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Amazon-Sperrung durch Mitbewerber: Vorgehen gegen Konkurrenten und Urteil beim Landgericht Bochum

Die Sperrung von einzelnen Produkten (ASINS) auf Amazon dürfte sich zwischenzeitlich als häufiges Problem vieler Amazon-Händler und Mitbewerber darstellen. Erneut konnten wir für einen Mandanten erfolgreich Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Erteilung eines Widerrufes gegenüber Amazon vor einem Landgericht durchsetzen. Wenngleich unser Gegner die sogenannte „Flucht in die Säumnis“ in der mündlichen Verhandlung am 25.08.2021 vor dem Landgericht Bochum antrat, fand der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung klare Worte im Hinblick auf das Vorgehen des Mitbewerbers unseres Mandanten.

Was war genau passiert?

Bei beiden Parteien handelt es sich um Vertreiber von Spielwaren. Gegenstand der Auseinandersetzung war ein konkretes Angebot des Verkaufs von einem bestimmen Klemmbausteinset. Es handelte sich hierbei nicht um Klemmbausteine der weltbekannten Marke Lego, sondern um ein Nischenprodukt, welches jedoch bei den Abnehmern derzeit als sehr beliebt gilt.

Beide Parteien boten hierbei das gleiche Spielzeugauto (Porsche) an. Das Produkt wurde durch beide Parteien unter der gleichen ASIN angeboten, beide Produkte waren vollumfänglich gleichartig, wenngleich dies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sodann durch den Gegner unseres Mandanten bestritten wurde. Unsere Partei, der spätere Kläger, hängte sich gem. den Vorgaben von Amazon ordnungsgemäß an dieses Produkt an. In dem von Amazon vorgesehenen Feld „Marke“ verwendete die Gegenseite ihre grundsätzlich geschützte geschäftliche Bezeichnung.

Nachdem die Gegenseite festgestellt hatte, dass sich unsere Partei (ordnungsgemäß) an das Produkt zum Verkauf „angehängt“ hatte, nahm der spätere Beklagte dies zum Anlass gegenüber Amazon eine sogenannte Infringementmeldung abzugeben. Dies führte sodann dazu, dass unsere Partei von dem Angebot des o. g. Artikels durch Amazon, wie üblich, umgehend entfernt wurde. In der an unseren Mandant gerichteten Nachricht hieß es, dass ihm eine Markenrechtsverletzung zu Last gelegt werde. Als Rechteinhaber wurde hierbei der unmittelbare Konkurrent unseres Mandanten genannt.

Neben dem Umstand, dass es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Richtlinien von Amazon handelte, welche vorsehen, dass identische Produkte jeweils nur einmal gelistet werden und sich verschiedene Händler sodann an diese Produkte anhängen können, führte diese Vorgehensweise dazu, dass die von dem späteren Beklagten angebotenen Waren von keinem anderen Anbieter bei Amazon angeboten werden könnten.

Der spätere Beklagte verkannte jedoch hierbei, dass sich sein Vorgehen nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Hamm eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG darstellt. In der Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az.: 4 U 73/18), auf welche wir bereits in vergangenen Artikeln schon Bezug genommen hatten, hatte das Gericht klargestellt, dass die „von“ Angabe regelmäßig als eine auf den Hersteller des Produktes hinweisendes Kennzeichen durch den Verkehr aufgefasst wird.

Viele Gerichte schließen sich nach unserer Erfahrung dieser Rechtsprechung zwischenzeitlich an, sodass in den Konstellationen der vorliegenden Art durchaus gute Chancen bestehen, ein solches Verhalten von Konkurrenten unmittelbar zu unterbinden.

Wir hatten in der Vergangenheit bereits schon einmal über einen ähnlichen Fall berichtet. Auch dort waren zwei Spielzeugwarenverkäufer die jeweiligen Parteien des Rechtstreites. Auch für diesen Mandanten hatten wir Klage vor dem Landgericht Bochum erhoben. Die Gegenseite entschied sich nach dem obsiegenden Urteil vor dem Landgericht Bochum für die Berufung und legte auch nach dem Verlust der Berufung Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ein. Auch diese wurde seinerzeit zurückgewiesen, sodass wir auch in diesem Verfahren für unsere Partei vollumfänglich erfolgreich tätig waren.

In dem hiesigen Fall entschied sich sodann unsere Partei dazu die Gegenseite abzumahnen. Da der Gegner unseres Mandanten keine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, und auch nicht den weiteren geltend gemachten Ansprüchen nach kam, erhoben wir sodann für unsere Partei Klage, in der wir einerseits die Unterlassung des Verhaltens von der Gegenseite verlangten, sowie andererseits beantragten ihn zu verurteilen, gegenüber Amazon den Widerruf der Beschwerde zu erklären. Auch machten wir für unsere Mandanten umfangreiche Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche geltend. In der nunmehr am 25.08.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung stellt das Gericht eindeutig klar, dass es unserer Klage im vollen Umfange stattgeben wird. Die Gegenseite hatte sich in dem Verfahren noch versucht damit zu wehren, dass es sich nicht um das identische Produkt handelte. Da dies jedoch einerseits nicht der Wahrheit entsprach, und andererseits mit Erfolg bestritten werden konnte, sah sich die Gegenseite veranlasst, die sogenannten Flucht in die Säumnis einzutreten. Das Gericht gab der Gegenseite jedoch mit auf dem Weg unbedingt über ein Anerkenntnis in der Sache nachzudenken.

Was sagt uns diese Rechtsprechung? Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Sollten auch Sie von Sperrungen seitens Konkurrenten oder auch ggf. durch Amazon selber betroffen sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Erfahrung in diesem Bereich zur Verfügung. Jedoch kommt es auch hier stets auf den jeweiligen Einzelfall an. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung, inwieweit es sich einerseits um identische oder zumindest sehr ähnliche Produkte handelt. So lässt sich der Rechtsprechung des OLG Hamm durchaus entnehmen, das bei bestimmten Abweichungen der Produkte durchaus darüber nachgedacht werden könnte, ob die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Wie weit diese Unterschiede reichen müssen, lässt die Rechtsprechung jedoch an dieser Stelle ausdrücklich offen.

Wir konnten auf jeden Fall für unseren Mandanten erreichen, dass die Gegenseite in Zukunft solche Verhaltensweisen im Hinblick auf unsere Partei nicht mehr an den Tag legen darf, insbesondere konnten wir erreichen, dass die Gegenseite gegenüber Amazon den Widerruf erklären musste. Das Gericht hat ferner ausdrücklich klargestellt, dass unserer Partei für die unzulässige Sperrhandlung gegenüber der Gegenseite ausdrücklich Ansprüche auch auf Schadensersatz zustehen.

Sollten auch Sie Betroffener sein, freuen wir uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir werden unverbindlich Ihren Fall besprechen und sind uns sicher, dass wir auch Ihnen entsprechend weiterhelfen können.

Kontaktieren Sie uns entweder unter ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an.

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