Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Zierhut IP Rechtsanwälte: Zapf Creation AG wegen Marke „Baby Born“ auf Amazon

Uns wurde am heutigen Tage eine aktuelle Abmahnung der Zapf Creation AG vorgelegt, bei der es sich um den Markeninhaber der bekannten Marke „Baby Born“ handelt. Wir hatten bereits in der Vergangenheit zahlreiche Mandanten gegen Abmahnungen dieser Art vertreten. Die Abmahnung ist datiert auf den 26.08.2021.

Was wird in der Abmahnung vorgeworfen?

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass unsere Mandantin auf dem Internetportal Amazon die Marke „Baby Born“ im Rahmen einer Artikelbeschreibung verwendet hat. Gegenstand des Produktangebotes unserer Partei sind hierbei Boxershorts für Baby Puppen.

Die Besonderheit in diesem Fall besteht darin, dass uns bisher lediglich Abmahnungen bekannt waren, die Angebote auf eBay oder auch eBay-Kleinanzeigen zum Gegenstand haben. Abmahnungen, die sich auf das Portal „Amazon“ beziehen, sind neu und lagen uns bisher noch nicht vor. In der Abmahnung wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 200.000,00 € gefordert. Die Anwaltskosten, die hier geltend gemacht werden, liegen aufgrund eines reduzierten Angebotes in der Abmahnung bei 2.518,10 €.

Neben der Forderung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches sowie zur Befriedigung der Anwaltskosten werden umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Insoweit sollen Angaben bspw. zum getätigten Umsatz sowie insbesondere zum Umfang der betriebenen Werbung gemacht werden. Grund hierfür ist der ebenfalls geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der in der Abmahnung noch nicht beziffert wird, jedoch grundsätzlich angekündigt und auch durch die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens des Unterzeichners zugesichert würde.

Wie mit der Abmahnung umgehen?

Zunächst ist wie bei jeder Abmahnung im Markenrecht üblich zu prüfen, inwieweit der vorgeworfene Verstoß vorliegt. Es ist insofern festzustellen, dass immer wieder bei Abmahnungen im Markenrecht vorschnell angenommen wird, dass auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung bei alleiniger Nennung des Kennzeichens gegeben ist. Dies ist jedoch bei weiterem nicht immer der Fall. Voraussetzung ist hierbei stets eine markenmäßige Verwendung, die in vielen uns vorliegenden Fällen nicht gegeben ist oder zumindest zweifelhaft erscheint. Insoweit gilt es hier natürlich zu überprüfen, inwieweit bei Ihnen der Verstoß in der Sache überhaupt zutrifft.

Im Regelfall bietet es sich zur Vermeidung eines umfangreichen und sehr kostenintensiven Rechtstreites an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch sollte der Streitwert, je nach Umfang der Verletzungshandlung, kritisch hinterfragt und reduziert werden. Gleichfalls sollte versucht werden, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag so gering wie möglich gehalten wird bzw. das dieser komplett abgewendet wird.

Wir sind als Spezialkanzlei für das Markenrecht mit Fällen dieser Art vollumfänglich vertraut. Wir haben zahlreiche Mandanten gegen Abmahnungen der Zapf Creation AG sowie auch gegen weitere Abmahnungen aus dem Markenrecht gegen die Kanzlei Zierhut IP vertreten. Wir bieten Ihnen an, dass Sie uns Ihr Abmahnschreiben unverbindlich vorab per E-Mail zukommen lassen. Alternativ rufen Sie uns gerne unverbindlich an. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Insofern dürfen wir Ihnen mitteilen, dass uns bestens bekannt ist, dass der Schock bei Erhalt einer solchen Abmahnung zunächst groß ist. Umso wichtiger ist es nach unserer Auffassung, dass Sie sich in diesen Fällen an Spezialisten wenden, denen es auf jeden Fall und vor allem möglich ist, dass hohe Kostenrisiko, welches mit markenrechtlichen Abmahnungen aufgrund der hohen Streitwerte verbunden ist, zu minimieren oder auch ganz auszuschalten.

Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnehme. Rufen Sie uns unter 02307/17062 an oder senden uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de.

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