Oops, wer hat das Formular gegessen?

Schmuckstücke mit Feingehaltsangabe und „plattiert“ beworben

In unserer täglichen Praxis haben wir in der Vergangenheit häufiger wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, insbesondere der Wettbewerbszentrale, vorliegen gehabt, in denen moniert wurde, dass die Bewerbung im Rahmen von eBay-Angeboten bei Schmuckstücken wie bspw. wie folgt: „925er Sterling Silber plattiert“ wettbewerbswidrig sei, da diese gegen die Vorschrift des § 8 Feingehaltsgesetz verstoße.

Es stellt sich daher die Frage, ob hierin tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. Die Wettbewerbszentrale beruft sich hierbei auf die Vorschrift des § 8 Feingehaltsgesetz, in der es heißt:

„Auf Gold- und Silberware, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden“

Zunächst ist festzustellen, dass Urteile betreffend dieser Problematik nicht bestehen. Zieht man hier die allgemeinen Auslegungsregeln der Rechtswissenschaften heran, kommen wir hierbei zu dem Ergebnis, dass bspw. in der Bewerbung in der oben genannten Art und Weise ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliegen dürfte.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (Wortlautauslegung) bereits ein Verstoß nicht erblickt werden kann. Das Gesetz zielt ausdrücklich darauf ab, dass „auf“ entsprechenden Gold- und Silberwaren eine Feingehaltsangabe nicht angegeben werden darf, wenn dieses Schmuckstück mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt ist. Hiervon ist also bereits vom Wortlaut die Bewerbung nicht betroffen.

Auslegungsmethoden von gesetzlichen Vorschriften

In der Rechtswissenschaft gibt es jedoch grundsätzlich vier Auslegungsmethoden von gesetzlichen Vorschriften. Dies bedeutet, dass gesetzliche Vorschriften nicht grundsätzlich nach deren Wortlaut ausschließlich auszulegen sind. Die Auslegungsmethode „Sinn und Zweck der Vorschrift“ (Teleologische Auslegung) kommt nach diesseitiger Auffassung hierbei ebenfalls zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Gestaltung ein Wettbewerbsverstoß, und damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Feingehaltsgesetz gerade nicht vorliegt. Denn der Sinn und Zweck der oben zitierten Vorschrift liegt darin, den Verbraucher mit einer reinen Feingehaltsangabe nicht dahingehend in die Irre zu führen, als dass dieser sodann annehmen könnte, dass das komplette Schmuckstück aus dem angegebenen Material ist. Mit der zusätzlichen Bezeichnung „plattiert“ wird nach diesseitiger Auffassung dem durchschnittlichen Verbraucher jedoch klar, dass nicht das komplette Schmuckstück den angegebenen Feingehalt enthält, sondern nur die oberste Schicht. Hieraus folgt zugleich, dass durch die zusätzliche Angabe von „plattiert“ der Tatbestand von § 8 Feingehaltsgesetz nach diesseitiger Auffassung gerade bei der Bewerbung nicht erfüllt ist, da der Kunde durch die Angabe nicht in die Irre geführt wird und hiermit ein Verstoß gegen § 5 UWG ausscheidet.

Wir haben diese Thematik zum Anlass eines Artikels genommen, als dass uns durch viele Mandanten aus der Schmuckbranche bekannt ist, dass eine Vielzahl von Schmuckhändlern in dieser Art und Weise, insbesondere bei eBay oder Amazon werben. Letztendlich müsste abgewartet werden, ob auch ein Gericht die hiesige Auffassung so teilt. Jedoch würde die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei dem Ausspruch einer entsprechenden Abmahnung nach diesseitiger Auffassung dazu führen, der derjenige, der sich unterwirft, im Gegensatz zu seinen zahlreichen Mitbewerbern einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleidet.

So dürfte gerade ein solcher Fall ein praktikables Beispiel dafür sein, dass es sich durchaus lohnen kann, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei nicht eindeutigen Fällen nicht abzugeben, sondern hier es möglicherweise auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen.


Sollten Sie als Schmuckhändler ebenfalls von einer solchen Abmahnung in dieser oder ähnlicher Art und Weise betroffen sein, wenden Sie sich bitte gerne an unsere Kanzlei. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind allesamt Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und daher auf das Wettbewerbsrecht im höchsten Maße spezialisiert. Sie dürfen insofern versichert sein, dass Sie bei uns in den besten Händen sind.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese zunächst völlig unverbindlich an unsere E-Mail-Adresse unter ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie umgehend zurück. Selbstverständlich können Sie uns auch gerne telefonisch kontaktieren, sodass wir zunächst einmal unverbindlich über Ihren Fall sprechen können. 

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.