Vorwurf der Markenverletzung
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Bekleidung unter der Bezeichnung „Elara“ angeboten und vertrieben zu haben. Nach Ansicht der Kanzlei von Have Fey handelt es sich hierbei um eine markenmäßige Verwendung des Zeichens.
Da die Marke „Elara“ in Deutschland und der Europäischen Union eingetragen und geschützt ist, soll bereits die Benutzung in Alleinstellung eine Verletzung darstellen. Begründet wird dies mit Waren- und Zeichenidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zudem sei „Elara“ kein beschreibender Begriff und auch kein geläufiger Vorname, sodass keine Schutzschranke greife
.Geforderte Unterlassung und weitere Ansprüche
Die Kanzlei von Have Fey fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 16. September 2025.
Daneben werden weitere Ansprüche geltend gemacht:
- Auskunft über Hersteller, Lieferanten, gewerbliche Abnehmer sowie über Mengen, Preise, Umsatz und Gewinn.
- Schadensersatz für bereits entstandene und künftig entstehende Schäden.
- Kostenerstattung der anwaltlichen Tätigkeit nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR (2.301,50 EUR zzgl. USt).
Unsere Erfahrung mit Abmahnungen „Elara“
Unsere Kanzlei hat bereits zahlreiche Abmahnungen im Zusammenhang mit der Marke „Elara“ betreut und verfügt über umfassende Erfahrung in der Abwehr und Bewertung solcher Forderungen. Wir wissen: Selbst wenn eine Abmahnung dem Grunde nach berechtigt sein sollte, besteht regelmäßig ein erheblicher Verhandlungsspielraum, insbesondere bei den Kosten, Vertragsstrafen und weiteren Verpflichtungen.
Einschätzung zur markenmäßigen Verwendung
Eine markenmäßige Verwendung liegt immer dann vor, wenn ein Zeichen nicht nur beschreibend, sondern als Herkunftskennzeichen verstanden wird. Wird die Bezeichnung „Elara“ zur Kennzeichnung von Bekleidung genutzt, ist dies in aller Regel als markenrechtlich relevante Benutzung einzuordnen – und damit grundsätzlich vom Schutz der eingetragenen Marke umfasst.
Unser Angebot: Abmahnungs-Quick-Check
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