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Kostenerstattungspflicht von Anwaltskosten bei “Massenabmahnungen”

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil Stellung genommen zu der Kostenerstattungspflicht bei massenhaften Abmahnungen. Die verbraucherfreundliche Entscheidung könnte für drastische Auswirkungen zum Beispiel bei Filesharing-Abmahnungen sorgen.

In dem Verfahren vor dem BGH (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Aktenzeichen: I ZR 150/18) ging es um folgenden Sachverhalt: Geklagt hatte das Unternehmen, das Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte unter anderem an dem Filmwerk “Der Novembermann” mit Götz George ist. Dieses Unternehmen wird im Folgenden mit “K” bezeichnet. Das Unternehmen K hatte einem anderen Unternehmen (im Folgenden: “X”) das Recht eingeräumt, die DVD mit dem Werk “Der Novembermann” zu vertreiben. Im Jahr 2013 kündigte K den Vertrag mit X, weshalb X nicht mehr berechtigt war, die DVD zu vertreiben. Gleichwohl setzte X den Vertrieb der DVDs fort. So konnte ein weiteres Unternehmen, das im Folgenden mit “B” bezeichnet wird, noch nach Beendigung des Vertriebsvertrages zwischen K und X von der X DVDs erwerben. Nachdem die K Kenntnis davon erlangte, dass die B noch nach Beendigung des Vertriebsvertrages DVDs von der X bezogen hatte und diese DVDs ebenfalls weiter vertrieb, mahnte sie die B anwaltlich ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Außerdem wurde die B dazu aufgefordert, die Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Als die B die Anwaltskosten nicht erstattete, verklagte die K die B auf Zahlung. Das Verfahren ging durch drei Instanzen und landete schließlich beim BGH. Der BGH hatte letztlich die Frage zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Kostenerstattung für die entstandenen Anwaltskosten besteht.

Hintergrund: Zur Kostenerstattungspflicht bei Abmahnungen

Abmahnungen lösen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden, grundsätzlich Kosten aus. Diese Anwaltskosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richten sich nach dem Streitwert. Grundsätzlich trägt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, also der Abmahner, die Kosten seines Anwalts. Wurde eine Abmahnung aber berechtigter Weise ausgesprochen, besteht grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht des Abgemahnten. Hieran schließt sich die Frage an, wann eine Abmahnung berechtigt ist. Mit einer Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Abmahner behauptet also, er habe einen Anspruch auf die Unterlassung einer bestimmten Handlung in der Zukunft. Beispielhaft kann hier ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung unwahrer Tatsachen genannt werden. Wenn der behauptete Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht, wenn also der Abgemahnte den gerügten Verstoß in der Vergangenheit bereits begangen hat und zu befürchten ist, dass er dies in Zukunft wiederholen könnte, ist die Abmahnung berechtigt. Die Anwaltskosten, die für den Ausspruch einer berechtigten Abmahnung entstanden sind, können dem Abgemahnten auferlegt werden. Die Kostenerstattungspflicht richtet sich allgemein nach den §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB und in Spezialfällen nach anderen Vorschriften.

Zurück zum Fall:

In der Streitsache vor dem BGH begehrte K die Kostenerstattung für Anwaltskosten in Höhe von 1.465,06 € nebst Zinsen. Diese habe sie selbst an den abmahnenden Rechtsanwalt gezahlt. Berechnet wurde diese Summe nach einem Streitwert von 45.000,00 €. In der Abmahnung wurde zudem ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG geltend gemacht. Da die Klägerin K den ehemals mit der X bestehenden Vertriebsvertrag gekündigt hatte, durfte die Beklagte B von X auch keine DVDs mehr beziehen und auch nicht mehr selbst vertreiben. Weil die trotzdem erfolgte Verbreitung eine Urheberrechtsverletzung darstellte, bestand der Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Demzufolge war die Abmahnung berechtigt. Folglich hätte die B auch eigentlich die geforderten Anwaltskosten in Höhe von 1.465,06 € erstatten müssen.

Zahlreiche gleichlautende Abmahnungen

Die K hatte nicht nur B abgemahnt, bzw. verklagt. Sie hatte zudem in relativ kurzem zeitlichen Abstand noch 41 weitere Abmahnungen gegen andere Unternehmen wegen des gleichen Vorwurfs (Verletzung des Verbreitungsrechts) durch ihren Rechtsanwalt aussprechen lassen. Der Anwalt hatte die Urheberrechtsverletzungen recherchiert, seine Mandantin K darüber informiert und K hatte für jeden einzelnen Fall dann einen separaten Auftrag an ihren Rechtsanwalt zum Ausspruch einer Abmahnung erteilt. Der Rechtsanwalt bediente sich für die Abmahnungen eines Musterschreibens und änderte nur Name, Adresse und Titel der entsprechenden DVD. Für jede einzelne Abmahnung machte der Anwalt einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.465,06 € (vereinzelt auch mehr) geltend. Da die B die geforderten Anwaltskosten nicht erstattete, verklagte die K sie.

