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Die Kaufrechtsreform seit dem 01.01.2018 – Auswirkungen auf den Onlinehandel?

I. Einleitendes

Zum 01.01.2018 hin wurde das Kaufrecht in einigen kleinen aber nicht unwesentlichen Bereichen ergänzt und geändert.Zentral geht es dabei um zweierlei. Wie es in der Drucksache 18/8486 des deutschen Bundestages heißt, geht es zum einen um eine Erweiterung des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 Abs. 3 BGB) und um Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers (§§ 445a, 445b BGB).

Über diese Zentralthemen hinaus umfasst die Reform unter anderem eine Sondervorschrift zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§475 Abs. 4 BGB) sowie eine Erweiterung der Fallkonstellation, in der Rücktritt und Minderung ohne Fristsetzung vom Verbraucher geltend gemacht werden können (§ 475 Abs. 5 BGB).

II. „Erweiterung“ des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 Abs. 3 BGB)

1. Zugrundeliegende Rechtsprechung und Inhalt der Neuregelung

Die Neuregelung beschäftigt sich in diesem ersten zentralen Punkt mit der Eingliederung der Rechtsprechung zu sogenannten „Einbaufällen direkt in das geltende Kaufrecht.

„Einbaufälle“ sind Fälle in denen ein Käufer eine mangelhafte Sache kauft und nach dem Kauf in eine andere Sache eingebaut hat. In der Rechtstheoretik bekanntester Fall dürfte der der gekauften und verlegten Fliesen sein, die sich sodann als mangelhaft entpuppten, weil etwa das Farbbild nicht dem Versprochenen entspricht. In diesen Fällen war lange Zeit umstritten, ob der Verkäufer lediglich eine mangelfreie Sache nachzuliefern habe, oder ob er auch die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.

Diese hochbrisante Frage befasste sich somit zentral mit der Frage der Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs.

Erst die höchsten Gerichte brachten mit einer konsequenten Rechtsprechung in den letzten Jahren eine einheitliche Linie in diese Problematik.

Der EuGH und der BGH entschieden diesbezüglich regelmäßig zugunsten des Käufers und zulasten des Verkäufers. Ihrer Ansicht nach hatte der Verkäufer regelmäßig die Ein- und Ausbaukosten zu tragen.

Dabei stützten sich die Gerichte insbesondere auf eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Kaufrechts anhand des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (sog. Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Aus dieser folgte nämlich, dass der Unternehmer den „vertragsgemäßen Zustand“ herzustellen hat, der bestehen würde, wenn die Sache von Anfang an mangelfrei gewesen wäre.

Daraus schloss die Rechtsprechung, dass der Unternehmer den Aus- und Einbau bzw. die dafür entstehenden Kosten zu tragen habe.

Diese Rechtsprechung kodifiziert der neue § 439 Abs. 3 S.1 BGB im Wesentlichen wie folgt:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.“

Interessanterweise geht die neue Vorschrift über die bereits oben genannte EU-Richtlinie hinaus, da sie nicht danach differenziert, ob der Käufer oder auch der Verkäufer Verbraucher oder Unternehmer sind. Jetzt kann somit auch ein Unternehmer gegenüber einem anderen Unternehmer die Kosten für Aus- und Einbau geltend macht. 

2. Tatbestandliche Grenzen der Kostentragungspflicht

Der Tatbestand des § 439 Abs. 3 BGB sieht jedoch einige Begrenzungen vor.

Nach Satz 1 der Norm sind nur „typische Einbauten“ ersatzfähig. Dies folgt aus dem Wortlaut, welcher auf „Art und Verwendungszweck der mangelhaften Sache“ abstellt. Diese Typizität ist eine Frage des Einzelfalls und wird von Fall zu Fall selbstständig zu beurteilen sein.

Zum anderen ist der Anspruch nach Satz 2 der Norm ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel beim Einbau der mangelhaften Sache gekannt hat. Diese Begrenzung spiegelt den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben als Ausprägung einer unberechtigten Rechtsausübung wider.

3. Zwischenfazit

Die „Erweiterung“ des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs durch den „neuen“ Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer dürfte keine wesentlichen Nachteile für gewerbliche Händler haben, da im Grunde die bereits seit Jahren praktizierte Rechtsprechung nur in geltendes Recht umgesetzt worden ist. Insofern lässt sich daher kaum von der in den Bundesdrucksachen ausgewiesenen „Erweiterung“ sprechen. Es handelt sich vielmehr um eine Verdeutlichung der bereits gängigen Praxis.

