Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.

Unsere Kanzlei wurde erneut in mehreren Fällen bezüglich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. beauftragt. Mehrere hundert Fälle sind zwischenzeitlich in den letzten Jahren von uns vertreten, beraten und betreut worden.

Bei dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. (im Folgenden Verband bayerischer Kfz-Innungen) handelt es sich um einen Verband, welcher in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände i. S. d. § 8b UWG eingetragen ist (Stand: 21.07.2022). Aufgrund dessen ist dieser Wirtschaftsverband abmahnberechtigt.

Hintergrund für die ausgesprochenen Abmahnungen ist in der Regel immer derselbe

Der abgemahnten Person wird vorgeworfen, dass diese in den letzten Monaten über das Internet eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote offeriert hat. Angesichts der Anzahl der zum Verkauf angebotenen unterschiedlichen Fahrzeuge innerhalb kurzer Zeit vertritt der Verband bayerischer Kfz-Innungen die Auffassung, dass das gezeigte Angebotsverhalten demnach nicht mehr dem eines privaten Anbieters entspricht, welcher im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert.

Vielmehr ist die abgemahnte Person als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB anzusehen. Dadurch, dass die abgemahnte Person auf die Gewerblichkeit ihrer Angebote nicht hingewiesen habe, habe sie wettbewerbswidrig gehandelt und gegen den § 3 Abs. 1, 3 i. V. m. Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstoßen. Es werde der Eindruck vermittelt, dass der Verkäufer selbst Verbraucher sei.

Aufgrund dessen wird von der abgemahnten Person unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Zudem wird ebenfalls unter Fristsetzung aufgefordert, die Kosten der jeweiligen Abmahnung in Höhe von 296,13 € auszugleichen.

Haben auch Sie eine Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen erhalten?

Sofern auch Sie eine Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen erhalten haben, sollten Sie in keinem Falle voreilig eine Zahlung an den Verband bayerischer Kfz-Innung leisten oder gar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgesprochene Abmahnung in der Sache berechtigt ist. Dabei ist vor allem darauf abzustellen, ob in Ihrem konkreten Fall ein gewerbliches Handeln vorliegt.

Aus Erfahrung wissen wir, dass unsere Mandanten in der Regel nicht wissen, ab welchen Maßstäben von Gerichten ein gewerbliches Handeln angenommen wird.

Ebenfalls ist es wichtig, ob die Fahrzeuge in Ihrem Eigentum oder einer anderen Person stehen.

Wir können Sie im Einzelfall bezüglich der gängigen deutschen Rechtsprechung in diesen Fällen beraten.

Zudem sind sich unsere Mandanten in der Regel aufgrund der zunächst niedrigen angesetzten Kosten des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen nicht bewusst, welche Konsequenzen einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat, jedoch andererseits auch das Ausbleiben einer Reaktion auf das Schreiben der Gegenseite haben kann.

So ist in der Regel zu erwarten, dass der Verband bayerischer Kfz-Innungen entweder im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder einer Klage, welche einen Streitwert zwischen 20.000,00 € und 30.000,00 € erzeugt, gegen die abgemahnte Person vorgeht.

Zum anderen ist jedoch auch über den Umfang und die Verhaltensweise nach Abgabe einer Unterlassungserklärung zu unterrichten. Die Konsequenzen aus der Abgabe einer Unterlassungserklärung sind potentiellen Mandanten unserer Kanzlei in der Regel nicht bewusst.

Wir können Ihnen im Rahmen unseres kostenlosen Erstgespräches rechtssicher mitteilen, ob die Ansprüche der Abmahnung bestehen oder nicht.

Verhalten nach Abgabe der Unterlassungerklärung?

Unabhängig von jeglicher rechtlichen Bewertung bietet es sich in der Regel an, gegenüber dem Verband bayerischer Kfz-Innungen eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und, sofern der Vorwurf zutrifft, eine außergerichtliche Lösung zu finden.

Im Rahmen unserer Mandatierung erhalten Sie neben der Abwicklung des Sachverhaltes im außergerichtlichen Bereich eine umfangreiche Beratung im Hinblick auf das Verhalten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Sie können uns die erhaltene Abmahnung gerne zur kostenlosen Ersteinschätzung per E-Mail an  ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen. Alternativ können Sie uns ebenfalls per Telefon zu einer kostenlosen Ersteinschätzung unter der Telefonnummer 02307/17062 erreichen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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