Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung erhalten? Spezialisierung als Grundvoraussetzung für erfolgreiche Verteidigung

Abmahnungen sind weiterhin und immer mehr ein Thema in der digitalisierten Welt. Gerade Verstöße, die in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Internet stehen, sind nach unserer Praxiserfahrung Gegenstand von geschätzten 90 % der in Deutschland und international ausgesprochenen Abmahnungen.

Doch welche Arten von Abmahnungen gibt es, wie ist damit umzugehen und was ist die beste Verteidigungsstrategie?

Die Großzahl der Abmahnungen stammt aus dem Urheber- und Medienrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Markenrecht sowie aus dem Designrecht. Abmahnungen erhalten sowohl Privatleute als auch natürlich insbesondere Unternehmen.

Wir möchten mit diesem Artikel einmal aufzeigen, welche Arten von Abmahnungen es gibt und welche Verhaltensweisen und Verteidigungsregeln unbedingt im Falle eines Falles eingehalten werden müssen.

Abmahnung wegen Urheberrecht

Ein Großteil der Abmahnungen, die sowohl Privatleute als auch viele Unternehmen erhalten, stammen aus dem Gebiet des Urheberrechtes. Hierbei werden besonders häufig Abmahnungen wegen illegalen Downloads von Musik oder Filmen (sog. Filesharing) ausgesprochen, die meistens an Privatleute gerichtet werden. Auch Hotels, Ferienwohnbetreiber und Gaststätten erhalten Abmahnungen wegen des Vorwurfs des illegalen Downloads.

Eine weitere Sparte betrifft das Fotorecht, klassisch den sog. „Fotoklau“. Hierbei werden vielfach Unternehmen, insbesondere Onlinehändler in Anspruch genommen. Der Vorwurf besteht dann darin fremde Fotos für den eigenen Internetauftritt verwendet zu haben.

Auch erreichen uns häufig Abmahnungen, bei denen die Verwendung von fremden Texten gerügt wird.

Gemeinsam ist diesen Abmahnungen, dass neben den Rechtanwaltskosten nahezu in allen Fällen Schadensersatzbeträge von den Abgemahnten gefordert werden.

Wenngleich in vielen Fällen die Abmahnungen berechtigt sein dürften, ist es in nahezu allen Fällen möglich, die geltend gemachten Beträge zu reduzieren und den Schaden zu minimieren. Immer mehr gelingt es uns aufgrund der erhöhten formellen Anforderungen, die gerade an urheberrechtliche Abmahnungen gestellt werden, die Ansprüche aufgrund von bestimmtem Formfehlern komplett zurückzuweisen oder diese im erheblichen Maße zu reduzieren.

Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht

Einen weiteren großen Anteil nehmen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht ein. Diese werden ausschließlich an Unternehmer versandt, die beispielsweise als Onlinehändler falsche Rechtstexte wie Widerrufsbelehrung, Impressum oder Informationspflichten verwenden oder diese Texte komplett fehlen. Vielfach wird auch die Verwendung von irreführender Werbung abgemahnt, wenn beispielsweise Produkte mit nicht vorhandenen Eigenschaften beworben werden.

Neben der Geltendmachung von Abmahnkosten ist entscheidend auch die geforderte Unterlassungserklärung, die in den meisten Fällen einer Abänderung bedarf, da diese weitreichende Konsequenzen haben kann. Gerade in diesem Bereich ist eine spezialisierte Beratung unabdingbar, da durch die Bindung an eine Unterlassungserklärung im schlimmsten Fall ganze Geschäftszweige lahm gelegt werden könnten.

Ausgesprochen werden diese Abmahnungen entweder durch Mitkonkurrenten oder durch Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale oder durch legitimierte Vereine.

Abmahnung aus dem Markenrecht

Abmahnungen aus dem Markenrecht sind ein weiterer großer Bestandteil in der „Abmahnwelt“. Gegenstand solcher Abmahnungen ist entweder der Vorwurf des Verkaufs oder des Angebotes von Plagiaten oder sog. Kennzeichenverletzungen. Besonders brisant sind in diesen Fällen die Gegenstandswerte, die in den seltensten Fällen unter 50000, 00 € anzusiedeln sind. Auch werden im Gegensatz zum Wettbewerbsrecht neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Schadensersatzbeträge gefordert, die je nach Umfang des Verkaufes erheblich sein können.

