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Das Verbot von gesundheitsbezogenen Angaben bei Futtermitteln und Futterergänzungsmitteln in der Werbung

Die Futtermittelbranche wächst mehr und mehr. Genauso wie im Lebensmittelbereich setzen die Verbraucher auch im Futtermittelbereich für ihre Haus- und Nutztiere vermehrt auf das Thema Gesundheit und gutes Futter.

Damit geht eine zu beobachtende Entwicklung einher, viele Futtermittelanbieter auf dem Markt ihre Produkte anbieten. Diese Produkte reichen vom klassischen Alleinfuttermittel für Hunde, Katzen, Pferde und Hühner bis zum Futterergänzungsmittel, welches sich zum Beispiel gesundheitsfördernd speziell auf den Verdauungstrakt, das Skelett oder das allgemeine Immunsystem auswirken soll. Die Produktvielfalt ist sowohl bei den größeren als auch bei den kleineren Herstellern und Anbietern enorm.

Typischerweise genügt das alleinige Angebot solcher Produkte nicht. Diese müssen und werden natürlich in entsprechender Weise durch die verschiedenen Anbieter beworben. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Bewerbung von Futtermitteln und Futterergänzungsmitteln gerade in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben erheblichen Reglementierungen unterliegt. Diese Reglementierungen anhand des Gesetzes folgen einerseits aus nationalen Gesetzen als auch aus europäischen Verordnungen.

Die entscheidenden Vorschriften hierbei sind einerseits § 20 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) sowie insbesondere Art. 11, 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

Gesundheitsbezogene Angaben bei Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten gem. § 20 LFGB

Nach der Vorschrift des § 20 LFGB, die ausschließlich auf sogenannte Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, anwendbar ist, ist es zunächst vom Wortlaut verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen Aussagen zu verwenden, die sich entweder auf die Beseitigung, Linderung oder Verhinderung von Krankheiten beziehen. Kernpunkt für eine rechtswirksame Bewerbung sind daher die Begriffe der Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten.

Hieraus geht zunächst hervor, dass krankheitsbezogene Werbung verboten ist.

Wird z.B. ein Vitaminpräparat beworben mit dem Zusatz, dass dieses auch geeignet ist „Entzündungen entgegenzuwirken sowie Erkältungserscheinungen zu heilen“, liegt in diesem Fall eine rechtswidrig und gleichzeitig wettbewerbswidrige Aussage vor.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. LFGB ist eine Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ausnahmsweise erlaubt, wenn es sich hierbei um solche Krankheiten handelt, die Folge einer Mangelernährung sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf eine Krankheit hingewiesen werden darf, die auch entstehen kann, soweit dies nicht auf eine Mangelernährung zurückzuführen ist.

Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift ist daher sehr gering. So wäre bspw. ein Hinweis wie „gegen Calciummangel“ wirksam.

Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz vor, soweit sogenannte kurze Bedarfsanforderungen bei dem Tier nötig sind. Dies kann bspw. bei einer Trächtigkeit des Tieres der Fall sein. Diesbezüglich sind sodann entsprechende gesundheitsbezogene Angaben durchaus erlaubt.

Verbot aus Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 767/2009

Das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung für Einzelfuttermittel ergibt sich aus Artikel 13 Abs. 3 a der Verordnung 767/2009. Der Grundsatz besteht darin, dass durch die vorgenannte Vorschrift nicht damit geworben werden darf, dass das entsprechende Einzelfuttermittel dazu geeignet ist, eine Krankheit zu verhindern, behandeln oder heilen zu können. Insoweit korrespondiert die Vorschrift grundsätzlich mit der nationalen Vorschrift des § 20 LfGB.

Auch diese Vorschrift muss als sehr strenge Vorschrift bezeichnet werden, da beispielsweise auch indirekt krankheitsbezogene Werbung, wie beispielsweise „gut für die Nieren“ vom Tatbestand erfasst ist.

Auch diese Vorschrift erfasst Erlaubsnistatbestände, d. h. sogenannte Ausnahmetatbestände, bei denen eine gesundheitsbezogene Werbung grundsätzlich erlaubt ist.

Dies ist beispielsweise erlaubt bei sogenannten Ernährungsimbalanzen. Insoweit ist Werbung in solchen Fällen erlaubt, in denen im Rahmen der Werbung lediglich ausgedrückt wird, dass eine Mangelernährung ausgeglichen oder bestimmten Bedarfsanpassung durch das Mittel entsprochen wird.

Wie können wir Ihnen bei der richtigen Bewerbung helfen um Abmahnungen zu vermeiden?

Wir haben bereits in der Vergangenheit Futtermittelhersteller sowie Futtermittelergänzungsmittelhersteller vertreten sowie insbesondere auch beraten. Bei dem Verstoß gegen die vorbenannten Vorschriften drohen Abmahnungen durch Konkurrenten sowie durch Wettbewerbszentralen oder Verbänden. Entscheidend sollte sein, dass bereits bei der Anlage der Artikel in Ihrem Produktportfolio die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne. So haben wir bereits in der Vergangenheit komplette Produktsortimente verschiedener großer Hersteller, insbesondere auf krankheitsbezogene Angaben überprüft sowie bearbeitet.

Sollte diesbezüglich bei Ihnen Beratungs- und Handlungsbedarf bestehen, entweder weil Sie eine Überarbeitung Ihrer Artikelbeschreibung wünschen oder Sie möglicherweise Adressat einer Abmahnung geworden sind, oder Sie möchten sich gegen gesundheitsbezogene Angaben Ihrer Konkurrenten wehren und diese auf Unterlassung in Anspruch nehmen, stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei bundesweit mit unserem Wissen und Engagement zur Verfügung.

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