Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Waldorf Frommer: Wegen Filmwerk „Deadpool“

Wir verteidigen aktuell gegen eine neue Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer, die im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH ausgesprochen wurde. In der Abmahnung geht es um den Vorwurf von Filesharing. Betroffen ist das Werk „Deadpool“, ein Film, an dem die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH die Urheberrechte innehat. Durch das Anbieten in einer Online-Tauschbörse habe unser Mandant die Urheberrechte an diesem Film verletzt.

Filesharing bezeichnet ein System, bei dem man in sogenannten Online-Tauschbörsen Filme, Musikwerke, Spiele, etc. vermeintlich nur herunterladen kann. Diese Systeme sind technisch aber so konzipiert, dass zwingend auch – meist für nur sehr kurze Zeit – das Werk wieder hochgeladen wird. In diesem Vorgang ist in rechtlicher Sicht eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a UrhG zu sehen. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht gem. § 19 a UrhG dem Inhaber der Urheberrechte zu. Da unsere Mandantschaft nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Film sei, stelle das öffentliche Zugänglichmachen eine Urheberrechtsverletzung dar.

Beim Filesharing wird zwischen zwei sogenannten „Tätertypen“ unterschieden. Einerseits dem eigentlichen Täter, der die Tat in Person selber begangen haben soll, anderseits dem Störer. Dies ist im Regelfall bei Abmahnungen der vorliegenden Art die Person, die Inhaber des Internetanschlusses ist. Die Haftung als Störer kann – jedenfalls nach aktueller Rechtslage – dann entkräftet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Internetanschluss-inhaber den Internetnutzer, der die Tat begangen hat, darüber belehrt hat, dass keine rechtswidrigen Handlungen bei der Nutzung des Internetanschlusses begangen werden dürfen.

Die Sache ist jedoch weitaus komplizierter, es gibt zahlreiche Facetten bei der Störerhaftung. So sind Fälle in einer Familienkonstellation beispielsweise ganz anders zu beurteilen, als Fälle bei einer WG-Konstellation oder beispielsweise einer gewerblichen Vermietung. Die Rechtsprechung haben wir für Sie im Blick!

Forderungen der Abmahnung wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung:

- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Schadensersatz

- Ersatz der Rechtsanwaltskosten

In der uns aktuell vorgelegten Abmahnung von Waldorf Frommer wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Pauschalbetrag in Höhe von 915,00 € gefordert, der alle Kosten und Forderungen enthalten und abdecken solle.

Wie sollte reagiert werden?

Drei wesentliche Dinge sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung unbedingt tun:

1. Ruhe bewahren!

2. Nicht selber handeln – weder zahlen noch unterschreiben!

3. Rechtsanwalt beauftragen

Wir haben in der Vergangenheit eine fünfstellige Anzahl an urheberrechtlichen Abmahnungen bearbeitet. Gerne helfen wir auch Ihnen. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist u.a. Fachanwalt für diesen Bereich. Wir bieten Ihnen zudem eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles, rufen Sie uns hierzu einfach an oder schreiben Sie eine E-Mail.

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