Oops, wer hat das Formular gegessen?

Nachträgliches Einfügen von Marken bei Amazon: Landgericht Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung

Sowohl das Anhängen an Produktangebote bei Amazon als auch die Meldung von Mitbewerbern von vermeintlich gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßende Angebote stellt in unserer täglichen Praxis weiterhin ein erhebliches Beratungsfeld auf beiden Seiten dar. Neben weiteren derzeit von uns betreuten Fällen aus diesem Bereich haben wir in dieser Woche erneut erfolgreich für unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung erstritten.

Dem geltend gemachten Anspruch lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Beiden Parteien hatten seit dem Sommer des letzten Jahres exakt identische Produkte im Rahmen eines einzigen Produktangebotes gemäß der üblichen bekannten Bedingungen von Amazon angeboten. Bekanntlich funktioniert die Handelsplattform Amazon nach dem Prinzip eines Warenkataloges, in dem jeder Artikel nur einmal eingestellt wird, was zur Konsequenz hat, dass regelmäßig gleichartige Artikel von verschiedenen Anbietern und Verkäufern im Rahmen eines nur einzigen Angebotes angezeigt werden. Dies führt in der Praxis dazu, dass ein Angebot bei einer Vielzahl von Anbietern zur Verfügung gestellt wird.

Beide Parteien bezogen in dem von uns betreuten Fall die streitgegenständlichen Produkte von dem gleichen Hersteller. Die Gegenseite bot das entsprechende Produkt bereits seit längerem an, sodass sich unser Mandant gem. der Bedingungen von Amazon im letzten Sommer an das Angebot anschloss. Er stellte jedoch sodann ca. Mitte Dezember 2021 fest, dass sein Mitbewerber die von beiden Parteien angebotenen Produkte mit einer auf ihn registrierten Marke versah. Erstaunlicherweise erfolgte dies ausschließlich nur an denjenigen Produkten im Produktportfolio der Partei, an denen auch unser Mandant sich angehängt hatte. Weitere Produkte, die durch den Mitbewerber unseres Mandanten angeboten worden sind, wurden ausdrücklich nicht mit einer Marke versehen.

Auch die verwendeten ASIN´s waren weiter vollumfänglich identisch. Hinzu kam auch, dass unsere Partei im Rahmen eines sodann durchgeführten Testkaufs feststellen musste, dass die angebotenen Produkte seines Mitbewerbers auch nicht gelabelt waren.

Nachdem der Mitbewerber unseres Mandanten die zunächst gemeinsam geführten Produkte mit seiner Marke versehen hatte, kam es hierbei kontinuierlich zu Produktsperren auf Seiten unseres Mandanten.

Zusammenfassend stellte sich der Sachverhalt daher wie folgt dar:

Beide Parteien hatten zunächst gemeinsam bis ca. Anfang Dezember identische Produkte angeboten. Der Mitbewerber unseres Mandanten hatte sodann ohne Ankündigung oder Mitteilung an diesen nachträglich diese identischen Produkte mit einem Markenzeichen versehen. Es erfolgten sodann Produktsperrungen mitten im Weihnachtsgeschäft unseres Mandanten, sodass wir mit diesem Sachverhalt beauftragt worden sind.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass eine solche Vorgehensweise offenkundig einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Gerichte und Obergerichte sowie auch der Bundesgerichtshof sehen in einer solchen Vorgehensweise eine klassische gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG, der ihrerseits umfangreiche Unterlassungsansprüche auslöst.

Wir haben daraufhin auftragsgemäß zunächst den Mitbewerber unseres Mandanten umfangreich abgemahnt. Nachdem dieser über einen beauftragten Rechtsanwalt die Abmahnung unberechtigt hat zurückweisen lassen, haben wir sodann für unsere Partei einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, wonach es der Gegenseite sodann verboten wurde, bei gemeinsamen Angeboten von identischen Produkten diese nachträglich mit einer Markenbezeichnung des Mitbewerbers zu versehen.

Das Gericht führte in den Gründen dazu aus, dass die Mitbewerberin unserer Mandantschaft ihr Angebot unter Verstoß gegen die genannten Amazon-Richtlinien nachträglich durch Hinzufügen einer Marke verändert hat. Dies stellt, unabhängig von der umfangreichen Rechtsprechung im Form von verschiedensten bereits durch Gerichte entschiedenen Konstellationen, einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG dar.

Die Rechtsprechung zu der Frage des Anhängens sowie zu der Frage der Sperrung von Mitkonkurrenten durch potenzielle Infringement-Meldungen ist sehr differenziert. Es kommt hier in der Tat bei der Prüfung stets auf den genauen Einzelfall an. So kann einerseits bspw. entscheidend sein, ob beide Parteien in der Tat die identischen Produkte anbieten. Entscheidend kann je nach Gerichtsstand auch sein, ob diese gelabelt sind oder nicht. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass im Falle der Meldung von Angeboten eines Konkurrenten unbedingt nach unserem Dafürhalten ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz herangezogen werden sollte. Die Problematik besteht im Falle einer unberechtigten Infringement-Meldung darin, dass ggf. zunächst die Freude der Sperrung des Konkurrenten groß ist. Lässt dieser sich jedoch fachkundig beraten, kann dies für den ursprünglichen Melder eines Angebotes erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie bspw. das hier in Bezug genommene einstweilige Verfügungsverfahren zeigt. Insofern ist es natürlich im Regelfall nicht mit einer einstweiligen Verfügung getan. Derjenige, der unberechtigt, d. h. ohne ein ihm zustehendes und auch tatsächlich verletztes Schutzrecht, lediglich vermeintliche Verletzungen meldet, macht sich auch im erheblichen Umfange schadensersatzpflichtig, was bei jeder Meldung in dieser Art bedacht werden sollte.

Sollten auch Sie Beratungsbedarf im Bereich des Anhängens, der Sperrung von Produktangeboten oder ganzen Accounts haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe, unabhängig um welches Portal es sich handelt, zur Verfügung. Wir haben erhebliche Erfahrung und haben uns insbesondere auf solche Fälle in den letzten Jahren in erheblicher Weise spezialisiert. Gerne kontaktieren Sie uns zunächst völlig unverbindlich und schildern uns Ihren Fall und Ihre Konstellation.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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