Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Gutsch Schlegel Rechtsanwälte: Pink Floyd Music Ltd. wegen eBay-Verkauf von LP-Tonträger

Eine aktuelle urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag der Pink Floyd Music Ltd. aus Großbritannien, ausgesprochen durch die Kanzlei Gutsch Schlegel liegt uns in unserer Kanzlei aktuell zur Bearbeitung vor. In der Abmahnung geht es um einen vermeintlichen Urheberrechtsverstoß durch das Anbieten eines LP-Tonträgers mit Musikwerken von Pink Floyd auf eBay.

Da unsere Mandantschaft einen LP-Tonträger auf eBay zum Kauf angeboten habe, der in dieser Form nie offiziell von Pink Floyd oder einem Lizenznehmer veröffentlicht wurde, liege eine Urheberrechtsverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen die §§ 77, 79, 17 UrhG (Verletzung des Verbreitungsrechts) vor. Aufgrund dieses Verstoßes werden folgende Ansprüche geltend gemacht:

- Unterlassungsanspruch, § 97 Abs. 1 UrhG

Dieser wird außergerichtlich regelmäßig durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt.

- Vernichtungsanspruch, § 98 UrhG

- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch, §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3S. 1 UrhG

Dieser setzt sich aus Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und der Kosten für die gegnerischen Rechtsanwälte in Höhe von 905,20 € zusammen. Hinzukommen Schadensersatzforderungen in Höhe von 100,00 € und Ermittlungskosten in Höhe von 100,00 €. Die Gesamtforderung beträgt 1.005,20 €.

Liegt durch das Anbieten tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß vor?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Recht zur Verbreitung dem Urheber zusteht. Jedoch kann nicht pauschal gesagt werden, ob in allen derartigen Fällen tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Um dies sagen zu können, bedarf es einer Einzelfallüberprüfung der Gesamtumstände. Im Rahmen der durch unsere Kanzlei angebotenen kostenlosen Ersteinschätzung teilen wir Ihnen gerne mit, ob in Ihrem Einzelfall ein Verstoß vorliegt, oder nicht.

Welche Verteidigungsoptionen bestehen gegen die Abmahnung?

Sofern tatsächlich kein Verstoß vorliegen sollte, sollten alle Ansprüche konsequent zurückgewiesen werden. Liegt hingegen ein Verstoß vor, gilt es weiteren Schaden abzuwenden und geforderte Geldbeträge nach Möglichkeit zu reduzieren. In jedem Fall sollte ein auf das Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt die Abmahnung überprüfen und ggf. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die kein Schuldeingeständnis darstellt. Es sollte nicht selbständig auf die Abmahnung reagiert werden.

Welche Vorteile habe ich durch die Beauftragung der Kanzlei Heidicker?

Unsere Kanzlei ist auf das Rechtsgebiet des Urheberrechts spezialisiert. Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist zudem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir haben in der Vergangenheit bereits eine sehr hohe Zahl an Abmahnungen der vorliegenden Art erfolgreich bearbeiten können und stehen auch Ihnen zur Verfügung. Häufig können geforderte Kosten reduziert werden.

Im Falle einer Abmahnung sollten Sie:

- Kein Kontakt zur Gegenseite aufnehmen

- Unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen

- nicht auf eigene Faust reagieren

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung, wenden Sie sich hierzu gerne telefonisch oder per Mail an unsere Kanzlei.

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Abmahnblog, in dem wir immer aktuell über die neusten Abmahnungen berichten, auf unserer Homepage und auf unserer Spezialseite zum Urheber- und Medienrecht unter www.recht-foto.de

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