kostenpflichtig nunmehr durch private Dritte ggf. betreut werden. Hierbei dürfte ein entsprechender Schadenersatzanspruch an dem erforderlichen Verschulden entfallen. Denn sowohl die Kitas als auch die Schulen haben naturgemäß keinerlei Verschulden daran, dass die derzeitige Coronavirus-Epidemie besteht.

Es ist jedoch festzustellen, dass alles Weitere die nahe Zukunft zeigen wird. Wie bereits erörtert, befinden wir uns derzeit am Anfang der Krise. Auch der Rechtsstaat war bisher mit solchen Fragen noch nicht konfrontiert. Dennoch dürfte neben den durch die Bundesregierung in Aussicht gestellten Hilfen bereits die jetzige Gesetzeslage durchaus Möglichkeiten geben, etwaige Ansprüche im Nachgang zur Krise durchgesetzt zu bekommen. Wir sind als Kanzlei für Sie da und möchten unseren Beitrag leisten auch Sie wirtschaftlich sicher durch die Krise zu führen. Das wichtigste ist jedoch: Bleiben Sie gesund!

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