Die Abmahnung enthält neben einer detaillierten Darstellung der angeblichen Verstöße regelmäßig die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, umfangreiche Auskunftsansprüche, Schadensersatzforderungen sowie teilweise Vernichtungsansprüche. Für betroffene Händler stellt dies ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar.
Problemquelle häufig bei Zulieferern – Händler sind aber „Erste Ansprechpartner“
In der praktischen Beratung zeigt sich immer wieder, dass die Ursache solcher markenrechtlichen Vorwürfe häufig nicht beim Händler selbst, sondern bei Großhändlern oder vorgelagerten Distributoren liegt. Typische Problemfelder sind:
- unzureichend dokumentierte Lieferketten,
- Re-Importe aus Nicht-EU-Staaten,
- unklare Herkunft älterer Chargen,
- nicht autorisierte Erstinverkehrbringungen,
- fehlerhafte Prüf- oder Qualitätssicherungsprozesse,
- versehentlicher Weiterverkauf problematischer Bestände.
Trotzdem wird ausschließlich der Händler markenrechtlich in Anspruch genommen, weil er der erste greifbare Ansprechpartner ist. Umso wichtiger ist es, die eigene Haftung frühzeitig abzusichern.
Händlern stehen regelmäßig Regress- und Freistellungsansprüche zu
Wird ein Händler mit einer solchen Abmahnung konfrontiert, bestehen in aller Regel umfangreiche Regressansprüche gegenüber dem jeweiligen Zulieferer, etwa wegen:
- Lieferung nicht EU-erschöpfter Ware
- Lieferung gefälschter oder „verdächtiger“ Ware
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
- mangelhafter Dokumentation der Warenherkunft
- Verletzung von Garantiezusagen
Dazu kommen Freistellungsansprüche, die den Händler finanziell entlasten können.
Zudem bestehen – sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar sein – prozessuale Möglichkeiten, den Lieferanten „ins Boot zu holen“, beispielsweise durch:
- Streitverkündung
- Streitbeitritt
- Drittwiderklage
- Rückgriffsprozesse
Diese Schritte sollten jedoch stets taktisch vorbereitet werden.
Taktik entscheidend – keine Eigeninitiative ohne anwaltliche Begleitung
Viele Händler neigen dazu, die Abmahnung zunächst selbst beantworten zu wollen oder vorschnell ihren Lieferanten zu kontaktieren. Davon ist dringend abzuraten.
Ein unüberlegter Satz kann später sowohl gegenüber dem Markeninhaber wie auch gegenüber dem Lieferanten nachteilig ausgelegt werden.
Professionelle Abmahnabwehr ist deshalb entscheidend, um:
- Fehler zu vermeiden,
- wirtschaftliche Risiken zu reduzieren,
- Regressansprüche abzusichern,
- Eskalationen zu vermeiden,
- und schnellstmöglich Rechtssicherheit herzustellen.
Kostenlose Ersteinschätzung – schnell und unverbindlich
Händler, die eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, können uns für eine kostenlose Ersteinschätzung jederzeit kontaktieren.
📞 Telefon: 02307 / 17062
📧 E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de
Sie können uns die Abmahnung unverbindlich per E-Mail zusenden oder telefonisch einen kurzfristigen Rückruf vereinbaren. Wir prüfen die Unterlagen und geben eine erste rechtliche Einschätzung – kostenlos und ohne Verpflichtung.