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Abmahnung JBB Rechtsanwälte: Sky Deutschland GmbH & Co. KG wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung

Wie erst vor kurzem von uns berichtet, liegt uns nun eine weitere Abmahnung der Berliner JBB Rechtsanwälte vor, welche im Namen und für die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgesprochen wurde. Erneut geht es um eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch Ausstrahlung des Sky-Fernsehprogramms in einer Gaststätte. 

Die JBB Rechtsanwälte werfen unserem Mandanten, also dem Adressaten der Abmahnung, vor, gegen die Urheberrechte von Sky verstoßen zu haben. Folgendes soll unser Mandant laut Abmahnung getan haben:

Unser Mandant sei Betreiber einer Gaststätte. Ein Kontrolleur, der diese Gaststätte im Auftrag von Sky kürzlich kontrolliert habe, habe festgestellt, dass das Fernsehprogramm von Sky unberechtigter Weise öffentlich in der Gaststätte ausgestrahlt wurde. Hintergrund: Das Sky-TV-Programm darf nur öffentlich ausgestrahlt werden, wenn ein gewerblicher Abonnementvertrag zwischen Sky und der Gaststätte besteht. Mit einem (günstigeren) rein privaten Abo ist die Ausstrahlung nicht gestattet. Da das gewerbliche Sky-Abo für die vorliegende Gaststätte mindestens 9.852,00 € koste, seien Sky diese Lizenzeinnahmen entgangen.

Wegen der vermeintlichen Rechtsverletzung machen die JBB Rechtsanwälte folgende Ansprüche geltend:

- Unterlassungsanspruch

- Zahlungsanspruch in Höhe von 500,00 €

ACHTUNG! Dieser Betrag von 500,00 € gilt nur, wenn gleichzeitig ein gewerbliches Sky-Abo abgeschlossen wird! Wenn der Gastronom ein solches Abo aber nicht abschließen möchte, werden regelmäßig weitaus höhere Schadensersatzbeträge gefordert!

Zum Unterlassungsanspruch: Durch die begangene Urheberrechtsverletzung bestehe eine Gefahr, dass unser Mandant dies erneut tun kann ("Wiederholungsgefahr"). Um diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wird unser Mandant dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und sich darin dazu verpflichten, in Zukunft nicht erneut das Sky Programm ohne gewerbliches Abo öffentlich auszustrahlen. Für den Fall, dass er dies doch täte, müsste er eine Vertragsstrafe an Sky zahlen. Vorsicht! Der Abmahnung von JBB ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der für den Fall eines Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € festgesetzt wird. Grundsätzlich raten wir davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafe zu unterzeichnen!

Abmahnung erhalten - was tun?

Bitte bewahren Sie Ruhe. Unsere Kanzlei hat in den letzten Jahren eine dreistellige Zahl von Gewerbetreibenden, also Gastwirten, Wettbürobetreibern, Restaurantbetreibern, sowie auch Vereinen gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vertreten. Wir versichern Ihnen daher, dass wir in der Rechtslage auch die Reaktionen der Gegenseite genauestens kennen. Das oberste Prinzip besteht darin, für Sie einen Rechtsstreit zu vermeiden. Oftmals kann durch die Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts der geforderte Betrag reduziert und weiterer Schaden abgewendet werden. Wir sind aufgrund unserer Erfahrung Experten auf diesem Gebiet. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist zudem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. In vielen Fällen vertraten wir unsere Mandanten auch gerichtlich, weil zuvor keine zufriedenstellende außergerichtliche Einigung mit den Sky-Anwälten gefunden werden konnte. Von zwei besonders wichtigen Fällen wollen wir kurz berichten:

1. OLG Naumburg

In einem Fall beantragte Sky gegen unsere Mandantschaft eine einstweilige Verfügung, der wir widersprachen. Das Landgericht Magdeburg bestätigte die einstweilige Verfügung jedoch erneut. Unsere Mandantschaft ging gegen das Urteil in Berufung. Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte sodann unsere Rechtsauffassung und gab unserer Mandantschaft vollumfänglich recht. Folgende Punkte waren in dem Verfahren besonders heikel:

- Der Sky-Kontrolleur gab an, zum Zeitpunkt seiner Kontrolle habe es 2:1 in dem Fußballspiel gestanden. Das Spiel ging jedoch 0:0 aus!

- Der Sky-Kontrolleur gab zu, dass er ein Erfolgshonorar für jeden „Treffer“ in Höhe von 30 € erhält.

- Der Sky-Kontrolleur behauptete, die aktuelle Uhrzeit im Sky-Programm gesehen zu haben. Sky blendet bei Spielen jedoch keine Uhrzeit ein.

Die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt eindrucksvoll, dass es gerade bei Fällen der vorliegenden Art entscheidend darauf ankommt, welche Fragen an den entsprechenden Kontrolleur gestellt werden. So ist es keinesfalls so, wie häufig durch die Gegenseite dargestellt, dass es an den Aussagen der Kontrolleure nichts zu rütteln gebe. Der Kontrolleur im vorliegenden Verfahren hat sich nachweislich in Widersprüche verwickelt, die eine Verurteilung unseres Mandanten nicht gerechtfertigt hätten.

2. LG Bielefeld

In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld behauptete Sky erneut, unser Mandant habe Sky in seiner Gaststätte öffentlich ausgestrahlt. Tatsächlich wurde Sky auch bei unserem Mandanten gezeigt. Dies geschah jedoch in einem abgetrennten Raum, auf dessen Tür ein Schild angebracht war: „Privatveranstaltung! Zutritt nur für Clubmitglieder“. Das Landgericht gab unserem Mandanten recht und verneinte das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit.

Haben Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten?

Ob die Ansprüche der Gegenseite berechtigt sind oder nicht, hängt wie immer von Einzelfall ab. Wie die beiden dargestellten Fälle zeigen, kommt es auf eine gezielte und konsequente Verteidigung an. Wir kämpfen für Ihr Recht! Wir haben bundesweit bereits zahlreiche Gaststättenbetreiber, Gastronomieeinrichtungen sowie Vereinsheime vertreten. Aufgrund dieser Erfahrung kennen wir die Gegenseite bereits gut und stehen auch Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

- spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- persönliche und enge Beratung und Betreuung

- faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- bundesweite Vertretung

- unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.

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