Oops, wer hat das Formular gegessen?

Vertragsstrafe Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. wegen fehlendem Hinweis auf „Allergene“ hier: Sulfite – bei dem Verkauf von Wein auf Amazon - Forderung: 20400, 00 €

In dem Aufforderungsschreiben heißt es, dass unsere Mandantschaft sowohl in den Jahren 2016 als auch in dem Jahr 2017 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, in der sie sich dazu verpflichtet hatte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Letztverbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen betreffend vorverpackte Lebensmittel, insbesondere betreffend Wein bzw. Schaumwein bzw. weinhaltige Getränke, anzubieten, ohne dabei auf enthaltene Allergene, wie beispielsweise Sulfite, hinzuweisen.

Zumindest in der zweiten von unserer Mandantschaft abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung habe sich unsere Partei dazu verpflichtet, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu zahlen.

Was ist der konkrete Vorwurf in diesem Schreiben?

Unserer Partei wird vorgeworfen, bei insgesamt vier Angeboten von Amazon nicht auf potentielle Sulfite bei den angebotenen Spirituosen hingewiesen zu haben. Hieraus folgert der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V., dass ihm eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.400,00 €, mithin 4 x 5.100,00 € zustünde.

Dieser Betrag wird nunmehr von unserer Mandantschaft unter Fristsetzung gefordert.

Wie ist mit solchen Vertragsstrafen umzugehen?

Zunächst ist natürlich immer zu prüfen, ob zwischen den Parteien überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Des Weiteren wird nach unserer Erfahrung von vielen Kollegen vorschnell die Verwirkung einer Vertragsstrafe angenommen. Um dies letztendlich beurteilen zu können, bedarf es natürlich einer genauen Studie und Prüfung des jeweiligen Tatbestandes. Insbesondere bei länger zurückliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen stellt sich auch stets die Frage der Haftung des aktuell in Anspruch Genommenen.

Im Übrigen ist die Rechtsprechung zur Zahlung von Vertragsstrafen recht diffizil. Ihre Kenntnis führt dazu, dass man häufig zahlreiche taugliche Verteidigungsaspekte gegen eine solche Vertragsstrafe ins Feld führen kann. Entscheidende Voraussetzung hierfür ist jedoch die erforderliche Erfahrung.

Wir haben bereits in Großzahl Vertragsstrafen bis in den sechsstelligen Bereich verteidigt. Dies gilt sowohl für gerichtliche als auch insbesondere für außergerichtliche Auseinandersetzungen. Die Rechtsprechung zu diesen Themen ist uns bestens bekannt.

Sollten auch Sie von einer Geltendmachung einer Vertragsstrafe betroffen sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wichtig ist, dass Sie zunächst keinerlei Kontakt zu der Gegenseite aufnehmen und uns die entsprechenden Ihnen zugegangenen Unterlagen zwecks einer kostenlosen Ersteinschätzung übermitteln.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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