BGH: Nur eingeschränkte Kostenerstattungspflicht

Vor dem Amtsgericht Hamburg (1. Instanz) konnte die Klägerin auch noch gewinnen. Das Berufungsgericht und schließlich der BGH gaben aber der Beklagten B recht. Der BGH führte aus, dass die gegenüber verschiedene Unternehmen und Personen ausgesprochenen Abmahnungen der K das gemeinsame Ziel hatten, der rechtswidrigen Verbreitung der DVDs entgegenzuwirken. Alle Abmahnungen fußten dabei auf dem Vorwurf, dass die Unternehmen keine DVDs von der X mehr hätten beziehen dürfen. Daher lägen im Ergebnis keine 42 Einzelfälle vor, sondern nur eine große Gesamt-Angelegenheit. Jeder einzelne Rechtsverstoß in dieser Gesamt-Angelegenheit wurde mit einem Streitwert von 15.000 € bewertet. Hieraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 630.000 €. Diese Betrachtungsweise hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwaltskosten:

 

42 einzelne Angelegenheiten

Eine große Gesamt-

Angelegenheit

Gesamtstreitwert

1.890.000 €

630.000 €

Anwaltshonorar gesamt

61.532,52 €

4.781,90 €

Anwaltshonorar pro Einzel-Abmahnung

1.465,06 €

113,85 €

Das Landgericht Hamburg (2. Instanz) und der BGH haben aufgrund der Gleichartigkeit der abgemahnten Rechtsverletzungen eine Gesamt-Angelegenheit angenommen. Dem stehe weder entgegen, dass zum Teil unterschiedliche DVD-Titel abgemahnt wurden, noch dass die 42 abgemahnten Unternehmen in wirtschaftlicher Weise keinesfalls miteinander verbunden waren. Es handele sich “um gleichartige Rechtsverstöße, weil jeweils die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken (...) durch im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen beanstandet wurden.”

BGH: Nur rund 7 Prozent der geforderten Anwaltskosten geschuldet!

Der BGH bildete aus den 42 Einzel-Abmahnungen eine große Gesamt-Angelegenheit und bewertete diese mit einem Gesamtstreitwert von 630.000 €. Aus dieser Gesamt-Angelegenheit resultiert ein Gesamt-Anwaltshonorar von 4.781,90 €. Diese Summe teilte der BGH sodann durch 42. Jeder einzelne Abgemahnte muss ein Zweiundvierzigstel der Gesamtsumme, also 113,85 € tragen. Da die B vorliegend insgesamt wegen drei DVDs abgemahnt wurde, musste sie insgesamt 3 Zweiundvierzigstel, also 341,56 € tragen. Insgesamt beträgt das vom Abgemahnten zu erstattende Anwaltshonorar aber nur etwa 7 Prozent der ursprünglich in der Abmahnung geltend gemachten Forderung.

Parallele zu Filesharing-Abmahnungen

Derartige “Massen-Abmahnungen” sind auch im Bereich des Filesharings gängig. Aus unserer jahrelangen Anwaltspraxis kennen wir mehrere tausende solcher Abmahnungen. Hierbei stellten wir fest, dass die abmahnenden Kanzleien nahezu ausschließlich Musterschreiben verwenden und immer nur Name, Adresse, Vorwurf und einige weitere Daten abändern. Das “Grundgerüst” der Abmahnung, wie z.B. die rechtlichen Ausführungen, bleibt aber meist gleich. Daher lässt sich die aktuelle BGH-Entscheidung unserer Auffassung nach auch auf Filesharing-Abmahnungen übertragen. Wir erwarten, dass der Fakt, dass nunmehr nur noch ein geringer Teil der Anwaltskosten erstattet verlangt werden kann, Auswirkungen auf die Anzahl derartiger Abmahnungen haben könnte. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Stimmungsbild hier verändert und ob die Zahl der ausgesprochenen Filesharing-Abmahnungen tatsächlich zurückgehen wird.

Wie können wir Ihnen helfen?

Sollten auch Sie eine Abmahnung aus dem Urheberrecht oder den angrenzenden Rechtsgebieten des Medienrechts, des Wettbewerbsrechtes oder des Markenrechtes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit als Fachanwaltskanzlei für die oben genannten Rechtsgebiete zur Verfügung. Wir haben eine über zehnjährige Erfahrung in diesem Bereich und bearbeiten nahezu ausschließlich Fälle der hier genannten Art. Lassen Sie uns gerne Ihre Abmahnung zukommen oder rufen Sie uns direkt an. Beachten Sie jedoch unbedingt keinen Kontakt mit Ihrem Abmahner aufzunehmen. Unsere Ersteinschätzung ist kostenlos.

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