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Schadensersatz


Bußgelder im Datenschutzrecht

Von Privatpersonen oder Wettbewerbsteilnehmern drohen privatrechtliche Abmahnungen. Ein häufig diskutierter Fall dürfte dabei eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung auf der Unternehmenswebsite sein.

Jedoch können neben Verboten und Anordnungen zusätzliche Bußgelder von Aufsichtsbehörden verhängt werden.

Hiervon abgesehen drohen Ihnen ggfs. arbeitsrechtlichen Konsequenzen oder Ihrem Unternehmen ein Imageverlust und den oftmals verbundenen Umsatzeinbußen.

So werden im Zeitpunkt der Veröffentlichung laut der Website https://www.enforcementtracker.com/ 1372 Bußgeldeinträge aufgefunden. Demnach wurde die höchste Strafe am 01.10.2020 in Höhe von 35.258.708,00 € gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG aufgrund einer unzureichenden Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ausgesprochen.

Dabei bestimmt die jeweilige Aufsichtsbehörde den abstrakten Bußgeldrahmen und anschließend die konkrete Höhe des Bußgelds anhand vorgegebener Kriterien.

Zunächst muss zwischen zwei grundsätzlichen Bußgeldrahmen entschieden werden. Anhand der Art des jeweiligen DSGVO-Verstoßes eröffnen sich die unterschiedlichen Bußgeldrahmen:

  1. Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist

Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben

  • Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von Daten, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  • Verstoß gegen die Bestimmungen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  • Verstoß gegen die Bestimmungen zur Sicherheit der personenbezogenen Datenverarbeitung
  1. Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Falle eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist

Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen gegeben

  • Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (wie etwa Zweckbindung, Datenminimierung, Integrität und Vertraulichkeit)
  • Unrechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten
  • Verstoß gegen die Pflichten bei Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten (wie etwa Gesundheitsdaten, rassische und ethnische Herkunft oder Biometrische Daten)

Als grundsätzliches Kriterium zur Bemessung der Höhe des Bußgeldes gilt gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO, dass das Bußgeld „in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein muss.

So können sich jedoch auch schadensmindernde Maßnahmen gegenüber den betroffenen Personen oder uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden ebenfalls auf die Höhe des Bußgeldes auswirken

Zusätzlich stellt Art. 83 Abs. 2 DSGVO zur Berechnung der Höhe des Bußgeldes unter anderem folgende Berücksichtigungskriterien auf:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens
  • Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes
  • etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
  • Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind
  • jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

Wie wir Ihnen im Bußgeldverfahren helfen?

Sollten Sie mit einem Datenschutzverstoß seitens der Behörden konfrontiert werden, ist es wichtig, dass Sie umgehend und schnell sich anwaltlicher Hilfe bedienen und selbst zunächst schweigen. Es sollte daher zunächst Akteneinsicht beantragt werden, bevor etwaige Stellungnahmen abgegeben werden. Der Verfahrensablauf folgt den Regelungen des OWig. Wir besprechen sodann nach Erhalt der Akte den konkreten Vorwurf mit Ihnen und werden diesen auf seine Stichhaltigkeit prüfen. Sodann entwickeln wir gemeinsam eine Strategie für die Verteidigung. Sollten Sie daher als Unternehmen mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden, stehen wir Ihnen unmittelbar zur Seite. Daher kontaktieren Sie uns gerne unmittelbar.

Fazit:

Aufgrund hoher potenzieller Bußgelder neben den drohenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen sollten gerade Unternehmer vorbeugend aktiv werden und das Unternehmen bestmöglich absichern. Wir stellen Ihnen hierzu unser Datenschutzpaket für Unternehmen zur Verfügung, welches die Basis für ein datenschutzrechtlich sicheres Auftreten gewährleistet.

Sofern bereits ein Verstoß bemerkt wurde, sollte schnellstmöglich eigeninitiativ, ggfs. mit professioneller Hilfe, vorgegangen werden, um drohende Schäden so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, aber auch den betroffenen Personen.

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Zahlungsaufforderung durch die ddp media GmbH aufgrund der Internetnutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Unsere Kanzlei betreut ständig urheberrechtlich Fälle gegen die ddp media GmbH aus Hamburg.

Hierbei handelt es sich um eine renommierte, international tätige Bildagentur der action press-Gruppe, welche weltweit Fotografien von verschiedensten Urhebern vermarktet. Zudem werden Bildrechte von Drittauftraggebern verfolgt.

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