Oops, wer hat das Formular gegessen?

Klage Negele, Zimmel, Greuter und Beller wegen Filesharing

Vielfach wird auch weiterhin von Abgemahnten angenommen, dass die Abmahnkanzleien im Bereich des Filesharings nicht klagen. Ein Irrglaube, wie wir mehr und mehr in der täglichen Praxis erfahren.

Für eine im Dezember 2012 ausgesprochene Abmahnung wegen des Vorwurfs der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung eines erotischen Filmwerks hat die Firma BB Video, die in den vergangenen Jahren häufig über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hat Abmahnungen wegen pornografischen Filmwerken aussprechen lassen, nunmehr Klage vor dem Amtsgericht in München eingereicht.

In der damaligen Abmahnung die uns vorliegt, wurden seinerzeit 850, 00 € gefordert. Nunmehr sind es 1151, 80 €, die im gerichtlichen Verfahren verlangt werden.

Wie damit umgehen?

Dies hängt selbstverständlich einerseits davon ab, ob der Verstoß zutrifft. Insbesondere ist die Frage entscheidend, ob der Abmahnadressat tatsächlich derjenige war, der den Verstoß begangen hat, oder letztlich nur Anschlussinhaber ist oder auch der Verstoß komplett ausgeschlossen werden kann. Es gibt mittlerweile viele Konstellationen, die es ermöglichen sich besser gegen den Verstoß zu verteidigen.

Wichtig ist in Ihrem Interesse, dass Sie sich an eine Kanzlei wenden, die auf diese Materie, wie wir es sind, spezialisiert ist. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Fachanwalt für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutz, der auch die urheberrechtlichen Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes umfasst und gerade in prozessualer Hinsicht für das Abmahnwesen an sich einen Ausbildungsschwerpunkt setzt.

Ein Beispiel aus der Praxis

Vor kurzem habe ich einen Mandanten beraten, der mit einer Klage wegen des Vorwurfs des Filesharings in meiner Kanzlei einen Termin wahrnahm. Er teilte mir mit, dass der Rechtsanwalt, bei dem er vor einiger Zeit war – ein Fachanwalt für Familienrecht- ihm riet, auf die Abmahnung erst mal gar nicht zu reagieren. Ein folgenschwerer Fehler, wie sich nun herausstellte, und möglicherweise auch ein Haftungsgrund des damaligen Kollegen. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll dies nicht bedeuten, dass auch Rechtsanwälte aus anderen Fachgebieten sich nicht mit der Problematik auskennen. Fragen Sie jedoch den Sie beratenden Kollegen kritisch in alle Richtungen, was die Konsequenzen für die eine oder andere Vorgehensweise sein könnte. Sie bezahlen Ihren Anwalt dafür, dass er Ihnen diese Fragen beantwortet. 

Neue Streitwerttendenzen in Rechtsprechung bereits jetzt erkennbar

Wir hatten bereits in der näheren Vergangenheit darüber berichtet, dass in Kürze das sog. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft treten wird, welches u.a. eine konkrete Deckelung des Streitwertes bei Filesharingfällen auf 1000, 00 € vorsehen wird.  Dies bedeutet, dass die Kosten des gegnerischen Anwaltes lediglich auf 155, 00 € beschränkt sein werden. Die Kostendeckelung auf 100, 00 €, die das Gesetz eigentlich vorsieht - § 97 a Abs. 2 UrhG – wurde durch die Gerichte im Wesentlichen nicht angewendet. Obwohl das neue Gesetz bisher noch nicht in Kraft ist, gibt es bereits Beschlüsse der als sehr streng anzusehenden Gerichte in Hamburg und München, die die neue Intention des Gesetzgebers bereits jetzt berücksichtigen und dies sogar auf Altfälle anwenden. Eine sicherlich spannende Entwicklung. Dies beruht darauf, dass die Gerichte bei dem Ansatz des Streitwertes grundsätzlich nach § 3 ZPO frei sind in ihrer Entscheidung. Ein anderer Punkt ist der eigentliche Schadensersatz für das Filmwerk an sich. Hier divergieren die Entscheidungen der Gerichte. Bei der oben genannten Klage werden diesbezüglich 500, 00 € verlangt, die zunächst im Wege der Teilklage verlangt werden.

Vor dem Hintergrund der neuerlichen Entwicklungen halten wir den eingeklagten Betrag unabhängig von der grundsätzlichen Frage des Vorliegens des Verstoßes für überhöht.

Falls auch Sie eine Klage, Mahnbescheid, oder eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Wir haben in den letzten 4 Jahren bereits eine 4-stellige Anzahl an Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts bearbeitet, kennen die einschlägigen Kanzleien und wissen daher worauf es ankommt. Wir finden mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für Ihren Fall, und zwar eine wirtschaftlich vernünftige und rechtssichere.

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