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Abmahnung MO Streetwear GmbH durch CBH Rechtsanwälte an der Marke „YUKA“

Aktuell wurde uns erneut ein Mandat wegen einer markenrechtlichen Abmahnung der MO Streetwear GmbH übertragen. Gegenstand der Abmahnung ist hierbei eine gerügte Markenrechtsverletzung an der Marke „YUKA“.

Ausweislich des Abmahnschreibens ist die MO Streetwear GmbH in dem Bereich des Vertriebs von Bekleidungsstücken, Accessoires und Schuhen tätig.

Weitere Marken der MO Streetwear GmbH

  • MO
  • My MO
  • Usha
  • Homebase
  • ISHA
  • IZIA
  • My Mo
  • YUKA

Gerügt wird die Verwendung des Kennzeichens „YUKA“ im eigenen Onlineshop unserer Mandantschaft.

Es wird von unserer Partei die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 €, was ausweislich des Abmahnschreibens einem Betrag in Höhe von 1.682,70 € netto entspricht.

Ferner wird von unserer Partei umfangreiche Auskunft verlangt. Es werden geeignete Unterlagen gefordert, nämlich Rechnungen und Lieferscheine hinsichtlich der Herkunft der Produkte sowie die Angabe, ob es gewerbliche Abnehmer oder Auftraggeber gab. Auch Informationen über die Ein- und Verkaufspreise sowie der erzielte Gesamtumsatz und der Gewinn werden gefordert.

Diese Ansprüche dienen der Vorbereitung der Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruches.

Richtige Reaktion auf Abmahnung?

Zunächst ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie bei Erhalt einer solchen Abmahnung die Ruhe bewahren. Nicht jede markenrechtliche Abmahnung ist auch begründet. Wichtig ist hierbei zunächst, dass Sie die Fristen im Auge behalten. Ansonsten drohen gerade in markenrechtlichen Angelegenheiten sehr teure Verfahren. Der Grund, warum markenrechtliche Verfahren grundsätzlich als überdurchschnittlich teuer zu beurteilen sind, liegt in den hohen Streitwerten.

Sodann sollten Sie durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, mithin durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht, überprüfen lassen, ob der gegen Sie erhobene Vorwurf in der Sache auch zutrifft. Denn nicht jede Verwendung eines geschützten Kennzeichens stellt per se eine entsprechende Markenrechtsverletzung dar. Häufig lässt sich in sehr vielen Richtungen argumentieren. Argumentationsansätze sind hierbei einerseits in einigen Fällen die Frage, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Bedeutender ist sicherlich die Frage, inwieweit eine sogenannte markenmäßige Verwendung gegeben ist, d. h. die Frage danach, ob durch die Verwendung des Zeichens in seiner konkreten Form überhaupt die sogenannte Herkunftsfunktion der Marke verletzt ist. All dies kann ein erfahrener Markenanwalt mit Ihnen genau besprechen. Auch taktische Ausrichtungen sind stets von Bedeutung, sodass Sie bei der Wahl Ihres Rechtsanwaltes auch immer auf seine Erfahrung blicken sollten.

Wir haben bereits zahlreiche außergerichtliche sowie auch gerichtliche Verfahren gegen die CBH Rechtsanwälte geführt und kennen den Gegner daher genau.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Abmahnschreibens an. Hierzu senden Sie uns dieses bitte vorab per E-Mail an  ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns direkt an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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