Oops, wer hat das Formular gegessen?

Markenrechtliche Abmahnung der Firma Louis Vuitton: Plagiatsvorwurf

Uns wurde eine markenrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Preu, Bohlig & Partner vorgelegt, die im Auftrag der bekannten Modefirma Louis Vuitton eine vermeintliche Markenrechtsverletzung durch den Kauf von Falsifikaten (Handtaschen) rügen.

In dem Abmahnschreiben wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass eine am Hauptzollamt Dresden durchgeführte Überprüfung eines an unsere Mandantschaft gerichteten Paketes ergeben habe, dass unsere Mandantschaft Plagiate (drei Handtaschen mit Kennzeichen der Firma Louis Vuitton) nach Deutschland einführen wollte. Es handelt sich hierbei um ein sog. Grenzbeschlagnahmeverfahren, bei dem der Rechteinhaber nach einer stichprobenartigen Überprüfung über mögliche Rechtsverletzungen informiert wird (Mehr zum Grenzbeschlagnahmeverfahren auch hier)

Von  unserer Mandantschaft, die aus reinen privaten Zwecken die Handtaschen bestellt hat, wird einerseits eine Zustimmung zur Vernichtung der Ware sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auch wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag für das Beschlagnahmeverfahren in Höhe von 200, 00 € gefordert.

Bezug genommen wird auch auf die bestehenden markenrechtlichen Eintragungen der Firma Louis Vuitton an den EU-Marken 000 015 602 (Bildmarke „Tolie Monogram), 000 015 610 „Louis Vuitton“ und 000 015 628 Logo „LV“. U.a. besteht hier Schutz  für Waren aus Leder und/oder Lederimmitationen, insbesondere Taschen.

Doch liegt hier überhaupt eine Markenrechtsverletzung für einen Privaten/Privatkauf vor?

Wir meinen eindeutig nein, denn soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht gegeben ist, kann bereits nach der Gesetzeslage keine Markenrechtsverletzung gegeben sein. Ansprüche dürften selbstverständlich gegen den Verkäufer bestehen, der die Ware rechtswidrig und unter dem Deckmantel des Angebotes von Originalware angeboten hat. Im Ergebnis würde eine andere Sichtweise einen gutgläubigen Käufer doppelt bestrafen. Gerade das will das Gesetz u.a. jedoch verhindern.

Dennoch darf die Abmahnung nach unserer Auffassung nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Es bietet sich möglicherweise an, dennoch eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. So ist uns aus Internetrecherchen jedoch auch bekannt, dass Händler mit Abmahnungen der Firma Louis Vuitton konfrontiert werden. Hier ist die Rechtslage selbstverständlich dann eine andere.

Lassen Sie sich am besten durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz im Falle des Erhaltes einer solchen Abmahnung beraten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

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