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Widerruf Immobiliendarlehen: Widerrufsjoker nach 21.06.2016 nutzen

Der sogenannte „Widerrufsjoker“ ist weiterhin in aller Munde. Aufgrund zahlreicher falscher Widerrufsbelehrungen, die Inhalt von Immobiliendarlehensverträgen in den Jahren ab 2002 waren, konnten in den letzten Jahren zahlreiche Immobiliendarlehensveträge durch Verbraucher widerrufen werden. Der Vorteil bestand bzw. besteht darin, dass hierdurch günstige Umschuldungen möglich waren, die es den Verbrauchern ermöglichte, ohne Vorfälligkeitsentschädigung sich von ihren bestehenden Verträgen zu lösen und günstigere Verträge zu den derzeit bestehenden Niedrigzinsen abzuschließen.

Insbesondere besteht der Vorteil darin, dass durch den Widerruf der Verträge in vielen Fällen ein erheblicher Teil von bereits gezahlten Zinsen entweder zurückverlangt werden kann oder auch bei Fortführung der Verträge die zu erstattenden Beträge als reine Tilgungsleistung auf das Nettodarlehen anzurechnen sind.

Die Erstattungen, die aufgrund eines wirksamen Widerrufes der Verbraucherverträge verlangt werden können, berechnen sich hierbei anhand der Differenz zwischen dem derzeit marktüblichen Zinssatz und demjenigen Zinssatz, zu dem der Verbraucher die Verträge seinerzeit abgeschlossen hat.

Geht man beispielsweise davon aus, dass ein Verbraucher vor ca. fünf Jahren einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 4,0 % geschlossen hat und der jetzige Marktzins exemplarisch bei 2,0 % läge, könnte hierbei durchaus die Hälfte der gezahlten Zinsen zurückverlangt werden. Jedoch ist dies immer eine Frage des Einzelfalles.

Welche Immobilienverträge sind betroffen?

Grundsätzlich kommen alle ab dem Jahre 2002 geschlossenen Immobilienverträge für eine Rückabwicklung in Betracht. In der Zeit zwischen 2002 und heute sind unterschiedliche Muster-Widerrufsbelehrungen durch den Gesetzgeber vorgegeben worden. Diese sind vielfach nicht eingehalten worden. So gehen Schätzungen dahin, dass in dem Zeitraum zwischen 2002 bis 2010 70 bis 80 % der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren und damit den Verbraucher berechtigen, seine Darlehensverträge zu widerrufen.

Stichtag 21.06.2016

Im Januar 2016 hat der Bundestag jedoch ein Gesetz beschlossen, der das ewige Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge durch Verbraucher auf den 21.06.2016 begrenzt wird. Dies bedeutet, dass für geschlossene Immobiliendarlehensverträge zwischen 2002 und dem 10.06.2010 der Widerruf bis zum 21.06.2016 zu erklären ist bzw. zu erklären war. Viele Verbraucher haben hiervon Gebrauch gemacht.

Immobilienverträge ab dem 11.06.2010

Für Immobilienverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, gilt diese Beschränkung des Gesetzgebers nicht. Sollten auch darin falsche Widerrufsbelehrungen enthalten sein, besteht für den Verbraucher weiterhin die Möglichkeit, seinen Immobiliendarlehensvertrag zu widerrufen.

Vorsicht! Finanzierungsbestätigung nötig!

Man sollte jedoch auf keinen Fall unüberlegt – auch im Falle einer falschen Widerrufsbelehrung – seinen Immobiliendarlehensvertrag widerrufen. Dies führt in der Regel dazu, dass der offene Betrag sodann innerhalb von 30 Tagen durch die Bank fällig gestellt wird. Insoweit sollte hier unbedingt auf eine anwaltliche Beratung zurückgegriffen werden. Insofern ist es ratsam, sich einerseits eine sogenannte Finanzierungsbestätigung aus reiner Vorsichtsmaßnahme bei einer anderen Bank einzuholen, damit ein etwaiger „Super-Gau“ natürlich vermieden wird.

Was können wir für Sie tun?

Wir bieten Ihnen an, auch solche Widerrufsbelehrungen zu überprüfen, die in Verträgen nach dem 10.06.2010 enthalten waren. Zwar dürfte hierbei die Chance auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung geringer sein, jedoch ist davon auszugehen, dass auch solche Immobilienverträge noch möglicherweise falsche Widerrufsbelehrungen enthalten.Eine Frist, bis wann diese Immobiliendarlehensverträge zu widerrufen sind, gibt es nicht.Wir bieten Ihnen an, unverbindlich und kostenlosIhre Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Sodann würden wir mit Ihnen zusammen eine etwaige Strategie entwerfen, welche Maßnahmen in Ihrem Fall am besten geeignet sind. Auch berechnen wir Ihnen in diesem Falle mögliche Erstattungen.Wir treten mit Ihrer Bank in Verhandlung. Auch besteht seitens unserer Kanzlei eine Zusammenarbeit mit einer Finanzierungsmaklerin, die Ihnen bei einer Neufinanzierung oder der Erlangung einer Finanzierungsbestätigung behilflich sein kann.

Welche Unterlagen benötigen wir?

  1. Ihren Immobiliendarlehensvertrag,
  2. die darin enthaltene Widerrufsbelehrung,
  3. Ihre aktuellen Kontaktdaten

Senden Sie uns unverbindlich die oben genannten Unterlagen zu. Diese können Sie uns per E-Mail, Fax oder per normalem Brief zusenden. Wir versichern Ihnen, dass wir uns in den meisten Fällen noch am gleichen Tage zurückmelden. Alternativ können Sie uns selbstverständlich auch telefonisch kontaktieren. Wir sind Ihnen auch daher gerne bei nach dem 10.06.2010 geschlossenen Verträgen weiter behilflich. Wir haben in den letzten Monaten zahlreiche Widerrufsbelehrungen für unsere Mandanten überprüft.

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