Abmahnung Design

Auch Abmahnungen wegen der Verwendung von geschützten Designs sind aufgrund der leichteren Auffindbarkeit von Nachahmungen immer häufiger anzutreffen. Genauso wie im Markenrecht sind die geltend gemachten Kosten hoch sowie der Umfang der abzugebenden Unterlassungserklärung entscheidend.

Wie verhalte mich bei Erhalt einer Abmahnung?

Es gibt nicht die eine Strategie, sondern es kommt stets auf Ihren individuellen Fall an. So muss beispielsweise eine Abmahnung aus dem Urheberrecht völlig anders verteidigt werden als eine solche aus dem Wettbewerbsrecht. Wichtig sind jedoch immer folgende Regeln, die einzuhalten sind:

  • Ruhe bewahren
  • Fristen notieren
  • Kein Kontakt zum Gegner
  • Nichts unterschreiben
  • Spezialisierten Anwalt beauftragen

Nur wenn Sie oben genannte Regeln einhalten, kann Ihnen ein spezialisierter Anwalt in diesem Bereich kompetent weiterhelfen. Vielfach erleben wir es leider in unserer Praxis, dass Mandanten sich an uns wenden, die bereits entweder Beträge gezahlt haben oder die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. In diesen Fällen ist leider häufig nicht mehr viel zu machen.

Häufig kommt es jedoch auch vor, dass wir Mandate übernehmen, an denen zunächst nichtspezialisierte Kollegen gearbeitet haben. Leider führt dies nicht selten dazu, dass die Angelegenheiten bereits gerichtlich verfolgt werden, da der zuvor beauftragte Kollege den lapidaren Rat gegeben hat, dass schon nichts passiere, weil die Abmahnung nur „Abzocke“ sei.

Wir weisen darauf hin, dass eine „Abzocke“ nur in den seltensten Fällen vorliegen dürfte. Abmahnungen müssen ernst genommen werden und bedürfen einer intensiven Bearbeitung, die bei der Herausarbeitung des Sachverhaltes zusammen mit dem Mandanten beginnt. Sodann sollte das Vorliegen des eigentlichen Verstoßes gewissenhaft unter Heranziehung der einschlägigen Vorschriften und der in diesem Bereich sehr diffizilen und mannigfaltigen Rechtsprechung geprüft werden, was leider immer wieder zu kurz kommt und zu sorglos von vielen nicht spezialisierten Kollegen vorgenommen wird. Im Anschluss spielen dann vor allem taktische Überlegungen eine entscheidende Rolle.

Welche grundsätzlichen Möglichkeiten bestehen bei einer Verteidigung:

Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Berechtigung

Soweit ein Verstoß nicht erblickt werden kann, kann naturgemäß die Abmahnung zurückgewiesen werden. Jedoch sollte auch dies durch einen Fachanwalt erfolgen, damit der Gegenseite mit den richtigen stichhaltigen Argumenten die „Motivation“ genommen wird, das Verfahren einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Entscheidend ist natürlich hierbei, dass sicher ist, dass die Abmahnung wirklich nicht berechtigt ist und Argumente zur Verfügung stehen, die als Einwendung gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch durchgreifen. In diesen Fällen brauch weder eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, noch sollten natürlich Kosten geleistet werden.

Zurückweisung einer Abmahnung, aber Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung

In vielen Fällen lässt sich aufgrund einer rechtlichen Unsicherheit nicht ganz ausschließen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Solche Fälle entstammen dann häufig dem Urheberrecht oder dem Designrecht und entscheiden sich dann bei der Frage, ob die gerügte Ureberrechtsverletzung nun tatsächlich eine solche ist oder durch die Verwendung eines Werkes das Designrecht trotz bestehender Unterschiede vielleicht doch verletzt ist. Da dies einem letztendlich der Richter sagt, weil bei der Beurteilung auch subjektive Einschätzungen eine große Rolle spielen, bietet es sich an, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch etwaige Kosten zurückzuweisen. Auch dies ist jedoch eine Einzelfallfrage und hängt davon ab, wie wichtig es dem Abgemahnten ist, die beanstandete Handlung fortzuführen.

Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und Kostenreduzierung

Ist die Abmahnung berechtigt, sollte im Regelfall (auch hier gibt es Ausnahmen) eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden und geltend gemachte Kosten reduziert werden. Es nützt niemandem etwas, wenn in diesen Fällen ein gerichtliches Verfahren angestrebt wird, da dies eine Kostenexplosion zur Folge haben kann. In diesen Fällen sollte die Devise „Schadensminimierung“ lauten.

Wie gefährlich ist es eigentlich auf eine Abmahnung nicht zu reagieren?

Am folgenden Beispiel möchten wir Ihnen einmal anschaulich erläutern, wie gefährlich es kostenrechtlich ist, wenn auf eine Abmahnung nicht reagiert wird und der Abmahner sich für das „komplette Programm“, d.h. gerichtliche Verfahren entscheidet.

Wir stellen uns vor, Sie erhalten eine Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Markenrechtsverletzung, bei der ein Streitwert in Höhe von 50000, 00 angesetzt ist und von Ihnen neben Anwaltskosten auch Schadensersatz verlangt wird:

  • Abmahnung:
    Kosten bei Streitwert 50000, 00 €: 1531,90 € an Gegenanwalt + Schadensersatzbetrag x
  • Sie reagieren nicht innerhalb der Frist:
    Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht: ca. 700, 00 € für die Verfügung + ca. 609, 00 € Gerichtskosten
  • Sie reagieren weiterhin nicht:
    Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung: weitere 1531, 90
  • Sie reagieren weiterhin nicht:
    Einleitung der Hauptsache gegen Sie vor Gericht (Klage) und Sie verlieren. Da Sie spätestens jetzt einen Anwalt brauchen, kommen dessen Kosten hinzu: Kosten für beide Anwälte und Gericht bei Durchführung eines Termins: ca. 8000, 00 €

Gesamtbetrag: ca. 12400, 00  €

Ziel sollte es nahezu immer sein, einen Rechtsstreit vor Gericht unbedingt zu verhindern. Leider drängt sich bei uns immer wieder der Eindruck auf, dass viele Kollegen sich von den hohen Streitwerten beeinflusst sehen und ihre Mandanten zu einem Rechtsstreit drängen, der von vorneherein aussichtslos ist und nur Geld kostet.

Unsere Philosophie ist eine andere. Wir möchten gerichtliche Verfahren vermeiden - wenn es geht. Andernfalls vertreten wir Sie natürlich auch zielgerichtet vor Gericht.Wir schauen aufgrund unserer Spezialisierung auf den gewerblichen Rechtsschutz, zu dem das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht sowie das Designrecht zählt, auf eine hohe vierstellige Zahl an bearbeiteten Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und auch auf Klagen zurück. Häufig kennen wir Ihre Gegner bereits. Auch sind wird durch die zusätzliche Fachanwaltschaft von Herrn Rechtsanwalt Jan Heidicker für Urheber- und Medienrecht auch auf diesen Bereich hoch spezialisiert.Als Fachanwälte haben wir den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer einerseits für unsere theoretischen Kenntnisse erbracht. Andererseits müssen eine hohe Anzahl von gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren in diesen Bereichen nachgewiesen werden, um den Fachanwaltstitel zu erlangen. Hinzu kommen jährliche Pflichtfortbildungen, die bei fehlender Teilnahme zur Aberkennung der Fachanwaltstitel führen.

Wir vertreten bundesweit ständig eine hohe Anzahl von Onlinehändlern, stationären Händlern, Freiberuflern sowie Privatleute. Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, halten Sie sich zunächst an die oben genannten Regeln. Lassen Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben unverbindlich per E-Mail, Fax oder Post zukommen oder rufen Sie uns an. Die Ersteinschätzung ist bei uns kostenlos.  

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