Biozid oder Futtermittelzusatzstoff? – Zur rechtlichen Abgrenzung bei Produkten mit Kieselgur
In der Praxis kommt es immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen über die rechtliche Einordnung von Produkten mit Kieselgur (Diatomeenerde, Siliciumdioxid). Besonders betroffen sind Hersteller und Händler, die solche Produkte im Umfeld der Tierhaltung – etwa zur Stallhygiene oder Futterergänzung – anbieten. Dabei steht häufig die Frage im Raum: Handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Biozidprodukt oder um einen zulassungsfreien Futtermittelzusatzstoff?
Diese Unterscheidung ist nicht nur rechtlich relevant, sondern hat auch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Eine unzutreffende Biozid-Einstufung kann zu Verkaufsverboten, Abmahnungen, Plattform-Sperrungen und erheblichen Imageschäden führen.
Die rechtliche Problematik im Überblick
Die europäische Biozidprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – BPR) verlangt für Biozidprodukte eine Zulassung, sofern diese mit dem Zweck vermarktet werden, Schadorganismen zu bekämpfen oder abzuschrecken, und nicht rein physikalisch oder mechanisch wirken. Ein Produkt, das also etwa gegen Milben, Insekten oder Schädlinge eingesetzt und entsprechend beworben wird, fällt typischerweise unter die BPR.
Demgegenüber unterliegen Produkte, die lediglich physikalisch wirken und etwa als technologische Zusatzstoffe im Stallbereich verwendet werden – z. B. zur Feuchtigkeitsbindung, Ammoniakreduktion oder Verbesserung des Stallklimas – nicht der Biozidverordnung, sondern können unter das Futtermittelrecht (insb. VO (EG) Nr. 1831/2003) fallen. In diesem Fall besteht keine Zulassungspflicht nach der BPR.
Worauf kommt es in der Praxis an?
Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von der Zweckbestimmung des Produkts ab – und diese ergibt sich aus:
- der Darstellung und Bewerbung auf Verpackung, Website und Handelsplattformen,
- den Anwendungshinweisen (z. B. „gegen Milben“ vs. „zur Stallhygiene“),
- und dem Eindruck für den durchschnittlichen Verbraucher.
Besonders kritisch sind dabei automatisch eingeblendete Sicherheitshinweise oder Kategorien auf Plattformen wie Amazon, die ohne Einfluss des Händlers erscheinen können. Auch Kundenrezensionen mit Hinweisen auf Schädlingsbekämpfung sind regelmäßig nicht dem Anbieter zuzurechnen, sofern sie nicht hervorgehoben oder übernommen werden.
Aktueller Fall: Behörden- und Plattformfreigabe nach Vorwürfen
In einem von uns geführten aktuellen Fall wurde ein Produkt mit Kieselgur aufgrund wettbewerbsrechtlicher Abmahnung zunächst von einem Marktplatz kurzfristig gesperrt – offenbar ausgelöst durch die Intervention eines Mitbewerbers.
Unsere Mandantschaft hat sich daraufhin sowohl an Amazon als auch an die zuständige Fachbehörde gewandt. Ergebnis:
- Amazon hob die Sperrung nach eingehender Prüfung wieder auf.
- Die Fachbehörde bestätigte, dass sich aus der Bewerbung des Produkts keine eindeutige Auslobung als Biozidprodukt erkennen lasse und schloss das Verfahren ohne weiteres Vorgehen ab.
Dieser Vorgang zeigt exemplarisch, wie wichtig eine differenzierte rechtliche Bewertung ist – und wie schnell durch unzutreffende Vorwürfe massive wirtschaftliche Beeinträchtigungen entstehen können.
Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Sperrmaßnahmen
Die unberechtigte Veranlassung von Marktplatzsperrungen stellt regelmäßig einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Entsteht hierdurch ein nachweisbarer Schaden – etwa durch Umsatzverluste oder Reputationsschäden –, können Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Veranlasser geltend gemacht werden.
Unsere Expertise im Bereich Biozidrecht und Wettbewerbsrecht
Unsere Kanzlei ist bundesweit auf Fälle des Biozid-, Futtermittel- und Wettbewerbsrechts spezialisiert. Wir beraten und vertreten Hersteller, Onlinehändler und Markenanbieter in komplexen Abgrenzungsfragen, verteidigen gegen unberechtigte Abmahnungen und sorgen für die rechtssichere Darstellung und Vermarktung Ihrer Produkte.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder benötigen präventive Beratung zur rechtlichen Einordnung Ihres Produkts? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen kompetent und entschlossen weiter.