Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung wegen Foto auf Speisekarte durch Herrn Folkert Knieper

Gegenstand der Abmahnung ist hier der gegenüber unserer Mandantschaft erhobene Vorwurf einer nicht lizenzierten Vervielfältigung und Veröffentlichung von geschütztem Bildmaterial.

In der Abmahnung heißt es, dass der Rechteinhaber, der über die ausschließlichen Nutzungsrechte an der hier streitgegenständlichen Fotografie verfüge, darauf aufmerksam geworden sei, dass Bildmaterial, an dem dem Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, ohne Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass lediglich der Rechteinhaber das unter „www.marions-kochbuch.de“ abrufbare Bildmaterial vervielfältigen, veröffentlichen oder mit Lizenzen zur einfachen Nutzung an Dritte vergeben darf. Darüber hinaus ist der Rechteinhaber Herr Folkert Knieper ebenfalls Betreiber der Website „www.marions-kochbuch.de“.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Zunächst wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von unserer Mandantschaft verlangt. Daneben werden Anwaltskosten auf Grundlage eines Gesamtgegenstandswertes in Höhe von 12.432,00 € geltend gemacht. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 1.054,10 €. Hinzu kommen weitere Beträge in Form eines Schadenersatzes. Insoweit wird insgesamt ein zusätzlicher Schadenersatz in Höhe von 3.432,00 € gefordert. Insgesamt besteht daher ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens ein Anspruch in Höhe von 4.486,10 € gegenüber unserer Mandantschaft, der ausdrücklich geltend gemacht wird.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung durchaus ernst genommen werden muss. Beachten Sie unbedingt die darin gesetzten Fristen. Keinesfalls sollte die hier strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden. Soweit der Verstoß in der Sache zutrifft, sind im Regelfall weitere Maßnahmen notwendig, um im Nachgang zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt eine Vertragsstrafe zu verhindern.

Daneben muss genau eruiert werden, ob es sich bei dem erhobenen Vorwurf, nämlich der Vervielfältigung, Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung, etc. tatsächlich um einen Verstoß handelt, der Ihnen als Abgemahnten zugerechnet werden kann. Hierbei sind viele Sachverhaltskonstellationen denkbar.

Sollte schließlich das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung bejaht werden, können hier im Regelfall durchaus gute Verhandlungsergebnisse erzielt werden.

Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sind wir gerade auf das Bildrecht hoch spezialisiert. Wir haben bereits eine hohe Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen in unserer Kanzlei in den letzten 15 Jahren vertreten. Wir vertreten hierbei Ihre Interessen bundesweit. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar gerne an.

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