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Funktionstüchtiger Link zur OS-Plattform nach Urteil, OLG München vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16, nötig

Seit Anfang des Jahres 2016 gibt es nun die sog. auf europäischer Ebene eingeführte OS-Plattform, welche dazu dienen soll zwischen Onlinehändlern und Verbrauchern bei Problemen im Onlinekauf zu schlichten und zu vermitteln. Wir erinnern uns daran, dass zur gesetzlichen Einführung die OS-Plattform noch gar nicht funktionierte, Onlinehändler jedoch dazu verpflichtet waren, einen entsprechenden Link vorzuhalten.

Bei der sog. ODR Verordnung (Art.14) handelt es sich nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung um eine sog. Marktverhaltensregel, so dass das Fehlen  des Links nach § 3a UWG i.V.m. der oben genannten Verordnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abmahnfähig ist.

So dauerte es nicht lange bis wir in unserer Kanzlei die ersten Abmahnungen zur Bearbeitungen wegen des Fehlens des Links vorliegen hatten. Zwischenzeitlich haben wir eine hohe zweistellige Zahl von Abmahnungen in diesem Bereich bearbeitet.

Inhalt des Urteils des OLG München

Nunmehr hat das OLG München die Anforderungen an das Vorhalten des Links noch weiter verschärft. Nach  einer Entscheidung des OLG München vom 29.09.2016 (Urteil, OLG München vom 22.09.2016 Az. 29 U 2498/16) muss der Link nicht nur vorgehalten werden, sondern auch funktionstüchtig, d.h. „klickbar“ sein.

Dies bedeutet, dass die reine Information nicht genügt, sondern der Verbraucher durch einen Klick, d.h. einen funktionierenden Link auch zur Plattform gelangt.

In der Sache dürfte das Urteil aufgrund des eindeutigen Wortlautes richtig sein, da die Verordnung ausdrücklich von dem Vorhalten eines Links spricht, der sich dadurch kennzeichnet, dass er auch funktioniert. Hätte der Gesetzgeber das reine Vorhalten des Links genügen lassen, so hätte es genügt, wenn der Wortlaut der Verordnung von einer URL, also einer reinen Internetadresse sprechen würde, dies tut er jedoch gerade nicht.

Was bedeutet dies jetzt für Sie als Onlinehändler:

Die Konsequenz aus diesem Urteil lautet, dass jedem Onlinehändler geraten werden muss, dass e reinen funktionierenden Link vorhält. Dies gilt für alle Plattformen, unabhängig davon, ob auf eBay, Amazon, Dawanda oder auch im eigenen Onlineshop gehandelt wird. Ansonsten drohen Abmahnungen. Wenngleich es sich um eine Entscheidung durch ein OLG in der Bundesrepublik handelt, muss aus Gründen der Vorsicht hierzu geraten werden. Wir glauben fest, dass sich diese Sichtweise durchsetzen wird. Dies gilt neben dem Wortlaut der Vorschrift vor dem Hintergrund, dass Verbraucherinteressen bekanntlich auf europäischer Ebene sehr genau beachtet werden müssen.

Wir haben die von uns vertretenen Onlinehändler im Rahmen des von uns angebotenen AGB-Updates auf die Entscheidung aufmerksam gemacht und dringend angeraten, die Vorgaben des OLG München umzusetzen. Wir beraten ständig eine dreistellige Anzahl von Onlinehändlern bundesweit aus allen Branchen im Rahmen unseres AGB-Updates, so dass diese Händler umgehend auf dem neusten gesetzlichen oder rechtsprechungstechnischen Stand sind.

Gerne beraten wir auch Sie! Sollten Sie Interesse an unserem AGB-Update haben klicken Sie hier für mehr Informationen auf unserer Seite. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie zielgerichtet und höchst kompetent!

Wir freuen uns darauf, auch Ihren Onlinehandel für Sie rechtssicher gestalten zu dürfen!                

 

 

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