Gerade die tatbestandlichen Grenzen lassen jedenfalls auf eine sicherere Handhabung hoffen und sollten durchaus geeignet sein eine ausufernde Haftung des Verkäufers zu vermeiden.

4. Konsequenzen für den Onlinehandel

Wenngleich die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung bereits vorher galt, ist diese nun geschriebenes Recht. Dies bedeutet, dass sich Verkäufer von typischen Waren, die regelmäßig eingebaut werden, möglicherweise in Zukunft häufiger umfangreicheren Ansprüchen ausgesetzt sehen. Diese Regelungen gelten ebenso für den Offlinehandel als auch für den Onlinehandel.

II) Regelungen zum Rückgriff des Verkäufers (§§ 445a, 445b BGB)

1. Einleitendes

§§ 445a und 445b BGB regeln den Rückgriff des Verkäufers gegen seinen Lieferanten und in der Lieferkette. Dabei dienen sie primär, um die soeben dargestellte „Erweiterung“ des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs auch in der Lieferkette zu regeln, umso eine unbillige Alleinhaftung des Letztverkäufers zu vermeiden.

2. § 445a Abs. 1 BGB

Entgegen der alten Rechtslage sieht § 445a BGB eine wesentliche Besserstellung des Unternehmers/Verkäufers vor, zumindest soweit es sich um den Letztverkäufer in einer Lieferklette handelt. Diese Rückgriffsregelung gilt daher nicht im Verhältnis zum Käufer, sondern im Verhältnis zum Lieferanten des Verkäufers.

Besonders ins Auge fällt dabei Absatz eins der neuen Vorschrift. Dieser lautet:

„Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie § 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.“

Aus diesem Normtext folgt, dass der Verkäufer, welcher Aufwendungen für den Aus- und Einbau im Verhältnis zum Käufer tragen musste nunmehr Regress bei seinem Lieferanten nehmen kann, sodass auch derartige Kosten in der Lieferkette Berücksichtigung finden können.

Zentrale Voraussetzung dieses neuen Anspruchs sind jedoch zum einen, dass es sich um eine neu hergestellte Sachen handeln muss, und zum anderen, dass der Mangel bereits bei Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein muss.

Entgegen der alten Rechtslage fällt zudem entscheidend ins Gewicht, dass diese neue Regressvorschrift nicht im Kapitel über den Verbrauchsgüterkauf aufzufinden ist, wie dies noch bei der Vorgängervorschrift, dem § 478 BGB a.F der Fall gewesen ist. Daraus folgt, dass es entgegen der bisherigen Lage nicht mehr notwendig ist, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist. Künftig gibt es die Regressmöglichkeit auch dann, wenn der Letztkäufer Unternehmer ist.

Dennoch findet sich mit § 478. eine flankierende Vorschrift, die im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs den § 445a BGB ergänzt. Insbesondere modifiziert diese Vorschrift den Beginn der Frist für die Beweislastumkehr des § 477 BGB.

3. §445a Abs. 2 bis 4 BGB sowie § 445b BGB

Neben der Zentralneuerung des § 445a Abs. 1 BGB finden sich einige weitere nicht unerhebliche Neuerungen in den Absätzen 2 und 3 sowie in § 445b BGB.

§ 445a Abs. 2 BGB statuiert zunächst eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Fristsetzungserfordernissen im Rahmen einiger Rechte im Sinne des § 437 BGB. Dies betrifft insbesondere den Schadensersatz statt der Leistung, den Rücktritt und die Minderung.

Gemäß § 445a Abs. 3 BGB setzt sich der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB in der Lieferkette fort.

Zu beachten ist zudem § 445a Abs. 4 BGB, welcher auf § 377 HGB verweist. Es besteht folglich das Risiko, dass der Lieferant beim Regress einwendet, der Abnehmer habe die Ware nicht ordentlich untersucht, wie dies im Handelsrecht gängig ist.

Schließlich kann § 445b Abs. 1 BGB nicht unerwähnt bleiben. Dieser regelt die Verjährung des § 445a Abs. 1er Anspruchs. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt ab Ablieferung der Kaufsache beim jeweiligen Käufer im Rahmen der Lieferkette. Eine Ablaufhemmung findet sich in Absatz 2.

