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Löschung einer Grundschuld | Notar in Kamen

Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch – was Sie wissen sollten

1. Was ist eine Grundschuld?

Die Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück. Sie wird in der Regel zugunsten einer Bank bestellt, um ein Darlehen abzusichern. Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, „besteht“ die Grundschuld im Grundbuch weiter, solange sie nicht gelöscht wird.

2. Muss eine Grundschuld gelöscht werden?

Eine Pflicht zur Löschung besteht nicht. Viele Eigentümer lassen alte, nicht mehr valutierte Grundschulden im Grundbuch stehen, weil das Zeit und Kosten spart.

Allerdings gibt es Gründe, warum eine Löschung sinnvoll sein kann:

  • Übersichtlichkeit des Grundbuchs – gerade beim Verkauf einer Immobilie möchten Käufer ein „sauberes“ Grundbuch sehen.
  • Folgegeschäfte – bei neuen Finanzierungen fordern Banken oft die Löschung alter Grundschulden.
  • Sicherheit – eine „freie“ Grundschuld könnte theoretisch vom alten Gläubiger weiter genutzt werden, wenn nicht alle Sicherungsverträge erloschen sind.

3. Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Löschung einer Grundschuld braucht das Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers (§ 19 GBO).

  • Diese Bewilligung wird von der Bank nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens ausgestellt.
  • Sie muss in notariell beglaubigter Form vorliegen (§ 29 GBO).
  • Zusätzlich kann es erforderlich sein, dass auch der Eigentümer zustimmt.

4. Wie läuft die Löschung ab?

Der Ablauf ist klar strukturiert:

  1. Bank erteilt Löschungsbewilligung: Nach Tilgung des Kredits erhalten die Eigentümer die Urkunde von der Bank, meist bereits notariell beglaubigt.
  2. Eigentümerzustimmung (ggf.): Der Eigentümer kann seine Zustimmung in notariell beglaubigter Form erklären.
  3. Antrag an das Grundbuchamt: Ein Antrag auf Löschung ist erforderlich (§ 13 GBO). Diesen stellt in der Praxis regelmäßig der Notar.
  4. Prüfung durch das Grundbuchamt: Das Gericht prüft die formalen Voraussetzungen.
  5. Löschung im Grundbuch: Die Grundschuld wird aus Abt. III gestrichen; das Gericht informiert den Antragsteller.

5.  Praktischer Hinweis vom Notar

  • Es lohnt sich, nach Rückzahlung eines Darlehens sofort die Löschungsbewilligung bei der Bank anzufordern.
  • Wer das Grundbuch für künftige Geschäfte (z. B. Verkauf, Umschuldung) „sauber“ haben möchte, sollte rechtzeitig die Löschung veranlassen.
  • Der Notar sorgt für die rechtssichere Abwicklung: Er prüft die Unterlagen, stellt den Antrag beim Grundbuchamt und überwacht den Vollzug.

Fazit

Die Löschung einer Grundschuld ist ein klar geregelter Vorgang, für den es immer der Mitwirkung eines Notars bedarf. Mit einer einzigen Urkunde – der Löschungsbewilligung – und einem kurzen Antrag ist die Angelegenheit erledigt. Die Kosten sind überschaubar, der Vorteil eines „freien“ Grundbuchs für künftige Vorhaben dagegen erheblich.