Oops, wer hat das Formular gegessen?

Streitwert bei gewerblichem Fotoklau: 6.000,00 € pro verwendetem Foto ohne Abschläge bei Verwendung mehrerer Fotos

Das OLG Köln hat im Rahmen eines Beschlusses vom 06.03.2015 (Beschluss des OLG Köln vom 06.03.2015, Az: 6 W 15/15) bestätigt, dass grundsätzlich pro verwendetem Foto ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € als angemessen anzusehen ist. Dies gilt grundsätzlich dann, soweit sich gewerbliche Händler gegenüberstehen.

Vielfach wurde in der Vergangenheit, insbesondere auch durch das Landgericht Hamburg, angenommen, dass bei der Verwendung mehrerer unterschiedlicher Fotos durch einen Urheberrechtsverletzer sodann entsprechende Abschläge vorzunehmen sind. Das OLG Köln hat im Jahre 2015 ausdrücklich bestätigt, dass solche Abschläge nicht in Betracht kommen, so führt das OLG Köln aus, das es einen „Mengenrabatt“ gerade nicht gibt.

In dem zu entscheidenden Fall wurden durch einen Urheberrechtsverletzer insgesamt 15 Fotos verwendet. Das OLG Köln hat hierbei folgerichtig für die Unterlassung einen Streitwert in Höhe von 90.000,00 € als angemessen erachtet.

Die Entscheidung erging im Beschwerdeverfahren. Bereits das Landgericht Köln hatte diese Auffassung bestätigt und unter Zugrundelegung der üblichen Kriterien darauf abgestellt, dass entscheidend stets das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung ist. Voraussetzung ist hierfür letztendlich lediglich, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im gewerblichen Bereich, d.h. um eine rein gewerbliche Nutzung handelt.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Im Rahmen der gewerblichen Verwendung von Fotos bedeutet dies, dass hier letztendlich auch vor dem Hintergrund der hohen Streitwerte im Falle einer Abmahnung mit empfindlichen Kostenforderungen gerechnet werden muss. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen eines privaten Fotoklaus diese Werte nicht gelten. Hierbei sieht das Urhebergesetz eine Begrenzung des Streitwertes ausdrücklich vor.

Sollten Sie Adressat einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Fotoklaus sein, stehen wir Ihnen jederzeit als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht zur Verfügung. Gerne stehen wir Ihnen auch für den Fall einer Verletzung Ihrer Urheberrechte zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen professionell und konsequent zur Seite. Sollte bei Ihnen Beratungs- oder Vertretungsbedarf bestehen, wenden Sie sich zunächst völlig unverbindlich an unsere Kanzlei. Dies kann gerne per Telefon, Email oder per Fax erfolgen. Das diesbezügliche Erstgespräch ist unverbindlich und kostenlos. Gerne begrüßen wir Sie auch in unseren Kanzleiräumlichkeiten.

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