Oops, wer hat das Formular gegessen?

Markenanmeldung durch Anwalt und Fachanwalt - Was ist zu beachten?

Die Anmeldung einer Marke hat für jedem Unternehmer sowie für jedes Unternehmen eine immer höher werdende Bedeutung. Die Marke dient hierbei in erheblicher Weise der Positionierung am Markt und soll hierbei dem Zweck dienen, die Herkunft der angebotenen Produkte und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen auf dem ersten Blick zuzuordnen. Hinzukommt in den letzten Jahren die Bedeutung einer starken Marke bei dem Handel auf Portalen wie Amazon, eBay oder anderen Onlinemarktplätzen.

Wie kann man erfolgreich eine Marke zur Anmeldung bringen und danach halten und verteidigen?

Auf den ersten Blick scheint der Weg zur erfolgreichen Marke für den Laien verlockend einfach zu sein. Man überlegt sich ein Kennzeichen, fügt diesem Kennzeichen Waren-/ oder Dienstleistungsklassen hinzu, besucht die Seite des DPMA oder des EUIPO und meldet die Marke einfach an. Unsere Praxis hat gezeigt, dass viele Unternehmen diesen Weg wählen und sodann feststellen müssen, dass das böse Erwachen entweder bereits mit dem Antwortschreiben des jeweils angerufenen Amtes erfolgt oder spätestens dann, wenn ein Rechteinhaber sich durch die erfolgte Anmeldung in seinen eigenen Markenrechten verletzt sieht. Wird die Marke sodann nicht eingetragen, waren sodann zumindest dann schon einmal die aufgewendeten Kosten für die Eintragung beim jeweiligen Amt (DPMA im Minimum 290,00 € / EUIPO im Minimum 850,00 €) umsonst. Kommt es ggf. zu einer Abmahnung oder einer Löschungsklage durch einen Konkurrenten nach Eintragung, fallen naturgemäß weitaus höhere Kosten an.

Dies alles gilt es zu vermeiden, in dem man sich für den kompletten Anmeldevorgang eines spezialisierten Markenanwaltes bedient.

Welche Fragen sind im ersten Schritt für eine erfolgreiche Markenanmeldung entscheidend?

1. Räumlicher Schutzbereich der Marke

Zunächst müssen Sie sich als zukünftiger Markeninhaber fragen, für welchen geographischen Bereich Sie Schutz für Ihr Markenzeichen erlangen wollen. Soweit Sie sich für eine Markenanmeldung über das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) entscheiden, erhalten Sie ausschließlich Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Entscheidung macht immer dann Sinn, wenn sich Ihr Handel stationär und lokal auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Insoweit machen wir jedoch in den letzten Jahren immer mehr die Erfahrung, dass unsere Mandanten dazu tendieren, den Schutz auszuweiten, sodass die größere Anzahl der von uns vorgenommenen Markenanmeldungen mittlerweile beim EUIPO erfolgt. Unsere Mandanten entscheiden sich daher vielmehr für die Anmeldung von sogenannten Unionsmarken beim EUIPO. Diese haben den Vorteil, dass sodann vollumfänglicher Schutz in der Europäischen Union besteht. Gerade im Bereich des Onlinehandels macht dieses Vorgehen durchaus Sinn. Zwar sind die Gebühren bei der Anmeldung einer Unionsmarke tendenziell höher, jedoch machen sich im Regelfall diese etwas höheren Anfangsinvestitionskosten bezahlt. Jedoch muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Anmeldung einer Unionsmarke auch im Hinblick auf Angriffe durch Dritte ein erhöhtes Konfliktpotenzial birgt, da sich die anzumeldende Marke sodann im Hinblick auf die Marken Dritter mit allen identischen oder ähnlichen Marken messen lassen muss, die in der Europäischen Union angemeldet sind. Insofern macht es noch mehr bei der Anmeldung von Unionsmarken Sinn, hierbei einen spezialisierten Markenanwalt mit der Anmeldung, insbesondere mit der Durchführung der Markenrecherche zu beauftragen.

2. Markenkennzeichen und Waren-/ Dienstleistungsklassen (Vermeidung von absoluten Schutzhindernissen)

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, den für die Ware oder Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Das Gesetz statuiert hiermit die sogenannten absoluten Schutzhindernisse. Dies bedeutet vereinfacht, dass solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, welche das Produkt oder die Dienstleistung beschreiben. Aus unserer Praxiserfahrung zeigt sich, dass der Anmelder diese Assoziation zwischen Marke und Produkt stets herstellen möchte. Kommt das jeweilige Markenamt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Marke im Hinblick auf die Warenklasse oder das Dienstleistungsangebot die Untercheidungskraft fehlt, wird es der Marke die Eintragung versagen.

