Oops, wer hat das Formular gegessen?

Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer negativen Bewertung?

Es gibt letztendlich vier goldene Regeln, die Sie bei Erhalt einer negativen Bewertung einzuhalten haben. Grundsätzlich liegt es in der Natur des Menschen auf negative Bewertungen unmittelbar reagieren zu wollen. Dies ist jedoch in den aller meisten Fällen der falsche Weg, der Fokus sollte hierbei von Anfang an auf das konkrete Ziel, nämlich die erfolgreiche Entfernung dieser Bewertung gelegt werden.

Folgende Regeln sind daher unbedingt einzuhalten

Keine eigene Kontaktaufnahme mit dem Bewerter oder dem Portal

Eine unmittelbare Kotaktaufnahme mit dem Bewerter führt nach unserer Erfahrung dazu, dass sich die Situation im Regelfall unnötig verschärft. Der Bewerter hat die Bewertung ggf. erst kurz vorher abgegeben und ist vor diesem Hintergrund zunächst sicherlich nicht bereit dazu, diese unmittelbar wieder aufzugeben. Nach unseren Schätzungen dürften in 80 - 90 % der Fälle Bewerter von negativ bewerteten Unternehmen nicht dazu bereit sein, diese wieder unmittelbar zu entfernen.

Gleiches gilt für eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Portal. Fehler, die an dieser Stelle durch Vortrag gemacht werden können, lassen sich später häufig schlecht reparieren. Denn auch die großen Portale verfügen im Regelfall über geschultes Personal, sodass ggf. unbedarft geäußerte Dinge des Bewerteten im Falle der Löschung auf diesen rechtlich negativ zurückfallen könnten, ohne dass sich das jeweilige Unternehmen oder der Bewertete sich bei der Äußerung etwas gedacht haben.

Keine eigenen Löschversuche bei dem jeweiligen Portal

Unserer Erfahrung zeigt, dass eigene Löschversuche von Unternehmen bei den Portalen im Regelfall entweder nicht erfolgreich sind, und/oder unheimlich große zeitliche Ressourcen kosten. Dem juristischen Laien fehlen hierbei naturgemäß die schlagenden Argumente. Hinzu kommt, dass sich die Portale einer unheimlichen großen Anzahl von Löschungsbegehren tagtäglich konfrontiert sehen, sodass das konsequente Vorgehen durch eine Fachanwaltskanzlei in diesem Bereich nach unserer Erfahrung zumindest mehr Beachtung geschenkt wird, als ein eigenes Vorgehen des jeweiligen Unternehmens.

Keine Nutzung der Kommentarfunktion

Bei vielen Bewertungsmöglichkeiten wird dem Bewerteten nach dem Erhalt einer Bewertung eine sogenannte Kommentarfunktion eingeräumt. Hiervon müssen wir gänzlich und mit aller Dringlichkeit abraten. Durch die Verwendung der Kommentarfunktion können hierbei unmittelbar öffentlich Sachverhalte geschaffen werden, die bei der letztendlich gewünschten Löschung – hierauf soll der Fokus liegen – enorm schädlich sein können. Es gilt hier der Grundsatz: Schweigen ist Gold, Reden ist Silber!

Beauftragung eines Fachanwaltes statt einer Agentur

Immer mehr bieten sogenannte Internetagenturen Dienstleistungen an, die die Löschung von negativen Bewertungen für Sie als Unternehmen anbieten. Neben dem Umstand, dass die Durchführung und Prüfung von negativen Bewertungen aufgrund des rechtlichen Charakters Anwälten als offiziellen Rechtsdienstleistern vorbehalten ist, liegt der Vorteil der unmittelbaren Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei auf der Hand. Einerseits dürfte auch weiterhin einem Anwaltsschreiben durchaus mehr Beachtung geschenkt werden, als denjenigen einer Internet- oder Werbeagentur. Funktioniert beispielsweise außergerichtlich eine Löschung nicht, wird eine gerichtliche Inanspruchnahme nötig, so liegt der Fall bereits in den richtigen Händen. Insoweit verfügen wir als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie gleichzeitig für IT-Recht über die nötige Expertise und die nötigen Kenntnisse und Mittel Ihrer Ansprüche auch mit dem nötigen Nachdruck sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchzusetzen.

Sollten Sie und/oder Ihr Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert sein, bieten wir Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns an und/oder senden Sie uns die Sie belastende Bewertung per Link oder Screenshot zu. Sie erhalten dann von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung und entscheiden dann, ob wir gemeinsam den Weg zu Ihrer Rufwiederherstellung gehen wollen. Rufen Sie uns unter 02307/17062 an oder senden uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de

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