Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Fareds an dem Filmwerk: „Recoil”

Anscheinend wurde die Kanzlei Fareds durch einen neuen Rechteinhaber beauftragt, etwaige Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk „Recoil“ zu verfolgen. Uns wurde am 07.01.2013 eine aktuelle Abmahnung der NGN Prima Productions Inc. zur Bearbeitung vorgelegt, die für sich in Anspruch nimmt, die ausschließlichen Nutzungsrechte für den Film „Recoil“ inne zu haben.

Ausweislich des Abmahnschreibens ist der Sitz der Firma in Canada. Die Kanzlei Fareds hat bereits in der Vergangenheit häufiger Filmwerke im Auftrag anderer Rechteinhaber urheberrechtlich abgemahnt. Abmahnungen der NGN Prima Productions Inc. waren uns bisher noch nicht bekannt. Auch hier wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, das oben genannte Filmwerk im Rahmen einer Internettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.

Forderungen?

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 980,00 € gefordert.

Verteidigungsoptionen?

Zunächst gilt es nicht dem Irrglauben zu verfallen, dass ein Ignorieren der Angelegenheit die Lösung des Problems ist.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob der vorgeworfene Verstoß in dieser Form zutrifft oder nicht. Diesbezüglich wird zu klären sein, ob der vermeintliche Verstoß durch den Anschlussinhaber selbst, einen bekannten oder unbekannten Dritten begangen worden sein könnte, oder ob der Vorwurf gänzlich ausgeschlossen werden kann. Je nach Einzelfall werden sich sodann unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben, die zusammen mit dem beratenden Anwalt geklärt und besprochen werden sollten. Fest steht jedenfalls, dass die Rechtslage keinesfalls so eindeutig ist, wie sie sich in dem Schreiben durch die Rechtsanwälte Fareds darstellt. 

Die verschiedenen Verteidigungsoptionen reichen von einer kompletten Zurückweisung der Forderung, bis hin zu einer vergleichsweisen Erledigung der Angelegenheit durch Bezahlung eines gesenkten Abgeltungsbetrages.

Aktuelles

Eine der häufig anzutreffenden Konstellationen bezüglich der Haftung von Eltern für Filesharingaktivitäten Ihrer Kinder war nun Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2012 nun höchstrichterlich entschieden, dass Eltern ihre Kinder zwar belehren müssen, eine Überwachung ohne konkreten Anlass jedoch nicht gefordert werden kann (Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12). Diese Entscheidung ist unserer Auffassung als ein weiterer Meilenstein zu werten.

Der entscheidende Aspekt einer jeden Abmahnung ist jedoch zunächst die Unterlassungserklärung. Immer wieder erleben wir unserer anwaltlichen Praxis, dass viele Adressaten von Abmahnungen die vorformulierten Unterlassungserklärungen ungeprüft unterzeichnen. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, was zur Konsequenz hätte, dass Sie sich jede Einwendung gegen die Forderung abschneiden würden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Dies sollte nach Prüfung des Einzelfalls in abgeänderter Form geschehen und bietet sich in nahezu jeden Fall an. Überlassen Sie jedoch die Abänderung der Unterlassungserklärung unbedingt einem spezialisierten Anwalt.

So sind uns gerade auch bei Abmahnungen der Kanzlei Fareds Fälle bekannt, in denen die geltend gemachten Forderungen vor den Gerichten in Hamburg eingeklagt wurden. Zu erwähnen ist, dass wir diese Mandanten erst im Klageverfahren vertreten haben, ob dies jedoch dabei bleibt, muss abgewartet werden.

Jedoch zeigt die konsequente Vorgehensweise der Kanzlei Fareds, dass die Abmahnungen nicht ignoriert werden sollten.   

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid,  einen Vollstreckungsbescheid oder eine Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch  in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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