Beispiel:

Sie beabsichtigen für den Betrieb einer Hundeschule die Marke „Dogs World“ anzumelden. Das Markenamt wird Ihnen für den Betrieb einer Hundeschule die Bezeichnung „Dogs World“ (Hundewelt) untersagen und hierbei darauf hinweisen, dass die von Ihnen gewünschte Marke nicht die ausreichende Unterscheidungskraft hat.

Der Anmelder erhält sodann eine Nachricht seitens des jeweiligen Amtes, in der ihm nicht in Aussicht gestellt werden kann, dass es zu einer Markeneintragung kommt. Zwar wird an dieser Stelle dem Markenanmelder nochmals eine Stellungnahmefrist eingeräumt, die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich die jeweiligen Markenämter hier nur sehr schwer umstimmen lassen. In diesem Fall stehen zwar Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsbehelfe zur Verfügung, diese sind jedoch sodann ebenfalls mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Unsere Aufgabe als Markenanwälte besteht daher darin, Sie umfassend von Anfang an auch in diese Richtung zu beraten. Wenn wir mit der Anmeldung der Marke beauftragt werden, handelt es sich hierbei um einen der ersten Punkte, welchen wir im Rahmen unserer Beauftragung überprüfen.

Tipp:

Es ist insoweit die Tendenz zu erkennen, dass das EUIPO für den Fall der Anmeldung einer Unionsmarke, dass Erfordernis der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses durchaus großzügiger handhabt als das nationale DPMA. Aufgrund unserer Erfahrung können wir Ihnen sehr rechtssicher einschätzen, ob die von Ihnen angedachte Markeneintragung unter dem Gesichtspunkt der absoluten Schutzhindernisse Aussicht auf Erfolg hat. Bereits an dieser Stelle können Sie sich wertvolle Kosten ersparen, wenn Sie die Dienste eines spezialisierten Markenanwaltes in Anspruch nehmen.

 

3. Angriffe Dritter Markeninhaber durch Widerspruch / Löschungsanträge

Sorgfältige Markenrecherche oberstes Gebot!

Die weitaus mit höheren Risiken behaftete Gefahr besteht darin, dass es zur Anmeldung einer Marke kommt, die Rechte Dritter verletzt. Das Gesetz lässt hierbei bereits eine Verwechselungsgefahr genügen. Dies bedeutet, dass es sich nicht im Verletzungsfall um eine identische Marke handeln muss, sondern hierzu bereits eine verletzungsähnliche Marke ausreicht.

Da wir auch zahlreiche Mandanten vertreten, die ihre Marke zunächst selber angemeldet haben, und sich nunmehr in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Löschungsverfahren vor dem jeweiligen Markenamt befinden, hören wir immer wieder, dass diese Mandanten angeben, vorher recherchiert zu haben. Fragt man an dieser Stelle genauer nach, so wird darauf hingewiesen, dass der gewünschte Begriff einmal bei „Google“ eingegeben wurde und sodann im Anschluss im besten Falle in der Registerdatenbank des DPMA oder des EUIPO überprüft wurde. Die Krux an der Geschichte besteht darin, dass sowohl Google als auch die Datenbanken der jeweiligen Markenämter natürlich nur eine konkrete Übereinstimmung mit dem konkreten Begriff anzeigen. Ist bereits ein Buchstabe unterschiedlich, wird es bereits schwierig diese Marke im Anmeldeprozess ausfindig zu machen. Aus diesem Grund ist die Durchführung einer sorgfältigen Markenrecherche durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz das sicherlich mit entscheidendste Kriterium für eine erfolgreiche Anmeldung.

Wir arbeiten in der Kanzlei mit einer speziellen Software, die uns nicht nur identische Markenbegriffe in jeweiliger Abhängigkeit zur Klasse anzeigt, sondern auch ähnliche. Die Aufgabe des spezialisierten Markenanwaltes ist es dann zu überprüfen, inwieweit ggf. aufgetauchte Suchergebnisse das anzumeldende Zeichen des zukünftigen Markeninhabers markenrechtlich tangieren könnten.

