Kennzeichnungspflichten nach der LMIV – Wettbewerbsrechtliche Risiken und Chancen für Händler
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt europaweit die verpflichtenden Angaben, die Lebensmittelunternehmen ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen. Dabei geht es nicht nur um Transparenz und Verbraucherschutz – auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Einhaltung der LMIV zwingend. Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz berät und vertritt regelmäßig Händler, die mit Abmahnungen wegen Kennzeichnungsverstößen konfrontiert sind – und ebenso solche, die gegen unfaire Konkurrenz mit unvollständiger oder falscher Kennzeichnung vorgehen möchten.
Bedeutung der LMIV im Wettbewerbsrecht
Die LMIV ist eine sogenannte Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ihre Verletzung kann daher eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen und zu Abmahnungen führen – sowohl durch Mitbewerber als auch durch qualifizierte Wettbewerbsverbände. Gleichzeitig bietet sie rechtlich sauberen Händlern die Möglichkeit, gezielt gegen Wettbewerber mit mangelhaften Produktkennzeichnungen vorzugehen.
Typische Verstöße gegen die LMIV – Abmahnrisiken im Überblick
1. Fehlende Nährwertangaben
Pflichtangaben wie Brennwert, Fett, Zucker etc. fehlen häufig bei Online-Angeboten. Diese Versäumnisse stellen ein hohes Risiko dar – und ein Einfallstor für Mitbewerber.
2. Kein Mindesthaltbarkeitsdatum
Das MHD ist ein Pflichtbestandteil bei verpackten Lebensmitteln. Fehlende Angaben – z. B. bei Produktfotos im Webshop – können als irreführend beanstandet werden.
3. Fehlende oder unklare Allergenkennzeichnung
Fehlen hervorgehobene Hinweise auf enthaltene Allergene (z. B. Gluten, Nüsse, Milch), liegt ein klarer Verstoß mit wettbewerbsrechtlichem Relevanzpotenzial vor.
4. Unzureichende Getränke-Bezeichnung
Statt der gesetzlich geforderten Bezeichnung ("Fruchtsaft", "Limonade") wird häufig unzulässig umschrieben. Dies kann zur Irreführung führen.
5. Fehlendes Zutatenverzeichnis
Fehlende oder nicht nachvollziehbare Zutatenlisten (insbesondere bei verarbeiteten Produkten) gelten als erheblicher Verstoß gegen die Informationspflicht.
6. Zu kleine Schriftgrößen
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschriftgröße von 1,2 mm (x-Höhe) wird häufig unterschritten, was ein formaler – und zugleich abmahnfähiger – Fehler ist.
7. Falschangaben oder Etikettenschwindel
Bezeichnungen wie "ohne Zuckerzusatz" trotz vorhandener Süßstoffe oder "natürlich" bei Aromamischungen können abgemahnt werden – sowohl passiv als auch aktiv durch Mitbewerber.
Weitere klassische Kennzeichnungspflichten
Neben den oben genannten Punkten sind Händler verpflichtet, u. a. folgende Angaben bereitzustellen:
- Nettofüllmenge in g, ml oder l
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ursprungsland bzw. Herkunft bei bestimmten Produkten
- Loskennzeichnung zur Rückverfolgbarkeit
- Lagerungs- und Verwendungshinweise
Folgen und Chancen bei LMIV-Verstößen
Ein Verstoß gegen die LMIV kann zu folgenden Konsequenzen führen:
- Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Anwaltskosten
- Klageverfahren bei Nichtabgabe
- Vertrauensverlust bei Verbrauchern
- Verkaufsverbote oder Rückrufe
Zugleich kann ein solcher Verstoß aber auch gezielt verfolgt werden, wenn sich Mitbewerber durch unlautere Kennzeichnungspflichtverstöße einen Vorteil verschaffen. In diesem Fall unterstützen wir Sie aktiv bei der:
- rechtssicheren Dokumentation des Verstoßes
- wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Konkurrenten
- gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassung und Kostenerstattung
Unsere Unterstützung – Rechtsklarheit für Händler im Lebensmittelbereich
Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht und den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Wir begleiten Händler präventiv und reaktiv:
- Wir verteidigen Sie bei Abmahnungen
- Wir verfolgen Verstöße Ihrer Mitbewerber, um Ihre Position im Markt zu sichern
- Wir sorgen für rechtssichere Etiketten, Verpackungen und Shop-Inhalte
- Wir beraten deutschlandweit – schnell, diskret und effektiv
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Ob Sie von einem Verstoß betroffen sind – oder selbst handeln möchten: Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. So schützen Sie sich und stärken zugleich Ihre rechtliche Handlungsfähigkeit im Wettbewerb.
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