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Reputationsmanagement: Wir schützen den guten Ruf Ihres Unternehmens im Internet

Das Internet ist zur heutigen Zeit für Unternehmen zum essentiellen Bestandteil der Neukundenakquise geworden. Umso wichtiger ist es, dass sich Unternehmen im Internet von ihrer besten Seite zeigen. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, IT – Recht sowie Urheber- und Medienrecht übernimmt umfassendes Reputationsmanagement im Web - für Ihren guten Ruf!

Große Auswirkungen von Negativbewertungen & Co.

Wie wir in zwei vorangegangenen Beiträgen bereits ausführlich erläutert haben, können negative Bewertungen den guten Ruf eines Unternehmens im Internet nachhaltig und massiv schädigen. Leider kommt es erfahrungsgemäß sehr schnell dazu, dass bei Bewertungen von der zulässigen und auf wahren Tatsachen basierenden Meinungsäußerung abgerückt und rechtswidrige Schmähkritik verbreitet wird. Uns sind auch Fälle bekannt, in denen Mitbewerber absichtlich Konkurrenten negativ bewertet haben, um selbst besser darzustellen. In den vorangegangenen Beiträgen hatten wir bereits erläutert, wie ein Vorgehen gegen unberechtigte Negativbewertungen aussehen kann. Es kann sowohl gegen die Bewertungsplattform, als auch gegen den Bewerter selbst rechtlich vorgegangen werden. Unzulässig sind in jedem Fall:

  • Negativbewertungen durch Nicht-Kunden
  • Negativbewertungen ohne Bewertungstext
  • Anonyme Negativbewertungen
  • Negativbewertungen unter falscher Identität

Schnelles Vorgehen ist entscheidend. Um Löschungsaufforderungen den erforderlichen Nachdruck zu verleihen, hilft meist nur ein Anwaltsschreiben. Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht ist auf dem Gebiet des Persönlichkeits- und Unternehmensschutzes, des Marken- und Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert.

Im Falle einer unberechtigten Negativbewertung gehen wir mit einer Doppelstrategie vor:

  • Die Lösung: Reputationsmanagement durch den Fachanwalt!

Um einer nachhaltigen Rufschädigung Ihres Unternehmens vorzubeugen ist die schnelle Reaktion von entscheidender Bedeutung. Je länger eine Negativbewertung online ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass potenzielle Neukunden dadurch abgeschreckt werden. Wir haben leider die Erfahrung gemacht, dass auf Löschungsaufforderungen der betroffenen Unternehmen meist gar nicht erst reagiert wird. Zwar bieten die gängigen Bewertungsportale die Möglichkeit an, eine unzulässige Negativbewertung zu melden. Jedoch führt eine solche Meldung oftmals nur zu der Antwort des Portals, dass “keine Verletzung unserer RIchtlinien festgestellt” worden sei und man deshalb entschieden habe, “die Bewertung nicht zu entfernen.” Auch eine eigenständige Löschungsaufforderung an den Bewerter zeigt meist keinen Erfolg, sie bleibt oftmals sogar gänzlich unbeantwortet.

  • Wir schreiben die Rechtsabteilung der Bewertungsplattform an und verlangen nachdrücklich die Löschung. Bewertungsplattformen gelten als Störer und sind daher zur Löschung ebenso verpflichtet, wie der Verfasser der unberechtigten Negativbewertung.
  • Wir mahnen den Bewerter ab, fordern zur sofortigen Löschung der Bewertung auf und verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hiermit verpflichtet sich der Bewerter, zukünftig keine unberechtigten Negativbewertungen mehr über Ihr Unternehmen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Im Falle eines Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung muss der Bewerter eine Vertragsstrafe in Höhe von z.B. 5.100 € an Ihr Unternehmen zahlen.Weitere Ansprüche: Unter anderem Schadensersatz Auch in dem Fall, in dem sich der Bewerter nicht durch unsere Abmahnung zur Löschung verleiten lässt und auch das Bewertungsportal die Bewertung nicht freiwillig entfernt, steht Ihr Unternehmen nicht rechtelos dar. Unsere Fachanwaltskanzlei hat langjährige Erfahrungen auch bei der gerichtlichen Durchsetzung. Insofern ist das Ziel, dass dem Antragsgegner (also Bewerter und/oder Bewertungsplattform) gerichtlich verboten wird, die Bewertung weiterhin veröffentlicht zu lassen. Im Falle eines Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner in Höhe von bis zu 250.000 € oder sogar Ordnungshaft verhängen. Vertrauen Sie uns und unserer Kompetenz

Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht ist auf dem Gebiet des Online-Reputationsmanagements hoch spezialisiert. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, wie Ihr Ziel - die Löschung der Negativbewertung und die Wiederherstellung Ihres guten Rufs - möglichst schnell zu erreichen ist. Wir beraten Sie kompetent und individuell. Konzentrieren Sie sich als Unternehmen auf Ihr Kerngeschäft und überlassen Sie Ihr Reputationsmanagement unserer Fachanwaltskanzlei.

Was tun, wenn Bewertung nicht gelöscht wird? 

Neben dem Unterlassungsanspruch hat ein unberechtigt negativ bewertetes Unternehmen auch noch weitere Ansprüche gegen den Bewerter. Hier wollen wir nur noch einmal auf den Schadensersatzanspruch eingehen, den wir selbstverständlich beim Bewerter für Ihr Unternehmen geltend machen. Zu ersetzen hat der Bewerter einerseits die Rechtsanwaltskosten, die Ihnen durch die Beauftragung unserer Kanzlei entstanden sind. Andererseits muss der Bewerter auch Gewinn, der Ihrem Unternehmen aufgrund der Negativbewertung entgangen ist, ersetzen. Dies können z.B. sowohl nicht getätigte Bestellungen durch Neukunden, als auch bereits aufgegebene und danach wieder stornierte Bestellungen von Bestandskunden sein, wenngleich einzuräumen ist, dass diesbezüglich stets hohe Anforderungen an die Beweisbarkeit gestellt werden.

Sollten Sie eine negative Bewertung haben, kontaktieren Sie uns unverbindlich. Sie erhalten eine schnelle sowie fundierte Einschätzung zu den Erfolgschancne eines Vorgehens. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.

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