Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei U + C: Streaming eines Filmwerkes auf redtube

Nun ist es passiert, wie bereits lange von uns erwartet. Uns wurde am 05.12.2013 die erste Abmahnung wegen des Vorwurfs des Streamings vorgelegt. Die Abmahnung wurde durch die bekannte Kanzlei U + C ausgesprochen. Auftraggeber der Kanzlei ist die Firma The Archive AG.

Nun ist es passiert, wie bereits lange von uns erwartet. Uns wurde am 05.12.2013 die erste Abmahnung wegen des Vorwurfs des Streamings vorgelegt. Die Abmahnung wurde durch die bekannte Kanzlei U + C ausgesprochen. Auftraggeber der Kanzlei ist die Firma The Archive AG.

Bei dem streitgegenständlichen Werk handelt es sich um ein Filmwerk, vermutlich aus dem erotischen Bereich mit dem Namen „Hot Stories“.

Die Kanzlei gibt in ihrem Abmahnschreiben an, dass ihrer Mandantin die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte zustehen, und diese durch das „Streaming“ des betreffenden Werkes verletzt werden.

In der Abmahnung wird weiter ausgeführt, dass durch das beim Streaming notwendige Zwischenspeichern eine Vervielfältigungshandlung  gegeben ist, die ihrerseits dazu geeignet ist, Urheberrechte zu verletzen. Es spiele keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert werde. Weiter wird angeführt, dass es sich auch nicht um eine rechtmäßige Privatkopie handele, da die Quelle offensichtlich rechtswidrig sei.

Als Datensatz werden angegeben der Zeitpunkt des Verstoßes, die ermittelte IP-Adresse, das Werk, eine Benutzerkennung, sowie der Filelink. Ob hier nicht möglicherweise Datenschutzrechte verletzt werden, wird durch uns derzeit geprüft.

Gefordert wird in dem Abmahnschreiben einerseits die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei der u.a. nach der neuen Vorschrift des § 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG darauf hingewiesen wird, dass diese im Falle des alleinigen Vorliegens der Störereigenschaft über das erforderliche Maß hinaus geht.

Geltend gemacht werden Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 169, 50 €, Schadensersatz in Höhe von 15, 50 € sowie Aufwendungen für die Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal in Höhe von 65, 00 €, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 250, 00 €.

Wie ist die Rechtslage?

Kurzum: Noch nicht geklärt und derzeit undurchsichtig!

Wir tendieren jedoch dazu, dass eine Rechtsverletzung nicht gegeben sein dürfte. Gerichtliche Entscheidungen über Nutzer der Streaming Portale existieren in Deutschland nach unserer Kenntnis noch nicht.

In der Vergangenheit sind bereits immer wieder Betreiber von sogenannten Streaming Portalen zur Zielscheibe von Abmahnkanzleien und Staatsanwaltschaften wegen des Vorwurfes der Urheberrechtsverletzung geworden.

Die uns vorliegende Abmahnung stellt daher eine „kleine“ Revolution im Internetrecht dar und könnte – soweit berechtigt – eine Abmahnwelle ungeahnten Ausmaßes annehmen, da erstmals vermeintliche Nutzer abgemahnt wurden.

Unsere Rechtsaufassung ist die folgende

Im Gegensatz zu den klassischen Tauschbörsen werden durch das Streaming die Inhalte nicht gleichzeitig anderen Personen zur Verfügung gestellt, so dass eine urheberechtlich relevante  öffentliche Zugänglichmachung nicht vorliegt.

Durch das Zwischenspeichern werden jedoch kleine Dateibestandteile im Cache der Festplatte vorübergehend zwischengelagert. Diese vorübergehend erstellten Teilkopien sind Gegenstand der juristischen Diskussion, die sich um die Frage einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung von Streaming- Angeboten dreht.

Diese Teilkopien als legale Privatkopien gemäß § 53 UrhG anzusehen, scheitert bereits an dem Umstand, dass es sich wohl um offensichtlich rechtswidrig angebotene Dateien handelt.

Allerdings vertreten wir die Auffassung, dass es sich bei dem angesprochenen „Zwischenspeichern“ um eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung handelt.  Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Da das Zwischenspeichern einer reibungslosen Wiedergabe des Datenflusses ohne Unterbrechungen dient, dürfte das zwischenzeitliche Speichern im Cache der Festplatte als integraler Bestandteil des technischen Streamingvorganges anzusehen sein. Auch der technische Umstand, dass die Datenbestandteile anschließend aus dem Cache wieder gelöscht werden, lässt diese Vervielfältigungshandlung lediglich als „flüchtig und begleitend“ qualifizieren.

Auch die letzte Voraussetzung des § 44a UrhG stellt unserer Auffassung nach kein Hindernis dar. Die beabsichtigte Nutzung im Rahmen des Streamings dient dem Zweck des Anschauens und nicht der Vervielfältigung. Denn dem jeweiligen Nutzer ist gerade bewusst, dass ihm die Datei nach Beendigung des Streams nicht mehr zur Verfügung steht.

Sollte die Abmahnung jedoch unberechtigt sein, dürfte sich die Gegenseite nach der neuen Vorschrift des § 97 a Abs. 4 UrhG nicht unerheblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.

Jedoch: Landgericht Köln hat ausweislich Abmahnung Auskunftsanspruch bejaht!

In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht Köln im Wege des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG den Provider dazu verpflichtet hat, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben. Das Gericht hat also hierbei zumindest inzident (indirekt) entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein könnte. Wir werden auf jeden Fall für unsere Mandantschaft Akteneinsicht beantragen und sind gespannt.

Lassen Sie sich jedoch insbesondere aufgrund der unsicheren Rechtslage bei Erhalt einer solchen Abmahnung nicht auf Experimente ein, sondern such Sie fachkundigen und spezialisierten Rat auf.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung

  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

  • Bundesweite Vertretung

  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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