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Anhängen Amazon: Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteil des OLG Hamm zurück

Wir vertreten viele Amazon-Händler rund um das Thema „Anhängen an eigene sowie fremde Angebote“ sowie auch zum Thema „Umgang mit sogenannten Infringement-Meldungen“ als auch bei jeglicher Form von Bewertungsproblematiken. Im Zuge dessen wandte sich im Jahre 2018 der spätere Kläger (unser Mandant) an unsere Kanzlei. Beide Parteien, mithin auch der spätere Beklagte (unser Gegner) handelten mit Spielzeug. Gegenstand der Auseinandersetzung war hier konkret der Verkauf von Modellautos der Marke „Bburago“, die beide Händler bei dem offiziellen Distributor dieser Fahrzeuge eingekauft hatten. Beide Parteien boten daher identische Waren an.

Der Gegner, mithin der spätere Beklagte, versah hierbei seine Angebote mit seiner eigenen Marke, und zwar in der Gestalt, dass diese Marke einerseits vorangestellt im Produkttitel, sowie auch im Untertitel, und zwar in der sogenannten „von“-Zeile, verwendet wurde.

Nach den bekannten Verkäuferrichtlinien von Amazon darf für das gleiche Produkt jeweils immer nur eine Angebotsseite vorgehalten werden, die von dem ersten Anbieter erstellt wird, und an die sich sodann weitere Anbieter mit dem gleichen Produkt anhängen können.

Unsere Mandantschaft (der spätere Kläger) hängte sich sodann infolgedessen an das Produkt, welches durch den Beklagten erstellt wurde, an, was den späteren Beklagten dazu veranlasste, eine sogenannte Infringement-Meldung gegenüber Amazon abzugeben. Hierbei berief er sich auf seine eingetragene Marke, was Amazon sodann dazu veranlasste, den späteren Kläger zu sperren.

Gegenstand der Auseinandersetzung waren im Übrigen mehrere bereits erfolgte Infringement-Meldungen auf gleicher Grundlage.

Der spätere Kläger war nunmehr auf Amazon gesperrt und wandte sich mit diesem Sachverhalt an unsere Kanzlei. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des OLG Hamm berieten wir sodann unseren Mandanten dahingehend, dass es hier sinnvoll sei, den späteren Beklagten wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, die zu diesem Zeitpunkt gerade aktuell war, stellte sich das Vorgehen des späteren Beklagten als gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Das OLG Hamm vertritt spätestens seit seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az: 4 U 73/18) die Auffassung, dass die sogenannte „von“-Angabe regelmäßig als ein auf den Hersteller des Produktes hinweisendes Kennzeichen durch den Verkehr aufgefasst wird. Hierbei sieht es darüber hinaus eine eigene Irreführung desjenigen Anbieters als gegeben an, der das Produkt in der „von“-Zeile mit seiner geschützten geschäftlichen Bezeichnung oder eine auf ihn lautenden Marke oder eingetragenen Marke kennzeichnet. Es handele sich bei einem solchen Vorgehen um ein eigenes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ersteinstellers, weil dieser versuche, dass von ihm angebotene Produkt in rechtswidriger Weise zu monopolisieren.

In den Worten des OLG Hamm heißt es hierbei auszugsweise wie folgt:

„Denn die Rechtsposition des Klägers beruht auf seinem eigenen unlauteren, der gleichermaßen irreführenden Handeln … Die Unlauterkeit des beanstandeten Handelns des Beklagten wird nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen irreführende eigene Angebot des Klägers provoziert – und dies geht über den sogenannten Unclean Hands – Einwand hinaus. Denn er selbst ist ebenso wenig Hersteller, sondern lediglich Händler …“

Unter Heranziehung dieser Rechtsposition hatten wir sodann im Auftrag unseres Mandanten den Gegner abgemahnt, der jedoch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich ablehnte, sodass wir diesen auf Unterlassung, zunächst in erster Instanz vor dem Landgericht Bochum sowie auf Zahlung der Abmahnkosten, Auskunft sowie auch Erklärung des Widerrufs gegenüber Amazon in Anspruch nahmen. Das Landgericht Bochum folgte hierbei in der ersten Instanz unserer Rechtsauffassung und entschied gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm zu Gunsten unserer Partei.

Die Gegenseite war jedoch wild entschlossen, sich gegen diese Rechtsprechung zur Wehr zu setzen und erhob gegen das Urteil Berufung, sodass die Angelegenheit sodann vor dem Oberlandesgericht Hamm landete, welches ebenfalls gemäß seiner Rechtsprechungslinie die Berufung zurückwies, sodass wir für unsere Partei auch in der zweiten Instanz erfolgreich sein konnten. In dieser Entscheidung hatte das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Gegenseite entschloss sich daraufhin, die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof zu erheben, sodass zunächst in diesem Nichtzulassungsverfahren die Angelegenheit bis vor den BGH gelangte.

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes wurde jedoch am 29.04.2021 die Revision nicht zugelassen. Mit den bekannten Worten des Bundesgerichtshofes wies dieser daraufhin, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert.

Was zeigt diese Entscheidung?

Die Entscheidung zeigt, dass die Problematik des Anhängens bei Amazon sich weiterhin als sehr diffizil und umstritten gestaltet. Die Frage, ob ein Anhängen rechtmäßig ist oder nicht, hängt hierbei von zahlreichen Faktoren ab. Die Rechtsprechung ist hierbei nach unserer Ansicht, und zwar auch trotz der für unseren Mandanten erzielten Entscheidungen, nicht klar und einheitlich. Sollten auch Sie Fragen zum Thema „Anhängen bei Amazon“, Infringement-Meldungen oder weiteren typischen Amazon-Problemen haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer erfahrenen Hilfe zur Seite. Wir vertreten ständig eine hohe Anzahl von Onlinehändlern, insbesondere sind uns die Gegebenheiten und besonderen juristischen Fallstricke, gerade im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechtes auf der Plattform Amazon bestens bekannt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Die Ersteinschätzung ist bei uns stets unverbindlich. Rufen Sie uns an unter 02307 17062 oder senden uns gerne eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.

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