Oops, wer hat das Formular gegessen?

Coronavirus - Ansprüche nach dem  Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Selbstständige und Unternehmer

Vielfach stellt sich an diesen Tagen die Frage von Unternehmern und Selbstständigen, inwieweit der wirtschaftliche Ausfall, der mit dem Coronavirus zusammenhängt, entschädigt werden kann.

Entscheidend hierfür die § 56 IfSG.

Danach erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes oder als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird. Gleiches gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden.

Voraussetzung ist hierbei also, dass unter anderem eine staatliche Quarantäne wegen des Verdachtes des Coronavirus angeordnet wird. Insofern sieht das Gesetz sowohl für den Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Ausfall von Arbeitslohn vor. Auch für den Selbstständigen sieht das Gesetz hierbei eine Entschädigung in Geld hinsichtlich damit im Zusammenhang stehender Umsätze vor.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die derzeitige Gesetzeslage bereits ein taugliches Mittel zur Verfügung stellt, drohende Umsatzeinbußen von Unternehmern und Selbstständigen zu kompensieren. Dies gilt sowohl seinerseits für laufende Betriebsausgaben, als auch in der Tat für den entgangenen Gewinn.

Erfreulicherweise sieht hierbei das Gesetz auch eine konkrete Berechnungsmetode vor, sodass sich bspw. der Staat im Falle der Weigerung nicht darauf berufen kann, dass ggf. etwaige Umsätze sowieso nicht erzielt worden wären.

Insofern geht das Gesetz in § 56 III IfSG davon aus, dass bei Selbstständigen das im Durchschnitt des im letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit verdiente monatliche Arbeitsendgeld in Form eines zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichten Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

Der Anspruch auf den Ersatz von Mehraufwendungen ergibt sich aus § 56 IV IfSG. Dort heißt es, dass bei Existenzgefährdung den Entschädigungsberechtigten während der Verdienstausfallzeiten Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz I ruht, erhält neben der Entschädigung nach den Absätzen II und III auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben im angemessen Umfang.

Natürlich bleibt abzuwarten, wie sich die Realisierung dieser Ansprüche in der Praxis gestallten wird. Dennoch ist festzustellen, dass die jetzige Gesetzeslage durchaus positiv zu bewerten ist. Zu betonen ist jedoch, dass dieses Gesetz nur dann gilt, soweit auch eine staatliche angeordnete Quarantäne gegeben ist.

Kommt es andernfalls zu Umsatzeinbußen, die wir bereits in unserer täglichen Praxis durch mehrere Mandanten mitgeteilt bekommen haben, stellt derzeit die Bundesregierung Kredite sowie weitere Subventionsmittel zur Verfügung.

Soweit Sie als Unternehmer oder Selbstständiger von dem Coronavirus betroffen sind, stehen wir Ihnen mit unserer Beratung konsequent zur Seite. Wir werden auch in den kommenden Tagen und Wochen natürlich exakt die Rechtsentwicklungen im Auge behalten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung jederzeit telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

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