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Abmahnung Kanzlei 24IP LAW Group: Wegen „Mensch ärgere Dich nicht“ der Schmidt Spiele GmbH

Die Anwaltskanzlei 24IP LAW Group hat im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH kürzlich einen unserer Mandanten wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" abgemahnt. Haben Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten? Dann beachten Sie diesen Ratgeberartikel.

In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" eine geschützte Marke der Schmidt Spiele GmbH sei. Hierzu wird auf einen Eintrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) verwiesen, Registernummer 293721. Auch europäisch sei diese Bezeichnung markenrechtlich geschützt. Weiter heißt es, dass es sich bei dem Spiel "Mensch ärgere Dich nicht", das von Schmidt Spiele vertrieben wird, um "eines der wohl bekanntesten Spiele im deutschsprachigen Raum" handele. 

Unserem Mandanten wird in der Abmahnung vorgeworfen, über eBay ein Spiel zum Kauf angeboten zu haben und dieses unerlaubter Weise mit der Bezeichnung "Mensch ärgere Dich nicht" beworben zu haben. Bei dem angebotenen Spiel handele es sich nämlich nicht um ein Originalspiel von Schmidt Spiele. Die Verwendung der Marke "Mensch ärgere Dich nicht" für andere als originale Schmidt Spiele stelle eine Markenrechtsverletzung dar, § 14 MarkenG.

Forderungen der 24IP LAW Group Abmahnung

Wegen der angeblich durch unseren Mandanten begangenen Markenrechtsverletzung machen die 24IP LAW Group-Rechtsanwälte im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH diverse Ansprüche geltend:

Zunächst wird die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Dem Abmahnschreiben ist bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Erklärung beigefügt. Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um das rechtsverbindliche Versprechen, in Zukunft eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen. Wird gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen, muss eine Vertragsstrafe an den Gegner gezahlt werden. In dem beigefügten und von der 24IP LAW Group vorformulierten Muster ist für jeden Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine pauschale Vertragsstrafe von 5.001,- Euro vorgesehen. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit einer festen Vertragsstrafe abzugeben, da dies den Abgemahnten unangemessen benachteiligen kann.

Des Weiteren wird in der Abmahnung ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Unser Mandant soll binnen einer gestzten Frist Auskunft darüber erteilen, woher die angebotenen Spiele stammen und welchen Umsatz und Gewinn er mit dem Verkauf erzielt hat. Unserer Erfahrung nach dient die Geltendmachung eines solchen Auskunftsanspruches regelmäßig dazu, in einem weiteren Schreiben einen konkret berechneten Schadensersatzbetrag zu fordern. Bereits bi Erteilung einer Auskunft sollten Sie als Abgemahnter sich anwaltlich vertreten lassen. 

In der Abmahnung wird außerdem ein Kostenerstattungsanspruch für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht. Die Anwaltsgebühren werden mit 2.743,43 € beziffert.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Vielfach dürfte in der Bevölkerung unbekannt sein, dass Bezeichnungen wie "Mensch ärgere Dich nicht" markenrechtlich geschützt sein können. Ein anderes griffiges Beispiel ist ein bekannter Schoko-Haselnuss-Brotaufstrich, eine Taschentuchmarke mit blauem Logo oder ein durchsichtiges Allzweck-Klebeband. All diese Begriffe können vielfach in der Bevölkerung als Synonym für die entsprechenden Produkte verwendet werden, unabhängig davon ob es sich um "das Original" handelt oder nicht. Wie nicht zuletzt diese aktuelle Abmahnung aber zeigt, ist bei der Verwendung von bekannten Markennamen Vorsicht geboten. Natürlich dürfen Waren, die von dem Markeninhaber selbst in den Verkehr gebracht worden sind, auch unter Verwendung der entsprechenden Marke weiterverkauft und beworben werden. Allerdings gibt es tatsächlich eine rechtliche Grenze der sogenannten Markenerschöpfung. Ob diese im Einzelfall überschritten ist - ob eine Abmahnung also berechtigt ist oder nicht - hängt immer vom jeweiligen Fall ab. Die genaue Aufmachung, Bewerbunbg und Herkunft der Ware ist von entscheidender Bedeutung für die Frage nach der Zulässigkeit der Markennamenverwendung. Abgemahnten ist daher folgendes zu raten:

Bei Erhalt einer Abmahnung ist es zunächst wichtig, dass diese weder ignoriert noch selbständig beantwortet wird. Die wirtschaftliche Brisanz einer Abmahnung gerade im Bereich des Markenrechts ist sehr brisant - im Fall des Ignorierens könnte zum Beispiel eine einstweilige Verfügung bei Gericht durch den Gegner beantragt werden. Daher sollten Sie von Anfang an, das heißt unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung, auf die Erfahrung und Kompetenz eines im Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vertrauen. Zur Verteidigung gegen eine markenrechtliche Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sind unterschiedliche Anknüpfungspunkte denkbar: Liegt überhaupt eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr als Grundvoraussetzung für eine Markenrechtsverletzung vor? Ist die abgemahnte Marke erschöpft i.S.d. § 24 MarkenG? Wurde die Marke nur als rein beschreibende Angabe verwendet? Diese und weitere Fragen sollte ein auf das Markenrecht spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nach Erhalt einer Abmahnung prüfen und sodann gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. 

Sehen Sie unser Ratgebervideo, in dem Ihnen Jan B. Heidicker, Kanzleiinhaber und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, für IT-Recht sowie für Urheber- und Medienrecht, die wichtigsten Punkte bei Erhalt einer Abmahnung erläutert:

Im Falle einer Abmahnung vertreten wir Sie im gesamten Bundesgebiet

Unsere Kanzlei ist als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz unter anderem im Bereich des Markenrechts hoch spezialisiert. Unsere Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet profitieren von unserer Erfahrung. Wir vertreten Privatpersonen, kleine und mittelständische Unternehmen, Onlinehändler und Firmen. Adressaten einer Abmahnung erhalten bei uns eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu der Abmahnung. Senden Sie uns unverbindlich per Email an ra@kanzlei-heidicker.de Ihre markenrechtliche Abmahnung zu. Wir rufen im Regelfall am gleichen Tage zurück. Alternativ können Sie sich natürlich gerne auch in unserer Kanzlei telefonisch unter 02307-17062 melden. Im Falle einer Beauftragung vereinbaren wir mit Ihnen einen fairen und transparenten Pauschalpreis oder rechnen - falls vorhanden - direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Beachten Sie bitte folgende Grundregeln bei Erhalt einer Abmahnung:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht - ein Gerichtsverfahren könnte drohen
  • Reagieren Sie nicht selbständig, hierdurch könnten Ihnen Fehler unterlaufen
  • Unterschreiben Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung keine Dokumente
  • Leisten Sie so lange auch keine Zahlungen
  • Vermeiden Sie die Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Anwaltskanzlei.
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