Oops, das ASCII-Männchen hat die Formulare aufgegessen.

Irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG – Was Unternehmer wissen sollten

Als Unternehmer sind Sie auf einen fairen Wettbewerb angewiesen. Doch nicht immer halten sich Mitbewerber an die Spielregeln. Besonders häufig treten Verstöße gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf – also Fälle, in denen Unternehmen durch irreführende Aussagen einen Wettbewerbsvorteil erzielen wollen.

Unsere Kanzlei ist seit über 15 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrung sowohl bei der Abwehr als auch bei der Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Wir kennen die Taktiken beider Seiten – und nutzen dieses Wissen für Ihren Vorteil.

Was verbietet § 5 UWG konkret?

  •  5 UWG schützt den Wettbewerb vor irreführenden geschäftlichen Handlungen. Darunter fallen insbesondere Aussagen, die objektiv falsch oder irreführend sind – sei es über Preise, Qualifikationen, Marktstellungen oder Produkteigenschaften.

Wichtig: Es kommt nicht allein auf den Wortlaut an, sondern auf den Gesamteindruck, den eine Aussage bei potenziellen Kunden oder Geschäftspartnern hinterlässt.

Typische Irreführungen im geschäftlichen Alltag

- Unzulässige Preiswerbung („30 % günstiger“ – obwohl der Preis vorher nie verlangt wurde)

- Angebliche Marktführerschaft („Nummer 1 der Branche“, ohne Beleg)

- Werbung mit Selbstverständlichkeiten (z. B. „frei von Kinderarbeit“ in einer Branche, in der das ohnehin verboten ist)

- Versteckte Unternehmereigenschaft (z. B. Schein-Privatverkäufe auf Plattformen)

- Unwahre Lieferangaben („sofort lieferbar“, obwohl Verzögerungen längst bekannt sind)

- Nicht vorhandene Zertifizierungen oder Qualifikationen

Was tun bei einem Verstoß – oder einer unberechtigten Abmahnung?

Wenn Sie mit einer solchen unlauteren Handlung konfrontiert werden, sollten Sie zügig reagieren. In der Regel erfolgt zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist – und verteidigt Sie, wenn unzulässige oder überzogene Ansprüche geltend gemacht werden.

Genauso konsequent setzen wir aber auch Ihre eigenen Rechte durch, wenn Sie sich gegen unfaire Mitbewerber wehren möchten. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, leiten wir für Sie ohne Zeitverlust ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein.

Gerichte entscheiden in diesen Verfahren meist sehr zügig – und untersagen dem Mitbewerber auf Antrag die beanstandete Handlung per sofort. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Ordnungsgelder.

Unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil

Seit über 15 Jahren vertreten wir bundesweit Mandanten im Wettbewerbsrecht – mit einem klaren Fokus auf Unternehmerinteressen. Wir beraten Sie nicht nur strategisch, sondern übernehmen auch die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen – kompetent, effizient und mit Weitblick.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung im Wettbewerbsrecht – sei es zur Verteidigung gegen eine Abmahnung oder zur konsequenten Durchsetzung eigener Ansprüche?

Dann sprechen Sie uns gerne direkt an. Wir stehen Ihnen mit über 15 Jahren Erfahrung im Wettbewerbsrecht und einem klaren Fokus auf unternehmerische Interessen zur Seite.

Telefonisch erreichen Sie uns unter: 02307  17062

Oder schreiben Sie uns an: ra@kanzlei-heidicker.de

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage – und setzen Ihre Ansprüche durch. Punktgenau.

FAQ – Häufige Fragen zu § 5 UWG und Irreführung im Wettbewerbsrecht

1. Wann liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor?

Eine Irreführung liegt vor, wenn eine geschäftliche Aussage objektiv falsch oder irreführend ist und geeignet ist, Kunden oder Mitbewerber zu einer Entscheidung zu verleiten, die sie sonst nicht getroffen hätten. Entscheidend ist dabei nicht nur der Wortlaut, sondern der Gesamteindruck der Aussage.

2. Was kann ich tun, wenn ein Mitbewerber irreführend wirbt?

Sie können ihn abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Kommt er dem nicht nach, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um die Handlung kurzfristig zu unterbinden.

3. Kann ich mich gegen eine Abmahnung wegen Irreführung verteidigen?

Ja. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Wir prüfen für Sie, ob die Vorwürfe haltbar sind, und verteidigen Sie, wenn nötig, entschieden gegen unberechtigte oder überzogene Ansprüche.

4. Was kostet eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht?

Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der sich in der Regel nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes bemisst. In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten – wir beraten Sie dazu gerne individuell.

5. Wie schnell muss ich auf eine Abmahnung reagieren?

Sehr schnell. In der Regel setzen Abmahner eine Frist von wenigen Tagen. Auch Gerichte verlangen bei einstweiligen Verfügungen zügiges Handeln. Kontaktieren Sie uns daher am besten sofort.