Oops, wer hat das Formular gegessen?

Markenrechtliche Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Louis Vuitton

Louis Vuitton ist hierbei bekannt als Hersteller von Lederwaren aller Art, insbesondere Taschen. Viele der Produkte von Louis Vuitton werden mit dem bekannten „Toile Monogram“ wiedergegeben. Hierzu verfügt Louis Vuitton über einen umfänglichen Markenschutz. Unabhängig von etwaigen eingetragenen Marken macht die Gegenseite die abgemahnte Person darauf aufmerksam, dass es sich bei den von Louis Vuitton genannten Marken um überragend bekannte Marken handele, welche den Schutz der bekannten Marken gegen Rufausbeutung i. S. d. Artikels 9 Abs. 2 c UMV genießen.

Louis Vuitton habe festgestellt, dass die abgemahnte Person Produkte anbot, welche das kennzeichnende „Toile Monogram“ oder das Kennzeichen von Louis Vuitton in nahezu identischer Weise übernehmen, jedoch weder von Louis Vuitton hergestellt, noch mit deren Zustimmung mit den zu Gunsten von Louis Vuitton geschützten Marken versehen wurde. Zur zusätzlichen Beweissicherung wurde ebenfalls ein Testkauf bei der abgemahnten Person durchgeführt, bei dem das streitgegenständliche Produkt erworben wurde.

Aufgrund der Warenidentität und nahezu identischen Übernahme des Monogramms bzw. des Logos von Louis Vuitton verletze die abgemahnte Person mit ihrem Angebot und Vertrieb derartiger Produkte die älteren Markenrechte von Louis Vuitton. Darüber hinaus läge der Tatbestand einer unlauteren Rufausbeutung vor.

Aufgrund dessen stehe Louis Vuitton zunächst ein Unterlassungsanspruch zu. In der Folge wird unter Fristsetzung aufgefordert, eine unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Gegenseite zu senden. Zudem werden aufgrund der vorliegenden Markenverletzung weitere Ansprüche geltend gemacht. Neben dem Unterlassungsanspruch wird ein Auskunftsanspruch, ein Herausgabeanspruch zum Zwecke der Vernichtung sowie ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Die abgemahnte Person wird im Rahmen des Auskunftsanspruches verpflichtet, den konkreten Lieferanten der streitgegenständlichen Produkte zu benennen. Darüber hinaus wird die abgemahnte Person aufgefordert, sämtliche Dokumente aus den relevanten Lieferbeziehungen vorzulegen, die die Herkunft der beanstandeten Produkte vom jeweiligen Lieferanten belegen. Dies beträfe insbesondere sämtliche Rechnungen und Lieferscheine, die vom Lieferanten im Zusammenhang mit Produkten der vorliegenden Art erhalten wurden. Im Rahmen der Herausgabeansprüche soll binnen einer Frist die Übersendung des gesamten noch vorhandenen Bestandes an Verletzungsprodukten zum Zwecke der Vernichtung an die CBH Rechtsanwälte übersendet werden. Eine Rückgabe an den Lieferanten sei unzulässig.

Zuletzt wird die abgemahnte Person aufgefordert, Louis Vuitton die Kosten der Inanspruchnahme der CBH Rechtsanwälte im Zusammenhang mit dieser Abmahnung zu ersetzen. Diese werden hierbei nach einem Streitwert von 250.000,00 €, somit in Höhe von 3.865,00 €, nebst Kosten für den Testkauf sowie der Erstattung der Kosten für die Einholung einer Melderegisterauskunft beziffert.

Sollten auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung von Louis Vuitton erhalten haben, so bietet es sich in jedem Fall an, die Beratung eines Fachanwalts aufzusuchen.

Alleine aufgrund der enormen Streitwerte und der sich darauf ergebenen Konsequenzen ist eine anwaltliche Beratung unseres Erachtens nach unabdingbar. Sofern die Vorwürfe zutreffen, bietet es sich an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu finden.

In keinem Fall sollte voreilig eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden oder etwaige Zahlungen an die Gegenseite geleistet werden.

Wir vertreten unsere Mandantschaft deutschlandweit in verschiedenen Angelegenheiten gegen Louis Vuitton.

Gerne können Sie uns Ihre Abmahnung an die E-Mail-Adresse ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter 02307/17062 erreichen.

Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.

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