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Ido: BGH entscheidet zu Gunsten des Ido Verbandes in der Rechtsbeschwerde - BGH hebt Beschluss des OLG Hamm vom 15.06.2023 auf - IDO kann weiterhin Ordnungsgelder aus gerichtlichen Titeln beantragen - BGH, Beschluss vom 21.12.2023 Az. I ZB 42/23

Gegenstand des Ordnungsmittelverfahren war ein titulierter Unterlassungsanspruch, aus dem der IDO Verband die Vollstreckung nach § 890 ZPO, und zwar mit dem Ziel der Erreichung eines Ordnungsmittels, gegenüber dem seinerzeitigen Schuldner erreichen wollte.

Aus den Gründen des Beschlusses des OLG Hamm ist ersichtlich, dass auch bereits das Landgericht Essen den Ordnungsmittelantrag des IDO, und zwar wohl ebenfalls unter Verweis auf die fehlende Eintragung in die o. g. Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, zurückgewiesen hatte.

Das OLG Hamm begründete seine Auffassung damit, dass die Regelung der §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UWG im rechtlicher Hinsicht eine sogenannte Doppelnatur besitze, wonach nicht nur die Sachbefugnis oder Aktivlegitimation von ihr erfasst sei, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht die sogenannte Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen.

Letztendlich stünde diese Auffassung auch mit den Grundsätzen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Einklang, da nicht mehr abmahnanspruchs- und klageberechtigte Verbände und Einrichtungen in diesem Zusammenhang wohl kaum ein sinnvolles „Rest- und Schattendasein“ als „Verwalter“ alter Vollstreckungstitel führen könnten.

Das OLG Hamm hatte in diesem Zusammenhang die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

2.         Aktueller Fall aus unserer Kanzlei

Der Unterzeichner hatte zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Entscheidung des OLG Hamm erst einen Tag zuvor eine sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Dortmund eingelegt. Auch hierbei war der Ordnungsmittelgläubiger der IDO Verband. Im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens wurde hierbei unsere Mandantschaft zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € verurteilt, gegen den wir sodann frist- und formgerecht Beschwerde eingelegt hatten. Nachdem die Beschwerde durch den Unterzeichner begründet worden war, stießen wir sodann unmittelbar auf den Beschluss des OLG Hamm, was letztendlich dazu führte, dass wir am darauf folgenden Tag unsere bereits erfolgte Begründung unter Hinweis auf diesen Beschluss erweitert haben.Zwischenzeitlich erging der besagte Beschluss des BGH, so dass das zunächst ausgesetzte Verfahren nunmehr fortgeführt wird.

3. Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 21.12.2023 Az. I ZB 42/23)

Der BGH hat zwischenzeitlich die Entscheidung des OLG Hamm aufgehoben. Er vertrtt die Aufassung, dass die Zwangsvollstreckung ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren darstellt. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO folge aus § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO und gerade nicht aus der materiell rechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 UWG. Letztendlich dürfte dieser Ansicht des BGH aus rein dogmatischen Gründen zuzustimmen sein. Die Entscheidung des OLG Hamm vermischt hier verschiedenen Verfahrensarten und unterscheidet nicht klar zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Denooch heisst dies natürlich nicht, dass eine Verteidigung gegen derartige Ordnungsgeldbeschlüsse aussichtslos ist, vielmehr muss man hier die Einzelfallumstände und den Fall in der Sache selbst berücksichtigen.

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