Oops, wer hat das Formular gegessen?

Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO

§ 81 b StPO ermöglicht die Durchführung einer sog. erkennungsdienstlichen Behandlung beim Beschuldigten eines Strafverfahrens. Hierbei können sog. Standardmaßnahmen wie die Aufnahme von Fingerabdrücken, die Anfertigung von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale oder auch die Aufnahme von Handflächenabdrücken angeordnet werden. Zulässig sind allgemein nur solche Maßnahmen, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen.

Die Praxis zeigt diesbezüglich, dass die Anordnung oft zu Unrecht und vorschnell ohne Vorliegen der nötigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 b StPO erfolgt.

§ 81 b StPO unterscheidet zunächst zwischen sog. präventiv-polizeilichen Gründen und strafverfahrensrechtlichen Ermittlungshandlungen, wobei diese Unterscheidung insbesondere für die einzulegenden Rechtsmittel rein juristischer Natur ist.

Verdacht berechtigt nicht zu den Maßnahmen nach § 81 b StPO

Voraussetzung ist zunächst, dass der Adressat der Maßnahme bereits die sog. Beschuldigteneigenschaft besitzt, d. h. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßem Ermessen  der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht einer Straftat rechtfertigen. Ein vager Verdacht berechtigt nicht zu den Maßnahmen nach § 81 b StPO, sondern zunächst nur zur sog. Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO.

Weitere und gleichzeitig für die Praxis sehr entscheidende Voraussetzung ist, dass die Maßnahme notwendig erscheint. An diesem Merkmal scheitern des Öfteren entsprechende Anordnungen nach § 81 b StPO. So können im Rahmen von präventiven Anordnungen diese dann rechtmäßig sein, wenn Anhaltspunkte für eine gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Handlungsweise des vermeintlichen Täters vorliegen (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 4 Auflage Rdnr. 814.)

Keine erkennungsdienstliche Behandlung ist möglich, soweit sich die vermeintliche Straftat als reine Bagatelle darstellt, was beispielsweise bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben ist, soweit sich die Vorwürfe im untersten Bereich bewegen (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren; 4 Auflage Rdnr. 812.).

Im Rahmen meiner Tätigkeit als Strafverteidiger  betreue ich derzeit ein Mandat, in dem meinem Mandanten zwei Ladendiebstähle vorgeworfen werden. Der Mandant wurde diesbezüglich zur präventiven erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen, welche mit oben genannter Argumentation erfolgreich abgewendet werden konnte.

Sollten auch Sie eine entsprechende Vorladung erhalten, lassen Sie diese durch einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Die Erfahrung zeigt, dass die Anordnung oben genannter Maßnahmen nicht selten zu Unrecht erfolgt.

Auch gerichtliche Maßnahmen sind gegen oben genannte Entscheidungen möglich, auch im Übrigen noch nach Durchführung der Maßnahme. Lassen Sie sich vor allen Dingen nicht einschüchtern!

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