Oops, wer hat das Formular gegessen?

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Nahezu jeder Abmahnung, unabhängig davon, ob diese auf Grundlage des Urheberrechtes, des Wettbewerbsrechtes, des Markenrechtes, des Medienrechtes oder auch des Designrechtes ausgesprochen wird, liegt im Regelfall eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung an.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Juristisch gesprochen handelt es sich bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung um das außergerichtliche Mittel der Wahl zur Erfüllung eines berechtigten Unterlassungsanspruches. Vereinfacht gesagt, kann ein Unterlassungsanspruch, unabhängig davon, aus welchem der oben genannten Rechtsgebiete dieser Unterlassungsanspruch herrührt, durch den Unterlassungsschuldner außergerichtlich nur durch die Abgabe einer solchen Erklärung befriedigt bzw. erfüllt werden.

Vereinfacht gesagt: Wie ein Anspruch auf Geld durch Zahlung erfüllt wird, wird ein Anspruch auf Unterlassung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (außergerichtlich) erfüllt.

Welchen Inhalt hat eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Der Abgemahnte, der eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich dazu, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Erklärung an den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe zu zahlen. Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob es sich bei der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung um eine solche handelt, die eine feste Vertragsstrafe vorsieht oder um eine solche, die beispielsweise nach dem sogenannten neuen Hamburger Brauch abgegeben wurde. Soweit eine feste Vertragsstrafe gezahlt wurde, muss der Unterlassungsschuldner im Falle einer Zuwiderhandlung diesen Betrag sodann an den ursprünglichen Abmahner zahlen. Grundsätzlich gilt diese Zahlungspflicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Jedoch gibt es auch hier zahlreiche juristische Ausnahmen. Hier kommt es insbesondere auf den Einzelfall an. So kommt es häufig vor, dass auf den ersten Blick mehrere Zuwiderhandlungen durch das Rechtsinstitut der sogenannten natürlichen Handlungseinheit, die im Übrigen dem Strafrecht entnommen ist, zu einem einzigen Verstoß zusammengefasst werden.

Rechtsfolge ist in jedem Fall, dass die Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger, mithin an den ursprünglichen Abmahner, gezahlt werden muss.

Was ist der sogenannte neue Hamburger Brauch?

Bei dem neuen Hamburger Brauch handelt es sich um eine durch den Bundesgerichtshof anerkannte Regelung, wonach der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungsgläubiger, mithin der Abgemahnte dem Abmahner, versprechen kann, eine solche Vertragsstrafe zu zahlen, die der Abmahner für angemessen hält, die jedoch im Zweifel durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung erhöht daher im erheblichen Maße die Verhandlungsfähigkeit im Falle einer Zuwiderhandlung.

Wir raten unseren Mandanten stets dazu, für den Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, eine solche nach dem neuen Hamburger Brauch abzugeben. Diese formulieren wir im Regelfall für unsere Mandanten vor, sodass unsere Mandanten sicher sein können, dass es sich hierbei um eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung handelt, die auch dazu geeignet ist, den Anspruch der Gegenseite zu erfüllen, da ansonsten durchaus Klagen oder einstweilige Verfügungen mit hohen Kostenrisiken folgen können.

Was ist, wenn ich die strafbewehrte Unterlassungserklärung selber abwandele, und dies nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht?

In diesem Fall ist der Abmahner berechtigt, gegen den Abgemahnten eine einstweilige Verfügung zu beantragen oder auch ein normales Klageverfahren einzuleiten. Er ist in diesem Fall nicht dazu verpflichtet, beim Abgemahnten nochmal nachzufassen. Hierin ist zugleich die erhebliche Gefahr begründet, die besteht, wenn eigenmächtig versucht wird, strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzuändern.

Die anwaltliche Kunst liegt darin, die strafbewehrte Unterlassungserklärung so zu fassen, dass sie für sich gerade noch geeignet ist, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen und hierbei gleichzeitig für den abgemahnten Mandanten so eng wie möglich gefasst wird, damit möglich wenige Tatbestände im Falle einer Zuwiderhandlung unter diese Erklärung fallen.

Was ist der Unterschied zwischen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einem gerichtlichen Verbot nach ergangener einstweiliger Verfügung oder Hauptsacheklage?