4. Zwischenfazit

Die Unternehmerrechte werden bedeutsam erweitert, da ein Regressanspruch bezüglich des oben dargestellten Anspruchs auf Ein- und Ausbaukosten ein Novum darstellt. Es ist dem Verkäufer nun ausdrücklich möglich die Kosten für Ein- und Ausbau, beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, auf seinen Lieferanten umzulegen. Auch ist der Verkäufer nicht mehr davon abhängig, dass er einen Verbraucher als Endabnehmer hat. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass über den Verweis auf § 377 HGB gesteigerte Prüfungspflichten an den jeweiligen Verkäufer gestellt werden, welche nicht vernachlässigt werden sollten. 

III) Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§475 Abs. 4 BGB)

Neben den tatbestandlichen Begrenzungen des § 439 Abs. 3 BGBer-Anspruchs folgt eine Begrenzung dieses Anspruchs der Höhe nach aus § 475 Abs. 4 BGB.

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs greift nämlich § 475 Abs. 4 S. 2 BGB. Dieser Satz 2 lautet:

„Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.“

Demnach kann ein Verkäufer die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränken, wenn die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 BGB ausgeschlossen oder nach§ 439 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern werden kann, und die übrige Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 2 oder Abs. 3 S. 1 mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Ob ein Betrag angemessen ist, richtet sich gem. § 475 Abs. 4 S. 3 BGB insbesondere nach dem Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung des Mangels.

Als Zwischenfazit ist bezüglich dieser Begrenzung nur zu konstatieren, dass eine sichere Prognose über die Handhabung dieser Norm nicht abgegeben werden kann, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Diesbezüglich gilt es leider die Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

IV. Verbraucherprivilegien (§ 475 Abs. V und VI BGB)

Die Reform kommt jedoch nicht ganz ohne weitere Verbraucherprivilegien aus.

Da wäre zum einen der § 475 Abs. 5 BGB nach dem die Fallkonstellation, in der Rücktritt und Minderung ohne Fristsetzung vom Verbraucher geltend gemacht werden können, auf die Fälle erweitert werden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß § 475 Abs. 4 S. 2 BGB beschränkt.

Zum anderen ist § 475 Abs. 6 BGB zu nennen. Im Verbrauchsgüterkauf kann der Verbraucher bezüglich der Ansprüche aus § 439 Abs. 2 und 3 BGB einen Vorschuss verlangen. Dies betrifft also insbesondere den neu eingeführten Anspruch auf Ein- und Ausbaukosten.

Diese Verbraucherrechte sind im Angesicht der zuvor dargestellten Rechte des Unternehmers keine Verwunderung, sondern setzen das bereits bestehende Kaufrecht nur logisch für den nunmehr inkorporierten Bereich der Ein- und Ausbaukosten fort.

V. Zusammenfassung

Die dargestellte Reform mag am Gesetzestext so einiges ändern, nicht hingegen an der bereits seit Jahren durchgeführten Rechtspraxis. Unternehmer müssen den „neuen“ Anspruch der Käufer nicht fürchten, da es diesen so im Wesentlichen bereits seit geraumer Zeit gab, nur eben nicht kodifiziert.

Im Gegenteil sollten gerade Unternehmer den neuen Regressanspruch im Ergebnis als eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung begreifen. Dieser Anspruch führt nämlich entgegen der bisher geltenden Lage zu einer neuen Sicherheit, wie sie zuvor bezüglich des Rückgriffs bei Ein- und Ausbaukosten nicht bestand. Leider geht diese Sicherheit jedoch mit verstärkten Prüfpflichten einher, die dem Regressanspruch seine Schärfe nehmen.

Eine gewisse Unsicherheit bergen die Änderungen in Anbetracht der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Diese Unsicherheiten sind jedoch dem deutschen Rechtssystem immanent und werden im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung konkretisiert werden.

Auch die gestärkten Verbraucherrechte sind logisch und keinesfalls ein „Zuviel“. Sie sind nötig, um ein ausgewogenes Verhältnis mit den Verkäuferrechten zu garantieren.

Alles im allem ist die Reform mithin zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung.

Für den Onlinehandel gilt es zu beachten, dass im Fall der Ausformulierung der gesetzlichen Rechte diese neuen Klauseln mitberücksichtigt werden. Vielmehr bietet es sich jedoch an, dass allgemein darauf hingewiesen wird, dass die gesetzliche Mängelhaftung gilt. So kommt man dem Erfordernis der Informationspflicht aus Art 246 EGBGB ausreichend nach.

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