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Negative Bewertung auf google, Amazon, eBay oder einem andern Portal erhalten?

Der Erhalt einer negativen Bewertung im Internet, sei es über die Bewertungsfunktion von Google, Amazon, eBay, Jameda oder eines anderen Portals, ist für Sie als Unternehmer stets ärgerlich und dazu geeignet Ihrem Unternehmen kostbare Umsätze zu entziehen. Gerade bei der Neuakquirierung von Kunden dürften negative Bewertungen sich regelmäßig als besonders hohe Hürde darstellen, um diese Kunden für sich zu gewinnen. Der Verbraucher oder auch Ihr gewerblicher Kunde wird sich bei einem grundsätzlichen Interesse an den von Ihnen angebotenen Produkten oder Leistungen zu einer hohen Wahrscheinlichkeit die Bewertungen Ihres Unternehmens anschauen.

Positive Bewertungen gehören daher zu dem entscheidenden Marketingfaktor in der heutigen modernen Zeit des Internets. Betrachtet man sich alleine die Suchmaschine Google befindet man sich bei dem Erhalt von negativen Bewertungen in einem Dilemma. Kümmert man sich nicht um die negativen Bewertungen und akzeptiert diese, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf Ihren Kundenstrom haben. Entscheidet man sich hingegen dazu sich komplett von Google durch Löschungen des Google Business Profils zu entfernen, so wird man bei Google als Unternehmen an sich nicht mehr gefunden.

Insofern ist es von entscheidender Bedeutung sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen zu wehren. Sowohl Sie als Person als auch Ihr Unternehmen genießt hierbei Schutzrechte. Sie als Person sind hierbei durch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht geschützt, Ihr Unternehmen durch das sogenannte Unternehmerpersönlichkeitsrecht sowie Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Wir – als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht – wissen genau, wie wir Ihren guten Ruf durch die Entfernung der Bewertung wiederherstellen können.

Es gibt hierbei verschiedene Vorgehensweisen, Mechanismen bei den einzelnen Portalen sowie Taktiken, die wir für Sie in juristischer Weise anwenden, um zu erreichen, dass Ihr guter Ruf wiederhergestellt wird.

Doch welche Arten von negativen Bewertungen gibt es und wie können diese angegriffen werden

Schmähkritik, Beleidigungen, unsachliche Äußerungen

Bei der sogenannten Schmähkritik, Beleidigungen oder Drohungen ist die Sachlage klar. Ihnen steht sowohl ein Löschungsanspruch als auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Bewerter zu. Gleiche Ansprüche stehen Ihnen in diesem Fall auch gegen das jeweilige Portal zu, sollte der Bewerter nicht greifbar sein.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Nach der ständigen Rechtsprechung bestehen an der Aufrechterhaltung von unwahren Tatsachenbehauptungen, die Kunden Ihnen gegenüber oder Ihrem Unternehmen gegenüber behaupten, nie ein berechtigtes Interesse. Wird beispielsweise der Wahrheit zuwider behauptet, dass beispielsweise ein von Ihnen geliefertes Produkt oder eine erbrachte Dienstleistung mangelhaft war, steht Ihnen ein diesbezüglicher Löschungs- sowie auch Unterlassungsanspruch zu. Im Regelfall liegt die Beweislast für den behaupteten Umstand auch stets bei dem Bewerter. Kann er diesen nicht beweisen, ist dieser Anspruch für Sie unproblematisch erfolgreich durchzusetzen.

Unbekannter Bewerter / Kein Kundenkontakt

Eine besondere Stellung nimmt eine negative Bewertung ein, die durch einen Ihnen unbekannten Bewerter vorgenommen wird. Stammt dieser Bewerter unstreitig nicht mit Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen in einem Kundenkontakt, können Sie auch diese Bewertung nach der aktuellen Rechtsprechung zur Löschung bringen und auch von dem jeweiligen Bewerter Unterlassung für die Zukunft verlangen.

Ein-Sterne-Bewertung ohne Text

Auch hierbei handelt es sich um ein beliebtes Mittel von Bewertern Ihrem Unternehmen Schaden zuzufügen und hierbei Ihre Bewertungsstatistik negativ zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung sind solche Bewertungen, die lediglich sogenannte Ein-Sterne-Bewertungen sind und keinerlei weitere Ausführungen zur Begründung dieser Bewertung enthalten, unverzüglich zu löschen. Auch in diesem Fall stehen Ihnen Löschungsansprüche sowie Unterlassungsansprüche zu.

Es sind durchaus auch weitere Konstellationen denkbar, bei denen wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei, die auf zahlreiche Bewertungs- und Äußerungsproblematiken zurückblickt, behilflich sind. Vordergründig sollte hierbei stets versucht werden, die Angelegenheit ohne die Hinzuziehung der Gerichte lösen zu können. Wir vertreten hierzu ständig Onlinehändler, Unternehmen aller Art, Ärzte, Architekten, Künstler sowie weitere Angehörige der freien Berufe. Es stehen hierbei zahlreiche Taktiken, je nach Einzelfall, zur Verfügung. So kann beispielsweise auch in geeigneten Fällen das Wettbewerbsrecht, auf welches wir ebenfalls als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert sind, unter Umständen eine hervorragende Möglichkeit der Unterbindung bieten.

In vielen Fällen zahlt auch eine Rechtsschutzversicherung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen entweder ganz oder zumindest anteilig die Kosten der Rechtsverfolgung. In vielen Fällen können diese Kosten jedoch auch direkt vom Bewertenden verlangt werden.

Sollten Sie und/oder Ihr Unternehmen mit negativen Bewertungen konfrontiert sein, bieten wir Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns an und/oder senden Sie uns die Sie belastende Bewertung per Link oder Screenshot zu. Sie erhalten dann von uns eine unverbindliche Ersteinschätzung und entscheiden dann, ob wir gemeinsam den Weg zu Ihrer Rufwiederherstellung gehen wollen. Rufen Sie uns unter 02307/17062 an oder senden uns eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de

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