Oops, wer hat das Formular gegessen?

Markenrechtliche Abmahnung der BMW AG „M-Style“

Die BMW AG ist Inhaberin der Unionsmarke „M“ und „„M“ Logo“, wobei Schutz für Fahrzeuge sowie deren Teile besteht. Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Marken „M“ und das „“M“ Logo“ im Kfz-Bereich über stark gesteigerte Kennzeichnungskraft und hohe Bekanntheit.

Der Grund der ausgesprochenen Abmahnung ist, dass festgestellt wurde, dass die abgemahnte Person über ihren Onlineshop Fahrzeugteile für KFZ der Marke „BMW“ anbot, welche ohne Genehmigung der BMW AG mit „M-Style“ gekennzeichnet wurden.

Dabei stelle die Benutzung von „M-Style“ für Fahrzeugteile eine Verletzung der Kennzeichenrechte der BMW AG dar. Aufgrund dessen liegt eine Verwechslungsgefahr mit der Marke „M“ für identische Fahrzeugteile vor. Überdies läge eine sogenannte Rufausbeutung vor. Der Verkehr verknüpft die bekannte Marke „M“ einerseits und das andere Verletzungszeichen andererseits gedanklich miteinander. Etwaige Rechtfertigungsgründe für die Nutzung gäbe es nicht.

Aufgrund dessen wird die abgemahnte Person aufgefordert, sämtliche rechtsverletzende Handlungen unverzüglich einzustellen und diese auch in Zukunft zu unterlassen.

Zudem macht die BMW AG Schadenersatz für die entstandenen Rechtsverletzungen geltend. Hinzu kommen geltend gemachte Auskunftsansprüche.

Zuletzt wird die Vernichtung der beanstandeten Ware verlangt.

Die abgemahnte Person habe unter dem Gesichtspunkt Schadenersatz sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte der BMW AG aus einem angemessenen Streitwert in Höhe von 500.000,00 € zu tragen. Aufgrund dessen ergeben sich bereits Abmahnkosten in Höhe von 6.340,92 €. Der Streitwert von 500.000,00 € sei dabei angemessen, weil die abgemahnte Person bekannte Marken der BMW AG verletzt habe. Der Verletzungsfaktor sei als hoch anzusehen, da die rechtsverletzenden Zeichen im Internet für Fremdteile benutzt wurden. Die abgemahnte Person wird daher aufgefordert, den Betrag in Höhe von 6.340,92 € unter Fristsetzung an das Konto der Rechtsanwälte zu überweisen.

Des Weiteren wird die abgemahnte Person aufgefordert, unter Fristsetzung die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben zurückzusenden. Sofern die Fristen ergebnislos verstreichen sollten, würden die Rechtsanwälte der BMW AG zur Wahrung ihrer Rechte raten, ohne weitere Mahnung den Gerichtsweg einzuschlagen.

Haben auch Sie eine Abmahnung der BMW AG erhalten?

Sollten auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung der BMW AG erhalten haben, bietet es sich alleine aufgrund des sehr hohen Streitwerts an, sich mit einem Fachanwalt im markenrechtlichen Bereich auseinanderzusetzen. In keinem Fall sollte eine voreilige Unterlassungserklärung abgegeben oder eine Zahlung an die Gegenseite geleistet werden. So ist stets im Einzelfall zu betrachten, ob überhaupt eine markenrechtliche Verletzung vorliegt. Des Weiteren bietet es sich in der Regel an, mit der Gegenseite eine außergerichtliche Lösung zu erarbeiten. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit in verschiedensten markenrechtlichen Verfahren. Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter 02307/17062 erreichen.

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