Bei dem Ausspruch eines Unterlassungsgebotes in einer einstweiligen Verfügung oder einer gerichtlichen Klage handelt es sich um das gerichtliche Pendant zur außergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Auch hierin wird der ursprünglich Abgemahnte sodann dazu verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Unterschied besteht jedoch darin, dass im Falle einer Zuwiderhandlung ein bestimmter Geldbetrag nicht an den Abmahner gezahlt wird, sondern in die Staatskasse. Unter gewissen Umständen, insbesondere bei mehreren Wiederholungsfällen, ist in diesem Fall sogar die Möglichkeit von Haft gegeben.

Wie lange bin ich an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden?

Erstaunlicherweise wurde und wird diese Frage teilweise noch kontrovers diskutiert und beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung im Jahre 2012 nach unserer Auffassung relativ klar geurteilt, dass die Bindungswirkung aus einer Unterlassungserklärung nicht „nur“ 30 Jahre beträgt, sondern für „immer“ gegeben ist.

Dieser Umstand zeigt, unabhängig davon, ob eine 30 jährige Bindungswirkung eintritt, oder auch eine „ewige“ Bindungswirkung, wie wichtig es ist, sich im Falle einer Abmahnung, und insbesondere für den Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, beraten zu lassen. Denn nur ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig in dem besagten Bereich über eine Fachanwaltsbezeichnung verfügt, wird nach unserer Auffassung sicher Ihnen alle Konsequenzen der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzeigen.

Unsere Erfahrung zeigt hierbei, dass hier der Teufel häufig im Detail steckt. Viele Anwaltskollegen, die nicht mit unseren Rechtsgebieten vertraut sind, begehen leider immer wieder Fehler bei der Beratung mit der Folge, dass der Mandant über wichtige Pflichten, die mit der Unterlassungserklärung zusammenhängen, schlicht und ergreifend nicht informiert wird. Folge ist die Fälligkeit von Vertragsstrafen. Häufig übernehmen wir die Fälle sodann und schauen, was „noch“ zu retten ist.

Insbesondere die Zahl der in unserer Kanzlei vertretenen Vertragsstrafenfälle zeigt, wie sensibel und schwierig dieses Thema ist. Wir haben nahezu täglich Fälle zu beraten, bei denen es um genau diese Fragen geht. Denn ein Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ist sicherlich schneller gegeben, als man denkt.

Hafte ich nur für eigene Fehler aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung oder auch für Fehler meiner Angestellten?

Es handelt sich nach Abgab der strafbewehrten Unterlassungserklärung juristisch gesehen um einen Vertrag zwischen dem ursprünglichen Abmahner und dem Abgemahnten, soweit die Erklärung durch den Abmahner angenommen wird. Insoweit ist in der Rechtsprechung, und nach unserer Auffassung auch dogmatisch völlig korrekt, anerkannt, dass der Abgemahnte auch für Erfüllungsgehilfen, mithin auch für Fehler von Angestellten, einzustehen hat. Alleine dieses Beispiel zeigt die besondere Reichweite der strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Fazit:

Die oben genannten Erklärungen zur strafbewehrten Unterlassungserklärung sind keinesfalls abschließend. Diese zeigen jedoch eindrucksvoll, welche Konsequenzen im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dieser ausgehen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist sicherlich in vielen Fällen richtig. Es kommt jedoch sodann darauf an, wie diese abgegeben wird. Zum anderen kommt es darauf an, dass dem ursprünglich Abgemahnten klar durch einen Fachanwalt vor Augen geführt wird, welche Dinge er sodann zu beachten hat, und wie er sicherstellt, dass er das Unterlassungsgebot auch sorgfältig einhält.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit sowie auch international mit unserer hoch spezialisierten Hilfe zur Verfügung. Wir schauen in unserer Kanzlei auf eine 10 jährige Erfahrung zurück und haben bereits tausende Abmahnungen, und damit auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen, bearbeitet. Wir sind auf das Institut der Abmahnung, und damit auch auf das Institut der strafbewehrten Unterlassungserklärung, hoch spezialisiert. Sollten Sie sich mit einer Abmahnung konfrontiert sehen, oder wünschen Sie die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches gegen einen Ihrer Mitbewerber, scheuen Sie sich nicht, uns telefonisch zu kontaktieren. Gerne können Sie uns auch Ihre Anfrage zunächst völlig unverbindlich per E-Mail oder Fax senden. Der Erstkontakt ist bei uns stets unverbindlich und kostenlos, unabhängig vom Kommunikationsweg.

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.