Oops, das ASCII-Männchen hat die Formulare aufgegessen.

Unternehmen verkaufen: Wann ist ein Notar erforderlich – und wann nicht?

Sie möchten Ihr Unternehmen oder einzelne Betriebsteile verkaufen?

Dann stellt sich frühzeitig eine entscheidende Frage:

Reicht ein anwaltlich gestalteter Vertrag – oder ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben?

Die Antwort hängt davon ab, was genau übertragen wird.

1. Asset Deal oder Share Deal – der Unterschied ist entscheidend

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen, etwa:

  • Maschinen und Anlagen
  • Warenlager
  • Kundenstamm
  • Forderungen
  • Marken oder sonstige Rechte

Beim Share Deal werden hingegen Gesellschaftsanteile übertragen – z. B. Anteile an einer GmbH.

Gerade diese Unterscheidung entscheidet über die Formfrage.

2. Wann ist ein Notar zwingend erforderlich?

Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere notwendig, wenn:

▪ GmbH-Geschäftsanteile verkauft werden

Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung.

▪ Grundstücke oder Immobilien übertragen werden

Enthält der Vertrag die Übertragung eines Grundstücks oder grundstücksgleicher Rechte, ist nach § 311b Abs. 1 BGB eine notarielle Beurkundung erforderlich.

▪ Wirtschaftlich eine Grundstücksübertragung vorliegt

Auch mittelbare oder versteckte Grundstücksübertragungen können Beurkundungspflichten auslösen.

Wird die Beurkundungspflicht übersehen, ist der Vertrag regelmäßig insgesamt nichtig.

3. Wann ist kein Notar erforderlich?

In vielen klassischen Asset-Deal-Konstellationen ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, etwa wenn ausschließlich übertragen werden:

  • bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Warenbestände
  • Forderungen
  • immaterielle Rechte
  • Know-how
  • Kundenbeziehungen

In diesen Fällen genügt grundsätzlich ein anwaltlich gestalteter schriftlicher Vertrag.

4. Typische Fehler in der Praxis

In der Beratungspraxis treten immer wieder Konstellationen auf, in denen:

  • Grundstücke „mitverkauft“ werden, ohne Beurkundung zu beachten
  • GmbH-Anteile faktisch übertragen werden sollen
  • steuerliche Überlegungen im Vordergrund stehen, aber zivilrechtliche Formvorschriften übersehen werden

Die Folge kann gravierend sein:

Formnichtigkeit des gesamten Vertragswerks.

5. Frühzeitige rechtliche Prüfung ist entscheidend

Vor Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages sollte daher geprüft werden:

  • Welche Vermögenswerte werden konkret übertragen?
  • Besteht eine Beurkundungspflicht?
  • Ist ein Asset Deal sinnvoller als ein Share Deal?
  • Welche Haftungs- und Steuerfolgen ergeben sich?

Gerade bei mittelständischen Unternehmensverkäufen ist eine strukturierte Vorbereitung entscheidend für einen rechtssicheren Abschluss.

6. Beratung bei Unternehmensverkäufen

Als Rechtsanwalt und Notar berate ich regelmäßig bei der Strukturierung und Durchführung von Unternehmensverkäufen – sowohl im Rahmen der anwaltlichen Vertragsgestaltung als auch, sofern gesetzlich erforderlich, bei notarieller Beurkundung.

Eine frühzeitige Klärung der Formfrage verhindert unnötige Risiken und sichert die Transaktion rechtlich ab. Melden Sie sich gerne bei uns für eine kostenlose Ersteinschätzung.