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Gesellschaftsformen im Vergleich – UG, GmbH, GbR, OHG & PartG | Notar Heidicker

Gesellschaftsformen im Vergleich – Unterschiede, Formnachteile und die besondere Rolle des Notars

Wer ein Unternehmen gründet oder strukturell verändern möchte, steht häufig vor der Frage:
Welche Gesellschaftsform ist die richtige?
In der Praxis sind besonders verbreitet:

  • die Einzelunternehmung (E),
  • die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts),
  • die OHG (offene Handelsgesellschaft),
  • die UG (haftungsbeschränkt),
  • und die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Jede Rechtsform hat eigene rechtliche, wirtschaftliche und haftungsrechtliche Merkmale – und teilweise erhebliche Unterschiede in der Formstrenge und in der notariellen Mitwirkungspflicht.

1. Die UG (haftungsbeschränkt) und GmbH – Kapitalgesellschaften mit Formstrenge

1.1. Merkmale

Sowohl die UG (haftungsbeschränkt) als auch die GmbH sind juristische Personen.
Ihre wesentlichen Merkmale:

  • Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen,
  • Eintragungspflicht ins Handelsregister,
  • Gesellschaftsvertrag in notarieller Form,
  • und gesetzlich vorgeschriebene Stammeinlage (bei der UG ab 1 €, bei der GmbH mind. 25.000 €).

1.2. Formnachteile

  • Höherer Gründungsaufwand durch notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag,
  • Buchführungspflicht und Bilanzierung,
  • Kosten für die Gründung und laufende Verwaltung,
  • eingeschränkte Flexibilität bei Gesellschafterentscheidungen,
  • sowie Veröffentlichungspflichten im elektronischen Bundesanzeiger.

1.3. Warum hier der Notar zwingend notwendig ist

Nach § 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag einer UG oder GmbH notariell beurkundet werden.
Der Notar prüft dabei:

  • ob der Gesellschaftsvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
  • ob die Gesellschafter ordnungsgemäß vertreten sind,
  • ob Kapital und Geschäftsanteile richtig zugeordnet sind,
  • und sorgt anschließend für die Anmeldung beim Handelsregister (§ 8 GmbHG).

Der Notar erfüllt dabei eine öffentliche Aufgabe: Er schützt alle Beteiligten vor Formfehlern und stellt die Rechtssicherheit des Rechtsgeschäfts sicher.
Gerade bei Kapitalgesellschaften ist die notarielle Mitwirkung unverzichtbar, weil sie deren Rechtsfähigkeit überhaupt erst begründet.

2. Die OHG und GbR – Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung

2.1. Merkmale

Die OHG (offene Handelsgesellschaft) und die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind klassische Personengesellschaften.
Sie bestehen aus mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein Handelsgeschäft betreiben (OHG) oder einen gemeinsamen Zweck verfolgen (GbR).

2.2. Formnachteile

  • Persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen,
  • keine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen,
  • Haftung auch für Handlungen der Mitgesellschafter,
  • eingeschränkte Kapitalbeschaffung und geringere Außenwirkung,
  • erschwerte Nachfolgeplanung und Übertragbarkeit.

2.3. Wann ein Notar erforderlich ist

Grundsätzlich können OHG- und GbR-Verträge formfrei geschlossen werden.
Allerdings wird der Notar immer dann notwendig, wenn:

  • Grundstücke eingebracht oder übertragen werden (§ 311b BGB),
  • eine spätere Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft geplant ist,
  • oder Änderungen im Gesellschaftsvertrag rechtssicher dokumentiert werden sollen.

In solchen Fällen sorgt der Notar für die Formwahrung, Klarheit und gerichtsfeste Beurkundung.
Auch bei Umwandlungen in eine GmbH oder UG begleitet der Notar die notwendigen Handelsregisteranmeldungen und sichert die Einhaltung der Formvorschriften nach dem Umwandlungsgesetz.

3. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) – für Freiberufler

3.1. Merkmale

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist die typische Rechtsform für Freiberufler – etwa Anwälte, Ärzte, Architekten oder Steuerberater.
Sie ähnelt in ihrer Struktur der GbR, wird jedoch in das Partnerschaftsregister eingetragen (§ 7 PartGG) und kann unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung beschränken (PartG mbB).

3.2. Formnachteile

  • Persönliche Haftung der Partner, sofern keine PartG mbB,
  • Pflicht zur Registereintragung,
  • beschränkte Verwendungsmöglichkeit (nur für Freie Berufe),
  • kein Mindestkapital – aber auch keine Kapitalstruktur.

3.3. Rolle des Notars

Für die Gründung einer PartG ist die notarielle Mitwirkung regelmäßig erforderlich,
da der Partnerschaftsvertrag öffentlich beglaubigt und die Eintragung im Partnerschaftsregister vorbereitet wird.
Der Notar achtet dabei auf:

  • die Berufsgruppen-Zulässigkeit,
  • die korrekte Bezeichnung der Partner,
  • und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des PartGG.

Er gewährleistet, dass die Partnerschaft rechtlich wirksam und ordnungsgemäß registriert wird.

4. Die besondere Aufgabe des Notars

Der Notar nimmt bei der Gründung und Veränderung von Gesellschaften eine hoheitliche Schutzfunktion wahr.
Er ist unparteiisch, rechtskundig und zur Neutralität verpflichtet (§ 14 BNotO).
Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Sicherstellung der Gesetzeskonformität der Urkunde,
  • Schutz vor Formfehlern,
  • Erklärung der rechtlichen Tragweite für alle Beteiligten,
  • und ordnungsgemäße Einreichung der Anmeldungen beim Handelsregister.

Damit sorgt der Notar nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für Transparenz und Schutz vor späteren Streitigkeiten – eine Aufgabe von erheblicher Verantwortung und öffentlichem Interesse.

Fazit

Die Wahl der richtigen Rechtsform hängt von Haftungsfragen, Kapitalbedarf, Verwaltungsaufwand und unternehmerischen Zielen ab.
Während Kapitalgesellschaften (UG, GmbH) eine Haftungsbeschränkung bieten, verlangen sie eine strengere Form und zwingend die Mitwirkung des Notars.
Personengesellschaften (GbR, OHG) sind einfacher zu gründen, bergen aber persönliche Haftungsrisiken.

Der Notar gewährleistet in jedem Fall, dass Gründungen, Umwandlungen und Eintragungen rechtswirksam, eindeutig und sicher erfolgen – eine zentrale Voraussetzung für jede unternehmerische Tätigkeit.