Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) Rechtsanwälte: Wegen privates oder gewerbliches Handeln?

Die Anwaltskanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) hat einem unserer Mandanten kürzlich eine Abmahnung im Auftrag der Hiddemann & Weiss GbR zugesendet. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass unser Mandant als gewerblicher Händler im Internet tätig sei, dort aber nur als privater Verkäufer auftrete.

Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Unter anderem müssen Anzahl der aktuell vorgehaltenen Angebote, Gleichartigkeit der Produkte, Neu- oder Gebrauchtware berücksichtigt werden. Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen. 

Um diese Informatonspflichten geht es auch vorwiegend in der Abmahnung: Weil unser Mandant laut Abmahnung schon im gewerblichen Umfang handele, müsse er auch die entsprechenden Informationspflichten für gewerbliche Verkäufer erfüllen. Rein private Verkäufer sind dazu hingegen im Regelfall nicht verpflichtet. Um folgende Informationspflichten geht es konkret:

- unvollständiges Impressum

- fehlende Belehrung über die technischen Schritte zum Vertragsschluss

- fehlende Belehrung zur Vertragstextspeicherung

- keine Belehrung über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht

- keine Widerrufsbelehrung

- fehlender Link zur OS-Streitschlichtungsplattform 

All die genannten angeblich fehlenden oder unrichtigen Angaben sind Marktverhaltensregelungen. Dies bedeutet, dass die Unrichtigkeit oder das Fehlen als Wettbewerbsverstoß gewertet und entsprechend von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann. So geschah es auch hier. 

Doch ab wann ist man eigentlich gewerblicher Händler?

Wie Eingangs erwähnt, erfolgt die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln anhand diverser Kriterien. Es sind unter anderem zu bewerten:

- Anzahl der aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen.

Übersicht Rechtsprechung:

Gericht

Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen

Anhand dieser und der weiteren Kriterien kann ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, der seine besondere Qualifikation in diesem Bereich auch durch den zusätzlichen Fachanwaltstitel "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz" nachweisen kann, eine Einstufung vornehmen.  

Wegen der angeblich fehlenden oder falschen Angaben im Angebot unseres Mandanten fordern die Hämmerling von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung i.H.v. 1.358,86 €.

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob die geforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.

Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen

- Reagieren Sie nicht selbstständig

- Beachten Sie gesetzte Fristen

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.