Wir führen für Sie im Rahmen der Markenrecherche diese Überprüfung durch. Sie erhalten von uns sodann einen Bericht sowie eine rechtlich fundierte Einschätzung zu der Frage der Risiken und des potenziellen Vorliegens eines Verletzungsfalles.

4. Richtige Auswahl der Waren-/ Dienstleitungsklassen

Entscheidend für den Schutzumfang Ihrer Marke sowie den nachhaltigen Bestand Ihres Markenrechtes ist die Auswahl der richtigen Waren und Dienstleistungen. Hierbei ist für das Verständnis von entscheidender Bedeutung, dass es eine eingetragenen Marke nur in Kombination mit bestimmten Waren-/und Dienstleistungsklassen geben kann. Auch hierbei ist ein erhebliches Fingerspitzengefühl für die richtige Auswahl gefragt. Werden bspw. zu wenig Warenklassen oder Dienstleistungsklassen angemeldet, kann es zu dem Fall kommen, dass der Schutzumfang der eingetragenen Marke zu gering ist, d. h. ein Dritter ohne Sanktion das von Ihnen gewählte Kennzeichen wählen kann. Auf der anderen Seite, und dies halten wir als Fachanwaltskanzlei für noch problematischer, ist es keinesfalls sinnvoll, dass Waren-/und Dienstleistungsverzeichnis zu überblähen. Insoweit lagen uns bereits Waren-/und Dienstleitungsverzeichnisse vor, die über eine zweistellige Anzahl von DIN-4 Seiten gingen. Die Problematik bei einem solchem aufgeblähten Waren-/und Dienstleitungsverzeichnis besteht nicht unbedingt nur in den höheren Kosten der Anmeldung, sondern vor allen Dingen darin, dass es in den seltensten Fällen so sein wird, dass der Markeninhaber all diejenigen Produkte anbietet, die Gegenstand eines solchen Verzeichnisses sind. Hier kommt nämlich sodann die sogenannte Benutzungsschonfrist von 5 Jahren ins Spiel. Wird nämlich ein Kennzeichen 5 Jahre für eine bestimmte Warenklasse nicht benutzt, eröffnet dies Ihrem Gegner die Möglichkeit Ihre Marke bzw. Teile davon zur Löschung zu bringen.

Auch bei dieser juristischen Gemengelage ist Fachrat durch einen professionellen Markenanwalt für den Bestand und die Anmeldung der Marke von entscheidender Bedeutung. Auch an dieser Stelle beraten wir Sie vollumfänglich auf Ihrem erfolgreichen Weg zu Ihrem Markenzeichen.

5. Warum uns als Ihre beratende und begleitende Kanzlei wählen?

Es handelt sich bei unserer Kanzlei um eine Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz. Zum gewerblichen Rechtsschutz zählt vor allen Dingen das Markenrecht. Wir haben bereits eine hohe dreistellige Anzahl von Marken sowohl national als auch europäisch für unsere Mandanten erfolgreich zur Anmeldung gebracht. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Markenanwalt aus Leidenschaft und als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ihr hochspezialisierter Markenanwalt. Auch sind wir Ihnen behilflich, wenn Sie sich Löschungsanträgen und Widersprüchen Ihrer Konkurrenten, d. h. anderer Rechteinhaber ausgesetzt sehen. Unsere Philosophie bei der Markenanmeldung besteht darin mit höchster Sorgfalt Sie zu beraten, um Ihnen am Ende des Markenanmeldungsprozesses Ihre jeweilige Markenurkunde präsentieren zu können.

Wenn Sie Beratungsbedarf an dieser Stelle haben, oder die konkrete Vorstellung einer anzumeldenden Marke für Ihr Unternehmen, wenden Sie sich gerne zunächst unverbindlich an unsere Kanzlei. Sie erhalten von uns eine kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung, in der wir Ihnen auch die jeweiligen Kosten bei den Ämtern sowie unser Honorar für die Markenanmeldung genau aufschlüsseln. Im Regelfall vereinbaren wir für unser Honorar mit Ihnen eine entsprechende Pauschale. Gerne melden Sie sich per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de bei uns oder rufen uns unter 02307/17062 an und lassen sich unmittelbar mit unseren Anwälten für Markenrecht verbinden.

Wenn Sie mehr über die Kosten der Markenanmeldung bei den jeweiligen Ämtern lesen möchten und näheres über unser Leistungsspektrum erfahren möchten, lesen Sie hier weiter.

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