Der Austritt aus einer Kirche ist in Deutschland rechtlich möglich und verläuft auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetze. Neben dem Austritt über die zuständige Verwaltungsbehörde besteht in vielen Bundesländern auch die Möglichkeit, die Austrittserklärung schriftlich in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar abzugeben.
Die notarielle Erklärung stellt eine rechtlich gleichwertige Alternative zur persönlichen Erklärung beim Amtsgericht oder Standesamt dar – unabhängig von individuellen Gründen.
🔹 Kirchenaustritt über das Amtsgericht oder Standesamt
In den meisten Bundesländern erfolgt der Kirchenaustritt durch eine persönliche Erklärung vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt des Wohnsitzes. Die Voraussetzungen hierfür sind gesetzlich geregelt.
Übliche Anforderungen:
- Persönliches Erscheinen
- Vorlage eines gültigen Ausweises
- Erklärung des Kirchenaustritts zur Niederschrift
Im Anschluss wird eine Austrittsbescheinigung ausgestellt. Der Austritt wird regelmäßig am folgenden Tag wirksam, wobei die Verpflichtung zur Kirchensteuer zum Monatsende endet.
🔹 Kirchenaustritt über den Notar – rechtlich zulässige Alternative
Die Kirchenaustrittsgesetze einzelner Bundesländer, darunter Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2 Kirchenaustrittsgesetz NRW), erlauben auch eine schriftliche Austrittserklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Die notarielle Form ist grundsätzlich zulässig und nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft.
Ablauf:
- Erstellung der Kirchenaustrittserklärung mit den erforderlichen Angaben
- Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar
- Weiterleitung der beglaubigten Erklärung an die zuständige Behörde (durch die erklärende Person oder auf Wunsch über das Notariat)
Die Austrittserklärung wird mit Eingang bei der Behörde wirksam.
📄 Inhalt der Austrittserklärung
Die Austrittserklärung muss folgende Informationen enthalten:
- Vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnsitz
- Benennung der betreffenden Religionsgemeinschaft
- Eindeutige Erklärung über den Austritt
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift
Der Notar beglaubigt ausschließlich die Unterschrift unter dieser Erklärung. Die Erklärung kann selbst verfasst oder auf Wunsch auch durch das Notariat vorbereitet werden.
📌 Hinweis zur steuerlichen Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt entfaltet seine steuerrechtliche Wirkung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam gegenüber der zuständigen Behörde geworden ist (§ 3 Abs. 3 Kirchensteuergesetz). Eine frühzeitige Erklärung kann somit insbesondere im Hinblick auf die Kirchensteuer sinnvoll sein.
📍 Kirchenaustritt beim Notar in Kamen
Die Möglichkeit zur Austrittserklärung über den Notar besteht selbstverständlich auch in Kamen. Die notarielle Beglaubigung erfolgt in persönlicher Form, nach vorheriger Terminvereinbarung. Auf Wunsch kann das Notariat die weitere Übersendung der Erklärung an das zuständige Amtsgericht übernehmen.
📩 Kontakt
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