Oops, das ASCII-Männchen hat die Formulare aufgegessen.

Abmahnung Markenrecht der Mercedes Benz Group AG durch Heumann Rechtsanwälte vom 02.08.2024

Die Mercedes Benz Group AG sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte auf nationaler sowie europäischer Ebene nach dem § 14 Abs. 1, 2, 3 MarkenG, Artikel 9 Abs. 1, 2 UMV.

Was wird in der Abmahnung konkret gefordert?

Zunächst wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Des Weiteren werden Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr, und zwar zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.865,00 €, geltend gemacht.

Wie ist bei einer solchen Abmahnung zu reagieren?

Zunächst ist naturgemäß zu überprüfen, inwieweit der erhobene Vorwurf in der Sache zutrifft. Gerade im Bereich des Kfz-Zubehör-Handels spielen zahlreiche diffizile Fallgruppen, die durch die Rechtsprechung vorgegeben werden, bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine erhebliche Rolle. Entscheidend ist hierbei häufig die Vorschrift des § 24 MarkenG, welcher grundsätzlich unter Einhaltung der dortigen Voraussetzung eine Bewerbung mit Marken Dritter zulässt. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben sind, können wir Ihnen sehr schnell im Rahmen eines Beratungsgespräches erörtern.

Daneben spielen natürlich auch häufig Fragen der sogenannten markenmäßigen Verwendung eine Rolle. Unter einer markenmäßigen Verwendung, die grundsätzliche Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung ist, versteht man vereinfacht gesprochen, dass die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Kennzeichens darauf hinweisen muss, dass es sich um ein Markenprodukt des entsprechenden Markeninhabers handelt, obwohl dies faktisch nicht der Fall ist. Hierbei handelt es sich um eine wertende Beurteilung, bei der es besonders auf die Erfahrung und die Expertise des bearbeitenden Rechtsanwaltes ankommt.

Soweit der Verstoß zutrifft, raten wir in derartigen Fällen grundsätzlich dazu an, dass eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Grund hierfür besteht darin, dass gerade im Markenrecht die Streitwerte unheimlich hoch sind. Lässt man sich in derartigen Fällen auf ein gerichtliches Verfahren ein, drohen hierbei für zwei Instanzen Kosten im mittleren fünfstelligen Bereich, die es natürlich i. S. d. Mandantschaft zu vermeiden gilt. Insbesondere können hier Fehler, wie die Versäumung von Fristen oder die Abgabe einer nicht korrekten, d. h. nicht die Wiederholungsgefahr ausräumenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu erheblichen Konsequenzen führen. Insbesondere die großen Markeninhaber scheuen hierbei auf keinen Fall die Durchführung von gerichtlichen Verfahren.

Auch muss die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung regelmäßig vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass nicht nur die entsprechenden Produkte von Ihrer Internetseite entfernt werden müssen, vielmehr muss auch eine grobe Recherche im Internet erfolgen, ob bspw. durch Drittseiten noch auf Ihre Produkte hingewiesen wird. Hierzu beraten wir umfangreich. Wir halten diesen Teil der Beratung im Übrigen für mindestens genauso wichtig wie die Verteidigung gegen die Abmahnung selbst.

Wichtig ist, dass Sie die Fristen unbedingt einhalten. Wir regen auch ausdrücklich dazu an, dass Sie selber keinerlei Kontakt mit dem Abmahner herstellen.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Wir bieten Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung an. Aufgrund unserer erheblichen Expertise im Markenrecht können wir Ihnen bereits im Regelfall beim ersten Beratungsgespräch mitteilen, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Je nach Beurteilung stellen wir Ihnen sodann mehrere Verteidigungsoptionen vor. Im Regelfall bietet sich durchaus die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung an, um die oben genannten erheblichen Kostenrisiken zu vermeiden. Daneben spricht aus unserer Erfahrung, dass grundsätzlich bei einem durchaus kooperativen Verhalten gute Vergleichsergebnisse in diesen Fällen erreicht werden können. Entscheidend ist jedoch die Rechtssicherheit und der Umstand, dass der ersten Abmahnung nicht noch weitere Konsequenzen nachfolgen.

Sollten Sie ein derartiges Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unverbindlich unter 02307/17062 an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.