Oops, wer hat das Formular gegessen?

Softwarevertrag - Was ist für Programmierer und Kunden beim IT-Vertrag zu beachten?

In der modernen Geschäftswelt werden tagtäglich eine Vielzahl von Verträgen geschlossen. Diese verschiedenen Verträge, wie Kaufverträge, Mietverträge, Werkverträge oder Dienstleistungsverträge unterliegen bestimmten gesetzlichen Regelungen, die häufig durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgegeben sind. Betrachtet man die verschiedenen denkbaren Vertragstypen und die dahinterstehenden Lebenssachverhalte dürfte den Softwareverträgen, die sicherlich ebenfalls tausendfach am Tage abgeschlossen werden, das größte Scheiterpotential innewohnen.

Dies liegt häufig daran, dass IT-Projekte in ihrer Umsetzung besonders aufwendig und auch sehr anspruchsvoll sind. Ein weiterer Aspekt, der dazu beiträgt, das besonders IT-Projekte, also insbesondere solche Projekte, die die Erstellung von Software zum Gegenstand haben, zum Scheitern verurteilt sein können, liegt daran, dass bei der Durchführung von IT-Projekten im Regelfall sehr viele Personen, sowohl auf Programmiererseite, als auch auf Kundenseite vorhanden sind. 

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass der klassische Softwarevertrag in den deutschen Gesetzen nicht ausdrücklich geregelt ist, kommt der Erstellung von IT-Verträgen für die Gewährleistung des Erfolgs des Projekts eine außerordentlich wichtige Bedeutung zukommen. 

Was sind die Kernregelungen in einem Softwarevertrag und was sollte beachtet werden?

Die Erstellung eines Softwarevertrages, unabhängig davon, ob Sie als Vertragspartei auf Programmiererseite stehen oder der Kunde sind, sollte vor dem Hintergrund des großen Streitpotentials, welches solche Verträge in sich bergen, durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen. Hierbei ist es besonders wichtig auf Seiten des Anwalts, die Perspektive seiner Mandantschaft zu berücksichtigen. Denn natürlich besteht auch im IT-Vertragsrecht die Möglichkeit, etwaige Vertragsklauseln einzubauen, die entweder die Kundenseite oder die Programmierer-/Systemhausseite begünstigen. Ein in diesem Bereich spezialisierter Anwalt ist selbstredend imstande, entweder einen auftraggeberfreundlichen Entwurf oder einen auftragnehmerfreundlichen Entwurf zu verfassen.

Welche notwendigen Inhalte sollte ein solcher It-Vertrag aufweisen?

1. Leistungsgegenstand / Pflichtenheft

Wie bei bspw. Webdesignerverträgen auch, ist es immer wieder zu beobachten, dass die eigentlichen Leistungsgegenstände nicht genau definiert werden. Insofern hat es sich in der Regel eingebürgert, dass vor dem Beginn der Programmierungsphase ein sogenanntes Pflichtenheft, in dem so konkret und bestimmt wie möglich die einzelnen Pflichten der einzelnen Parteien niedergeschrieben werden, erstellt wird. In dieses Pflichtenheft gehören zum einen der genaue Leistungsgegenstand, also insbesondere der Inhalt und die Anforderung, die an die Software gestellt werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass für beide Seiten, d.h. für Programmierer- und Kundenseite genau geregelt wird, was geschuldet wird.

Daher ist es auch von besonderer Wichtigkeit, dass das zu erstellende Pflichtenheft ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wird. Im Falle von außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten, die leider bei IT-Projekten häufig auftreten, kann sodann der vorher festgelegte Leistungskatalog herangezogen werden, um die einzelnen Pflichten dem jeweiligen Vertragspartner vorzuhalten. Insoweit ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, dass das Pflichtenheft konkret formuliert wird, sodass Auslegungsschwierigkeiten im Falle eines Streitfalles unbedingt vermieden werden.

2. Typische Streitfragen

Um typische Streitfragen zu verhindern, sollten naturgemäß auch über die klassischen Streitfragen Regelungen im Vertrag vorhanden sein. Zu den typischen Streitfragen beim IT-Projekt, insbesondere also beim IT-Vertrag zählen klassisch folgende Fragen:

  • Lizenzeinräumung: Arten von Lizenzen, Arbeitsplatzlizenzen, ausschließliche oder einfache Lizenz etc.
  • Change Management: Änderung an die Anforderungen der Software während der Programmierungsphase oder hinterher; veränderte Vergütung des Auftragnehmers aufgrund von Änderungswünschen
  • Haftungsausschlüsse
  • Weitergabeverbote
  • Quellcode
  • Escrow

Um streitigen Auseinandersetzungen so früh wie möglich aus dem Weg zu gehen, ist es daher von entscheidender Bedeutung, auch hinsichtlich der vorgenannten Punkte entsprechende Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. In diesem Bereich sind denkbar viele Konstellationen möglich, sodass diese hier nicht aufgezählt werden können. 3. Wie können wir Ihnen helfen?

3. Wie können wir Ihnen helfen? 

Wir prüfen und erstellen für Sie bundesweit Softwareverträge, unabhängig davon, ob es sich um einen Softwareerstellungsvertrag handelt oder auch um die Lieferung von Standardsoftware. Wir beraten und vertreten Sie sowohl auf Programmierer-/Händlerseite als auch auf Seite des Kunden. Aufgrund unserer Spezialisierung ist es uns insbesondere möglich, für Sie günstige Vertragsregelungen zu entwerfen und Ihnen diese vorzuschlagen. Insbesondere spielt auch das Urheber- und Medienrecht bei der Einräumung von Nutzungsrechten eine entscheidende Rolle bei der Abfassung und Prüfung von IT-Verträgen. Da wir auch in diesem Bereich hoch spezialisiert sind – Herr Rechtsanwalt Heidicker ist unter anderem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – sind wir Ihnen bei der Vertragsgestaltung sowie bei der Vertragsprüfung in diesem Bereich kompetent und engagiert behilflich. Herr Rechtsanwalt Jan Heidicker hat zwischenzeitlich auch erfolgreich den theoretischen Teil des Fachanwaltskurses für IT-Recht absolviert und erwartet noch in diesem Jahr seine Ernennung zum Fachanwalt für IT-Recht durch die Rechtsanwaltskammer Hamm

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.