Vorwurf der Markenverletzung
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Parfums im Internet angeboten und dabei die Bezeichnungen „inspiriert von Louis Vuitton Les Sables Roses“ und „inspiriert von Louis Vuitton Imagination“ verwendet zu haben. Nach Ansicht der Gegenseite handelt es sich hierbei um eine markenmäßige Verwendung geschützter Zeichen.
Louis Vuitton verweist dabei auf ein umfangreiches Markenportfolio. Genannt werden unter anderem die Marken „LOUIS VUITTON“, „IMAGINATION“ und „LES SABLES ROSES“, die Schutz für Parfums beanspruchen. Bereits die Verwendung der Zusätze „inspiriert von“ soll eine Markenverletzung darstellen, da hierdurch eine unzulässige gedankliche Verbindung zu den Originalprodukten hergestellt werde (vgl. Schreiben, S. 3–7).
Geforderte Unterlassung und weitere Ansprüche
Die Kanzlei CBH fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Darüber hinaus werden geltend gemacht:
- Auskunftsansprüche über Herkunft, Lieferanten, Abnehmer, Mengen, Umsätze und Gewinne (vgl. Mustererklärung auf S. 10–11).
- Schadensersatzansprüche wegen bereits entstandener und zukünftiger Schäden.
- Kostenerstattung der beauftragten Kanzlei nach einem Gegenstandswert von 250.000 EUR – dies entspricht Anwaltskosten von über 3.800 EUR zzgl. Auslagen (vgl. Schreiben, S. 8, 11).
- Ersatz der Testkaufkosten für ein beanstandetes Parfum.
Unsere Erfahrung mit Louis-Vuitton-Abmahnungen
Unsere Kanzlei hat bereits eine Vielzahl von Abmahnungen im Zusammenhang mit Luxusmarken wie Louis Vuitton begleitet. Wir wissen aus Erfahrung: Auch wenn Abmahnungen im Grundsatz rechtlich nicht unbegründet sein mögen, besteht regelmäßig ein erheblicher Verhandlungsspielraum – etwa bei den Vertragsstrafen, bei der Reichweite der Unterlassungserklärung und ganz besonders bei den geltend gemachten Kosten.
Einschätzung zur markenmäßigen Verwendung
Die Verwendung von Zusätzen wie „inspiriert von Louis Vuitton“ wird von den Gerichten oftmals als markenmäßig bewertet, da beim Verbraucher ein Bezug zur Marke hergestellt wird. Damit wird regelmäßig der Schutzbereich der Marke berührt. Dennoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine markenrechtlich relevante Nutzung vorliegt und ob die geltend gemachten Forderungen in dieser Höhe durchsetzbar sind.
Unser Angebot: Abmahnungs-Quick-Check
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