Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Waldorf Frommer: „Prometheus - Dunkle Zeichen“

Am 27.09.2013 wurde uns im Rahmen einer Beauftragung mitgeteilt, dass die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Twentieth Century Fox Entertainment GmbH wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung über Internettauschbörsen an dem Filmwerk: „Prometheus  - Dunkle Zeichen“ ausspricht.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 1028,00 € gefordert. Der Betrag setzt sich zusammen aus 578,00€ Rechtsanwaltskosten und einem Lizenzschadensersatz in Höhe von 450,00€. Die Erhöhung der Forderungen aus den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf  Frommer geht einher mit der allgemeinen Erhöhung der Anwaltsgebühren seit dem 01.08.2013. In früheren Abmahnungen wurden bei Filmen regelmäßig Beträge von 956, 00 € gefordert.

Sehen Sie unbedingt davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen!

Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären.

Bei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer ist nach unserer Erfahrung Vorsicht geboten. Die Kanzlei hat sich im letzten Jahr mehr und mehr dazu entschieden, die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nach unserer Erfahrung insbesondere dann, wenn eine anwaltliche Begleitung im Abmahnverfahren, also im außergerichtlichen Bereich, nicht erfolgt. 

So sind uns bereits einige Fälle zur Kenntnis gelangt, in denen die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der vertretenen Rechteinhaber Mahnbescheide beantragt und sogar Klagen eingereicht hat.

Daher ist das Ignorieren der Schreiben ein schlechter Rat!

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die bedarf einer Einzelfallprüfung und sollte von einem fachkundigen Rechtsanwalt überprüft werden.

„Neues Abmahnrecht“

Wir hatten bereits in der näheren Vergangenheit darüber berichtet, dass in Kürze das sog. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft treten wird, welches u.a. eine konkrete Deckelung des Streitwertes bei Filesharingfällen auf 1000, 00 € vorsehen wird.  Dies bedeutet, dass die Kosten des gegnerischen Anwaltes lediglich auf 155, 00 € beschränkt sein werden. Die Kostendeckelung auf 100, 00 €, die das Gesetz eigentlich vorsieht - § 97 a Abs. 2 UrhG – wurde durch die Gerichte im Wesentlichen nicht angewendet. Obwohl das neue Gesetz bisher noch nicht in Kraft ist, gibt es bereits Beschlüsse der als sehr streng anzusehenden Gerichte in Hamburg und München, die die neue Intention des Gesetzgebers bereits jetzt berücksichtigen und dies sogar auf Altfälle anwenden. Eine sicherlich spannende Entwicklung. Dies beruht darauf, dass die Gerichte bei dem Ansatz des Streitwertes grundsätzlich nach § 3 ZPO frei sind in ihrer Entscheidung. Ein anderer Punkt ist der eigentliche Schadensersatz für das Filmwerk an sich. Hier divergieren die Entscheidungen der Gerichte. Vor dem Hintergrund der neuerlichen Entwicklungen halten wir den eingeklagten Betrag unabhängig von der grundsätzlichen Frage des Vorliegens des Verstoßes für überhöht.

Wir argumentieren bei unserer Verteidigung bereits jetzt mit dem neuen Gesetz, da dies gerade durch das Amtsgericht München, an dem Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig geltend gemacht werden, bei einem aktuellen Fall, bei dem eigentlich das „noch“ aktuelle Recht gilt,  schon berücksichtigt wurde. Falls auch Sie eine Klage, Mahnbescheid, oder eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Wir haben in den letzten 4 Jahren bereits eine 4-stellige Anzahl an Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts bearbeitet, kennen die einschlägigen Kanzleien und wissen daher worauf es ankommt. Wir finden mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für Ihren Fall.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen  beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch  in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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